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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_835/2014  
{T 0/2}  
   
   
 
 
 
Urteil vom 16. Januar 2015  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Ursprung, Frésard, 
Gerichtsschreiberin Hofer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Advokat Dr. Patrick Somm, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Vaudoise Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft AG, Place de Milan, 1007 Lausanne, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Invalidenrente; Integritätsentschädigung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn 
vom 17. Oktober 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die 1954 geborene A.________ war als Sachbearbeiterin bei der Firma B.________ tätig und damit bei den Vaudoise Versicherungen (nachfolgend: Vaudoise) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 31. Januar 2009 rutschte sie beim Aussteigen aus dem Auto auf eisigem Boden aus und knickte dabei den linken Fuss. Die Ärzte des Spitals C.________ diagnostizierten gemäss Bericht vom 9. Februar 2009 eine gering dislozierte Fraktur des Malleolus medialis links. Zudem besteht ein Status nach im Kleinkindalter durchgemachter Poliomyelitis mit Beteiligung des linken Beines und mehrfachen operativen Eingriffen am linken Fuss. Die Vaudoise richtete Taggelder aus und kam für die Heilbehandlung auf. Am 3. September 2009 wurde die Versicherte in der Orthopädischen Klinik des Spitals D.________ am linken Fuss operiert mit Metallentfernung am 15. September 2010. Gestützt auf eine Stellungnahme des medizinischen Dienstes stellte die Vaudoise ihre Leistungen mit Verfügung vom 3. März 2011 mit Wirkung ab 30. November 2010 ein, da die Fussbeschwerden spätestens ab diesem Zeitpunkt nicht mehr auf den Unfall vom 31. Januar 2009 zurückzuführen seien. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 29. Juli 2011 fest. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 9. Februar 2012 gut und verpflichtete die Vaudoise, mangels Nachweises des Erreichens des Status quo ante vel sine der Versicherten die gesetzlichen Leistungen über den 30. November 2010 hinaus weiterhin zu erbringen. 
 
Die Vaudoise zog daraufhin das von der Invalidenversicherung eingeholte Gutachten von Dr. med. E.________, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, und PD Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 10. Februar 2012 bei und holte die Berichte des Prof. Dr. med. G.________, Chefarzt Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates am Spital D.________, vom 13. März 2012 und der an derselben Klinik tätigen Frau Dr. med. H.________ vom 18. April 2012 ein. Zudem gab sie das von Dr. med. I.________, Facharzt für Rheumatologie, physikalische Medizin und Rehabilitation, am 29. November 2012 erstellte Gutachten in Auftrag. Mit Verfügung vom 21. Januar 2013 schloss die Vaudoise den Fall unter Einstellung der Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen auf den 31. Dezember 2010 ab. Die Versicherte erhob Einsprache und reichte die Berichte von Prof. Dr. med. G.________ vom 30. Januar 2013 und des behandelnden Hausarztes, med. pract. K.________, Facharzt Allgemeine Innere Medizin, vom 31. Januar 2013 ein. Die Vaudoise legte diese Dr. med. I.________ vor, welcher am 14. März 2013 Stellung nahm. Mit Einspracheentscheid vom 26. März 2013 wies sie die Einsprache ab. 
 
B.   
Die von A.________ erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 17. Oktober 2014 teilweise gut und sprach ihr ein Taggeld entsprechend einer Arbeitsunfähigkeit von 50 Prozent für die Zeit bis 31. Dezember 2010 und eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 21 Prozent für die Zeit ab 1. Januar 2011 zu. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihr eine Rente gestützt auf einen Arbeitsunfähigkeitsgrad von mindestens 50 Prozent sowie eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Invaliditätseinbusse von 12.5 Prozent zuzusprechen. Zudem reicht sie die Schreiben von Prof. Dr. med. G.________ vom 3. und 11. November 2014 ein. 
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt, ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft indessen - unter Beachtung der allgemeinen Begründungspflicht in Beschwerdeverfahren (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 mit Hinweisen). 
 
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
2.   
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine höhere Invalidenrente und auf Integritätsentschädigung hat. 
 
Die für die Beurteilung der Streitsache relevanten Rechtsgrundlagen werden im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt. Hervorzuheben sind die Bestimmungen und Grundsätze zum Anspruch auf Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG) und Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG), zur Ermittlung des Invaliditätsgrades (Art. 16 ATSG) sowie zum für einen Leistungsanspruch nebst anderem vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f.). Darauf - wie auch auf die Erwägungen zu dem im Sozialversicherungsrecht bei der Beantwortung von Tatfragen üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125) sowie zum Beweiswert und zur Würdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352) - wird verwiesen. 
 
3.  
 
3.1. Nach ausführlicher Würdigung der medizinischen Unterlagen hat die Vorinstanz aufgezeigt, weshalb die rheumatologischen Gutachten von Dres. med. E.________ vom 10. Februar 2012 und I.________ vom 29. November 2012 in Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Versicherten den praxisgemässen Anforderungen (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) genügen, und dass die Beschwerdeführerin laut diesen beweiskräftigen Gutachten unter Berücksichtigung der unfallbedingten gesundheitlichen Einschränkungen am linken Fuss in einer leidensangepassten, vorwiegend sitzend auszuübenden, den linken Fuss wenig belastenden Tätigkeit zu 80 Prozent arbeitsfähig ist. Die angestammte Arbeit als Sachbearbeiterin wie auch jede andere, leidensangepasste Tätigkeit lasse sich im Rahmen eines Vollpensums verwerten, wobei das Leistungsvermögen zufolge erhöhten Pausenbedarfs (um den Fuss zu entlasten und zeitweise hochzulagern) um 20 Prozent reduziert sei. Die Vorinstanz hat auch geprüft, ob die abweichenden ärztlichen Stellungnahmen von Prof. Dr. med. G.________ und med. pract. K.________ geeignet seien, die Ergebnisse der beiden Gutachten in Frage zu stellen. Sie verneint dies, da insbesondere nicht ersichtlich noch von Prof. Dr. med. G.________ näher begründet worden sei, inwiefern das von ihm postulierte, das labile Gleichgewicht der vorbestandenen Lähmungsgliedmasse (Polio) belastende funktionelle Defizit nach der erlittenen Fraktur des Malleolus medialis die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Beschäftigung zusätzlich einschränke. Bezüglich der von med. pract. K.________ beanstandeten Verneinung der Leistungspflicht für die Rückenbeschwerden und die psychische Problematik legt die Vorinstanz mit eingehender Begründung dar, dass diese mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht unfallkausal seien und eine Leistungspflicht des Unfallversicherers daher entfalle. Die Beurteilung des Dr. med. I.________ vom 29. November 2012, wonach der Unfall vom 31. Januar 2009 keine Integritätseinbusse bewirkt, welche einen Anspruch auf Integritätsentschädigung gewährt, wird von der Vorinstanz ebenfalls als zuverlässig eingestuft.  
 
3.2. Die Beschwerdeführerin wendet ein, die Vorinstanz habe zu Unrecht auf das Gutachten von Dr. med. I.________ abgestellt. Die Beschwerdebegründung deckt sich dabei (fast) wortwörtlich mit den Ausführungen in der vorinstanzlichen Beschwerdeschrift vom 17. April 2013. Sie setzt sich in keiner Weise mit den Erwägungen des Versicherungsgerichts auseinander und legt auch nicht dar, inwiefern dieses Bundesrecht verletzt. Anfechtungsgegenstand bildet der vorinstanzliche Entscheid. Die Begründung der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 42 Abs. 2 BGG) hat sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen. Daran fehlt es regelmässig, wenn bloss der Inhalt von Rechtsschriften wiederholt wird, die bei den vorherigen Instanzen eingereicht wurden. Auch genügt es nicht, bloss die eigene Sicht der Dinge darzutun, ohne dass ein Bezug zu einer Rechtsverletzung hergestellt und aufgezeigt wird, worin diese angeblich liegen soll (BGE 140 V 22 E. 7.1 S. 38; 134 II 244 E. 2.1 ff. S. 245 ff.). Da die Beschwerdeschrift somit bezüglich der gegen das Gutachten von Dr. med. I.________ erhobenen Einwände den Mindestanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügt, ist auf diesen Beschwerdepunkt nicht einzugehen.  
 
3.3. Weiter bemängelt die Beschwerdeführerin auch die Beweiskraft des Gutachtens von Dr. med. E.________. Soweit sie zur Begründung auf das neu eingereichte Schreiben von Prof. Dr. med. G.________ vom 3. November 2014 verweist, kann sie nicht gehört werden, da es sich dabei um ein unzulässiges Beweismittel handelt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Die Vorinstanz hat sich zudem einlässlich mit dem Einwand auseinandergesetzt, die Versicherte sei im Rahmen der Begutachtungen durch Dres. med. E.________ und I.________ lediglich unter Aspekten der Rheumatologie untersucht worden. Dabei hat sie zutreffend darauf hingewiesen, dass Gegenstand der Rheumatologie - als Teilbereich der Inneren Medizin - (chronische) Schmerzen des Bewegungsapparates bilden und dies u.a. auch auf die Orthopädie zutrifft (Urteil 9C_547/2010 vom 26. Januar 2011 E. 4.1). Weshalb insbesondere die Rheumatologie nicht in der Lage gewesen sein soll, die Beschwerden am linken Fuss der Versicherten kompetent zu beurteilen, ist nicht ersichtlich, zumal die unterschiedliche Beurteilung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit der Ärzte nicht auf fachspezifischen Differenzen beruht. Nicht durchzudringen vermag die Beschwerdeführerin überdies mit dem Einwand, Dr. med. E.________ habe übersehen, dass weiterhin ein Defizit hinsichtlich der erreichten Funktion bestehe, welches nicht mehr ausgeglichen werden könne, so dass entsprechend der Einschätzung von Dr. med. G.________ von einer 50 prozentigen Arbeitsunfähigkeit wegen erhöhter Ermüdbarkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen sei. Wie bereits erwähnt, ist eine höhere als die von den Gutachtern angenommene Arbeitsunfähigkeit von 20 Prozent nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Da von einer weiteren medizinischen Begutachtung keine entscheidrelevanten Ergebnisse mehr zu erwarten sind, ist darauf zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236).  
 
3.4. Die konkrete Berechnung der Rente wird nicht beanstandet, weshalb Weiterungen unterbleiben können (vgl. E. 1 hievor). Die Beschwerde ist daher im Rentenpunkt abzuweisen.  
 
3.5. Gegen die vorinstanzlich gestützt auf das Gutachten von Dr. med. I.________ begründete Verneinung eines Anspruchs auf Integritätsentschädigung verweist die Beschwerdeführerin auf die Stellungnahme von Prof. Dr. med. G.________ vom 3. und 11. November 2014. Die beiden letztinstanzlich beigebrachten Berichte können indessen als neue Beweismittel im letztinstanzlichen Verfahren nicht beachtet werden (Art. 99 Abs. 1 BGG). Zutreffend sind die vorinstanzlichen Ausführungen, wonach die Integritätsentschädigung bei Einwirkung unfallfremder Faktoren auf den zu entschädigenden Gesundheitszustand selbst dann gemäss Art. 36 Abs. 2 UVG angemessen zu kürzen ist, wenn die Gesundheitsschädigung vor dem Unfall zu keiner Verminderung der Erwerbsfähigkeit geführt hat (BGE 113 V 54 E. 2 S. 59; Urteil 8C_424/2014 vom 25. November 2014 E. 2.1). Auf die diesem Umstand Rechnung tragende Beurteilung von Dr. med. I.________, wonach aufgrund des unfallbedingten Funktionsdefizits des linken Fusses keine einen Anspruch auf Integritätseinbusse rechtfertigende Schädigung der körperlichen Integrität vorliegt, durfte das kantonale Gericht abstellen, ohne Bundesrecht zu verletzen. Die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt abzuweisen.  
 
4.   
Der Prozess ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG). Die unterliegende Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 16. Januar 2015 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Die Gerichtsschreiberin: Hofer