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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_85/2009 
 
Urteil vom 15. März 2010 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber, 
Gerichtsschreiberin Keel Baumann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
E.________, vertreten durch 
Rechtsanwalt Dr. Michael Weissberg, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, 
Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau 
vom 26. November 2008. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Der 1960 geborene E.________, Maschineningenieur ETH, ist seit einem am 14. Juli 1984 (während seines Studiums) erlittenen Unfall querschnittgelähmt und seit einer im Jahre 1990 erlittenen Syringomyelie noch zu 50 % arbeitsfähig. Ab 1. Juni 1990 bezog er eine ganze (Invaliditätsgrad: 100 %) und ab 1. Dezember 1990 eine halbe Invalidenrente (Invaliditätsgrad: 50 %). In den Jahren 1997, 2000 und 2006 vorgenommene Überprüfungen des Rentenanspruchs ergaben keine rentenbeeinflussende Änderung des Invaliditätsgrades. 
Mit Schreiben vom 15. Dezember 2006 teilte E.________ der IV-Stelle des Kantons Aargau mit, er habe sein Arbeitspensum auf Druck seiner Arbeitgeberin mit Wirkung ab 1. Januar 2007 von 50 auf 60 % erhöht. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens setzte die Verwaltung die bisherige Rente mit Wirkung ab 1. September 2007 auf eine Viertelsrente herab (Verfügung vom 12. Juli 2007). 
 
B. 
Die von E.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 26. November 2008 ab. 
 
C. 
E.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag auf Aufhebung der Verwaltungsverfügung und des vorinstanzlichen Entscheides. 
Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
D. 
Mit Schreiben vom 10. Dezember 2009 gelangte die Instruktionsrichterin an die Firma H.________ Ltd als Arbeitgeberin des E.________ und ersuchte um Beantwortung verschiedener Fragen im Zusammenhang mit einer von ihr im kantonalen Verfahren abgegebenen Bestätigung vom 6. Juni 2007 über den mutmasslichen Karriereverlauf des E.________ im Gesundheitsfall. Am 21. Dezember 2009 beantwortete die Firma H.________ Ltd die Anfrage. 
Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels erhielten die Parteien und die Vorinstanz Gelegenheit, zur Beweisauskunft der Firma H.________ Ltd vom 21. Dezember 2009 Stellung zu nehmen. Dabei hielten der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin an ihren Standpunkten fest. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau verzichtete auf eine Stellungnahme. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
1.2 Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene kantonale Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen Bundesrecht, Völkerrecht oder kantonale verfassungsmässige Rechte verletzt (Art. 95 lit. a-c BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). Hingegen hat unter der Herrschaft des BGG eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides in tatsächlicher Hinsicht zu unterbleiben. Ebenso ist dem Gericht eine Angemessenheitskontrolle (vgl. BGE 126 V 75 E. 6 S. 81 [zu Art. 132 lit. a OG]) verwehrt; es hat nur zu prüfen, ob die Vorinstanz ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt, mithin überschritten, unterschritten oder missbraucht hat (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399). 
 
2. 
2.1 Im Rahmen der zu prüfenden revisionsweisen Rentenherabsetzung (Art. 17 Abs. 1 ATSG) ist einzig streitig, ob beim Valideneinkommen der vom Beschwerdeführer für den Gesundheitsfall behauptete berufliche Aufstieg zum Senior Consultant zu berücksichtigen ist. 
 
2.2 Im kantonalen Entscheid werden die Voraussetzungen für die Berücksichtigung einer beruflichen Weiterentwicklung beim Valideneinkommen zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Richtig ist insbesondere, dass im Revisionsverfahren insoweit ein Unterschied zur ursprünglichen Rentenfestsetzung besteht, als dass der zwischenzeitig tatsächlich durchlaufene berufliche Werdegang als Invalider bekannt ist. Dieser lässt - anders als bei der erstmaligen Rentenfestsetzung - allenfalls (weitere) Rückschlüsse auf die hypothetische beruflich-erwerbliche Entwicklung ohne versicherten Gesundheitsschaden zu. Dabei sind bei der Beurteilung, was die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung beruflich-erwerblich erreicht hätte oder wie sich ihr Lohn entwickelt hätte, die gesamten bis zum Revisionszeitpunkt eingetretenen Umstände zu werten (RKUV 2006 Nr. U 568 S. 65, U 87/05 E. 2.1.2 mit Hinweisen, 2005 Nr. U 533 S. 40, U 339/03 E. 3.3; Urteil 9C_847/2007 vom 9. Mai 2008 E. 2.2). 
 
3. 
3.1 Der Beschwerdeführer stützt sich für seine mutmassliche Validenkarriere (Aufstieg zum Senior Consultant) auf ein von ihm bereits im Verwaltungsverfahren eingereichtes Schreiben vom 6. Juni 2007. Darin bestätigte die Firma H.________ Ltd, dass E.________ über ein Potential verfüge, welches ihm ohne physische Einschränkungen erlaubt hätte, mit seiner heutigen Erfahrung die Position eines "Senior Consultant" innerhalb Firma H.________ Ltd einzunehmen. Die Arbeitgeberin führte darin weiter aus, dass die Aufgabe eines Senior Consultants mit einer hohen Reisetätigkeit zu Gruppengesellschaften bzw. zu Werken in der ganzen Welt verbunden sei. Zudem müsse sich ein Senior Consultant mit uneingeschränkter physischer Mobilität bewegen können und in der Lage sein, ein 100%iges Arbeitspensum zu bewältigen. Aus diesen Gründen könne E.________ behinderungsbedingt den Anforderungen einer derartigen Stelle nicht entsprechen. Ein Senior Consultant im Alter von E.________ könne in der Firma ein Jahresgehalt von Fr. 149'000.- bis 182'000.- erzielen. 
 
3.2 Das kantonale Gericht ist zum Ergebnis gelangt, es sei zwar möglich, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall bei der Firma H.________ Ltd als Senior Consultant tätig wäre und ein entsprechend höheres Einkommen erzielen würde, doch sei dies nicht überwiegend wahrscheinlich. Es erwog, der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Aufstieg könnte nur als erstellt betrachtet werden, wenn die Arbeitgeberin nicht nur, wie sie dies im Schreiben vom 6. Juni 2007 getan habe, sein diesbezügliches Potential bestätigen würde, sondern dass er diese Position auch tatsächlich erlangt hätte. Im Übrigen liege das angenommene Valideneinkommen von Fr. 131'436.- (von einem 60%-Pensum hochgerechnetes Einkommen) im Rahmen des branchenüblichen Durchschnitts. Der Beschwerdeführer werde proportional nicht schlechter bezahlt als bei einer Vollzeitbeschäftigung. 
 
3.3 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe die Beweisanforderungen in Bezug auf den Nachweis der Entwicklung des hypothetischen Valideneinkommens überspannt und damit Bundesrecht verletzt, wenn sie den von ihm geltend gemachten Aufstieg zum Senior Consultant nur als erstellt betrachten würde, wenn seine Arbeitgeberin bestätigen würde, dass er diese Position auch tatsächlich erlangt hätte. Ihre Beweiswürdigung sei willkürlich. 
 
3.4 Welche berufliche Tätigkeit die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausüben würde, ist als Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung berücksichtigt werden (Urteile 9C_847/2007 vom 9. Mai 2008 E. 3.1, 8C_234/2007 vom 14. November 2007 E. 4.1; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399). Die Feststellung der Vorinstanz bleibt daher für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich, ausser sie sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 BGG (E. 1). 
 
3.5 Entgegen der im kantonalen Entscheid vertretenen Auffassung lässt das Schreiben der Firma H.________ Ltd vom 6. Juni 2007 (vgl. E. 3.1) nicht allein die Auslegung zu, dass der Beschwerdeführer als Gesunder "nur" über ein entsprechendes Potential verfügt hätte und der Aufstieg zum Senior Consultant in diesem Sinne eine rein theoretische Entwicklungsmöglichkeit gewesen wäre. Mindestens ebenso nahe liegt das Verständnis, dass E.________ im Gesundheitsfalle mit einer Beförderung zum Senior Consultant hätte rechnen können, indem sich der Bestätigung entnehmen lässt, dass er über die hiefür vorausgesetzten beruflichen Fähigkeiten und die dazu notwendige Erfahrung verfügen würde und einzig die von ihm behinderungsbedingt nicht erfüllbaren Erfordernisse der weltweiten Reisetätigkeit, der uneingeschränkten Mobilität und des vollen Arbeitspensums seinem Einsatz als Senior Consultant im Wege stehen. 
Angesichts der fehlenden Eindeutigkeit der Arbeitgeberbestätigung und der insoweit unklaren Aktenlage hätte die Vorinstanz weitere Abklärungen über die Wahrscheinlichkeit der geltend gemachten Validenkarriere treffen müssen. Indem sie dies unterlassen und sich abschliessend auf die nicht eindeutige Bestätigung vom 6. Juni 2007 gestützt hat, hat sie den Sachverhalt unvollständig festgestellt und den Untersuchungsgrundsatz verletzt, was vom Bundesgericht als Rechtsverletzung zu berücksichtigen ist (E. 1.2 hiervor; Urteil 8C_447/2009 vom 30. Oktober 2009 E. 3.5). Zur Vervollständigung des Sachverhalts hat das Bundesgericht der Arbeitgeberin verschiedene Fragen im Zusammenhang mit der mutmasslichen Validenkarriere des E.________ zur Stellungnahme unterbreitet (Art. 55 Abs. 1 und 2 BGG in Verbindung mit Art. 49 BZP). 
 
3.6 Auf Nachfrage der Instruktionsrichterin hin gab die Firma H.________ Ltd in ihrem Schreiben vom 21. Dezember 2009 an, dass die Beförderung zum Senior Consultant in der Firma ein normaler Schritt im Rahmen der Karriereplanung für Ingenieure sei. Diese träten normalerweise direkt nach dem Studium in die Firma ein, arbeiteten dann als Consultant für zwei bis fünf Jahre, abhängig von der Ausbildung und der gezeigten Leistung. Anschliessend erfolge normalerweise die Beförderung zum Senior Consultant und die Übernahme eigenständiger Projekte innerhalb der Gruppe. Wie bereits im Schreiben vom 6. Juni 2007 erwähnt, sei die Beförderung mit der Übernahme internationaler Projekte bei den Gruppengesellschaften verbunden, was eine hohe Reisetätigkeit und eine uneingeschränkte physische Mobilität voraussetze, welchen Anforderungen E.________ aufgrund seiner Behinderung nicht gerecht werden könne. Es sei unbestritten, dass seine Einschränkungen die Beförderung zum Senior Consultant verhindert hätten. Unter normalen Umständen wäre E.________ ganz sicherlich bereits seit 2007 als Senior Consultant tätig. Es sei nochmals auf den Umstand hinzuweisen, dass lediglich die physische Begebenheit einer "normalen" Karriere im Hause im Wege stehe. Die Hauptfunktion der Mitarbeiter im Ingenieurbereich liege in der Projektarbeit bei den Gruppengesellschaften, welche sich weltweit an über 70 Standorten befänden. Die Gesellschaft X.________ erbringe Dienstleistungen im Rahmen von Beratermandaten bei den Tochtergesellschaften. Dies erfordere zwingend - neben der fundierten Ausbildung - eine uneingeschränkte Mobilität, um vor Ort die Dienstleistungen erbringen zu können. Da die Werke normalerweise nicht in der näheren Agglomeration von grossen Städten lägen, sei die Zugänglichkeit für mobil beeinträchtigte Personen sehr schwer und auch aus sicherheitstechnischen Überlegungen nicht angebracht. Was den Lohn für Ingenieure im Range eines Senior Consultants anbelange, so bewege sich dieser zwischen Fr. 151'000.- und 190'000.-, abhängig von der Erfahrung und der Verantwortung für Projekte, verbunden mit unterschiedlichen Komplexitäten. 
 
3.7 Aufgrund der Präzisierungen der Arbeitgeberin in ihrem Schreiben vom 21. Dezember 2009 steht fest, dass für E.________ der Aufstieg zum Senior Consultant im Gesundheitsfall nicht nur - wie von der Vorinstanz angenommen - eine rein theoretische Entwicklungsmöglichkeit gewesen wäre, sondern dass einzig behinderungsbedingte Gründe seine Beförderung zum Senior Consultant verhindert haben und er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung mit mehr als überwiegender Wahrscheinlichkeit (gemäss Schreiben vom 21. Dezember 2009 "ganz sicherlich") im Jahr 2007 zum Senior Consultant befördert worden wäre. 
Nichtsdestoweniger hält die IV-Stelle auch nach Kenntnis der ergänzenden Stellungnahme der Firma H.________ Ltd vom 21. Dezember 2009 an ihrer (rentenherabsetzenden) Verfügung fest mit der Begründung, konkrete Anhaltspunkte für die Annahme einer mutmasslichen beruflichen Weiterentwicklung fehlten nach wie vor und könnten auch nicht vorgebracht werden, weil der Versicherte bereits 1984, während seines Studiums, invalid geworden sei. Der IV-Stelle ist insoweit zuzustimmen, als sich bei in jungen Jahren verunfallten Versicherten (wie dem Beschwerdeführer) die hypothetische Tatsache einer Jahre später im Gesundheitsfall ausgeübten bestimmten Tätigkeit naturgemäss einem strikten Beweis entzieht. Indessen übersieht sie, dass den damit verbundenen Beweisschwierigkeiten begegnet werden muss, indem in derartigen Konstellationen die Anforderungen an den massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht überspannt werden (Urteil B 55/02 vom 9. April 2003 [mit Zusammenfassung in SZS 2004 S. 67]). Dabei ist der Fall des Beschwerdeführers insofern speziell gelagert, als aufgrund der Angaben der Arbeitgeberin, namentlich zu ihrer Politik bei der Beförderung vom Consultant zum Senior Consultant (Stellungnahme vom 21. Dezember 2009), die hypothetische berufliche Validenlaufbahn des Beschwerdeführers so genau bekannt ist, dass der von der IV-Stelle erhobene Einwand fehlender konkreter Anhaltspunkte nicht überzeugt. 
Angesichts der Tatsache, dass der Argumentation im kantonalen Entscheid mit der im letztinstanzlichen Verfahren bei der Firma H.________ Ltd eingeholten, präzisierten Auskunft vom 21. Dezember 2009 die Grundlage entzogen ist, erübrigt es sich auch, auf die Erwägungen der Vorinstanz, welche auf eine Stellungnahme zu besagtem Schreiben verzichtet hat, weiter einzugehen. 
 
3.8 Demnach ist für das Valideneinkommen der von einem Senior Consultant bei der Firma H.________ Ltd erzielte Lohn von durchschnittlich Fr. 165'500.- (Fr. 149'000.- bis 182'000.-; nach den Angaben im Schreiben vom 21. Dezember 2009: Fr. 151'000.- bis 190'000.-, was einem - keinen Einfluss auf das Ergebnis [Anspruch auf eine halbe Rente] ausübenden - Durchschnittswert von Fr. 170'500.- entspräche) heranzuziehen. Eine Gegenüberstellung mit dem unbestritten gebliebenen Invalideneinkommen von Fr. 78'864.- führt zu einem Invaliditätsgrad von 52 %, womit der Anspruch auf eine halbe Rente unverändert weiterbesteht. 
 
4. 
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden IV-Stelle aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Diese hat dem Beschwerdeführer überdies eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 26. November 2008 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 12. Juli 2007 werden aufgehoben. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3. 
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen. 
 
4. 
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau zurückgewiesen. 
 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 15. März 2010 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Meyer Keel Baumann