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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_628/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 16. Januar 2015  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. B.________, c/o Präsidialdepartement, Stadthausquai 17, Postfach, 8022 Zürich, 
2. C.________, Stadthausquai 17, Postfach, 8022 Zürich, 
Beschwerdegegnerinnen, 
 
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, 
Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich, 
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung, 
 
Beschwerde gegen Verfügung und Beschluss vom 13. November 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Am 15. August 2014 erstattete A.________ Strafanzeige gegen B.________ und C.________ u.a. wegen Amtsmissbrauchs, da sie während mehr als einem Jahr um Sozialhilfegelder betrogen worden sei. 
Die Anzeige wurde via Dienstweg ans Obergericht des Kantons Zürich zur weiteren Behandlung überwiesen. Dessen III. Strafkammer hat mit Beschluss vom 13. November 2014 die Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen die angezeigten Personen nicht erteilt. 
 
2.   
Mit Eingabe vom 22. Dezember (Postaufgabe: 23. Dezember) 2014 führt A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten inkl. subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Sie macht verschiedene Rechtsverletzungen geltend und stellt u.a. das Begehren, die angezeigten Personen seien strafrechtlich zur Rechenschaft zu ziehen. 
Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Stellungnahmen einzuholen. 
 
3.   
Die Beschwerdeführerin ist bereits in sie betreffenden ähnlich gelagerten früheren Verfahren darauf hingewiesen worden, dass Beamte oder Behördenmitglieder nicht schon deswegen einer Straftat verdächtig sind, weil sie einen oder mehrere für sie ungünstige Entscheide fällten oder nicht in dem von ihr gewünschten Sinn aktiv geworden sind (s. Urteil 1C_782/2013 vom 22. Oktober 2013, E. 1 mit weiteren Hinweisen). Dessen ungeachtet bezichtigt sie einmal mehr das zuständige Sozialamt bzw. nunmehr dessen vorgesetzte politische Verantwortungsträger (Stadtpräsidentin, Stadtschreiberin), ihr aus ihrer Sicht zustehende Sozialleistungen auf strafrechtlich relevante Weise vorenthalten zu haben. Damit legt sie indes auch nicht ansatzweise dar, inwiefern das Obergericht, welches keinen Anfangsverdacht eruieren konnte, der die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen die angezeigten Personen rechtfertigen könnte, im angefochtenen Beschluss Bundesrecht verletzte. 
Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten inkl. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist daher bereits wegen Verletzung der Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. Damit erübrigt es sich, die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern. 
 
4.   
Da die Beschwerden nach dem Gesagten offensichtlich aussichtslos sind, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen (Art. 64 BGG). 
Bereits mit Urteil vom 22. Oktober 2013 ist die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam gemacht worden, sie habe inskünftig mit der Auferlegung von Gerichtskosten zu rechnen für den Fall, dass sie in gleicher Angelegenheit weitere aussichtslose Beschwerden einreiche (s. ferner Urteil vom 19. März 2013 im Verfahren 1C_216/2013; schon die beiden damaligen Verfahren beruhten auf Anzeigen mit ähnlichem Hintergrund). Die vorliegenden Beschwerden sind ebenso aussichtslos wie die beiden soeben zitierten Beschwerdeverfahren, welche ebenfalls (Nicht-) Ermächtigungsbeschlüsse betrafen (im früheren Fall auch schon u.a. in Bezug auf B.________). Dementsprechend sind daher die Kosten des vorliegenden Verfahrens androhungsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
Den Beschwerdegegnerinnen ist durch das vorliegende Verfahren kein Aufwand entstanden, so dass ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. 
 
 
Demnach wird erkannt:  
 
1.   
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. Januar 2015 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp