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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1523/2022  
 
 
Urteil vom 16. Februar 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Frey Krieger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, 
Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal. 
 
Gegenstand 
Kostenerlass, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 8. November 2022 (490 22 135). 
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:  
 
1.  
 
1.1. Mit Urteil vom 7. September 2021 verurteilte das Kantonsgericht Basel-Landschaft den Beschwerdeführer wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, mehrfacher, teilweiser versuchten Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch, mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung sowie mehrfacher widerrechtlicher Aneignung von Kontrollschildern zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 14 Monaten sowie zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 100.-- und auferlegte ihm die (erst- und zweitinstanzlichen) Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 53'084.--. Mit Abrechnung vom 26. Juli 2022 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, dem Kantonsgericht den Betrag von Fr. 53'084.-- innert 30 Tagen zu überweisen. Mit Eingabe vom 22. August 2022 stellte der Beschwerdeführer beim Kantonsgericht den Antrag auf nachträglichen Erlass der Verfahrenskosten, eventualiter auf monatliche Ratenzahlungen à Fr. 100.--, subeventualiter auf Stundung der Forderung bis zum 31. Juli 2024 und eine daran anschliessende Ratenzahlung von monatlich Fr. 100.--. Per 31. Oktober 2022 retournierte der Beschwerdeführer fristgerecht das ihm vom Kantonsgericht mit Verfügung vom 7. Oktober 2022 zugestellte "Gesuch um Kostenerlass" inklusive Unterlagen. Mit Entscheid vom 8. November 2022 wies das Kantonsgericht das Gesuch um Kostenerlass ab. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass es ihm frei stehe, sich mit der Gerichtsverwaltung in Verbindung zu setzen, um eine angemessene Ratenzahlung zu vereinbaren.  
 
1.2. Mit einer beim Kantonsgericht eingereichten Eingabe vom 13. Dezember 2022 wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Entscheid vom 8. November 2022. Er moniert, die angestellten Berechnungen würden sich auf die Kennzahlen des Jahres 2021 beziehen. Seither gehe er einer vollen Erwerbstätigkeit nach, weshalb seine Militärabgabe und die Steuerbelastung höher ausfielen. Bei den Berufsauslagen seien die Auslagen für das Mittagessen und die anfallenden Benzinkosten unberücksichtigt geblieben und sei auch die für die nichtobligatorische Krankenversicherung anfallende Prämie in die Berechnung aufzunehmen. Er bitte um eine Überprüfung der Berechnungen und dass allenfalls ein Teilerlass in Betracht gezogen werde.  
 
2.  
Die an das Bundesgericht weitergeleitete Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. Dezember 2022 wird als Beschwerde in Strafsachen entgegengenommen. 
 
3.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde in Strafsachen in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Verletzung des Willkürverbots) gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503; 143 I 377 E. 1.2 S. 380). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). 
 
4.  
 
4.1. Forderungen aus Verfahrenskosten können von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden (Art. 425 StPO). Art. 425 StPO ist als Kann-Bestimmung konzipiert. Die Strafbehörden verfügen bei der Frage, ob Verfahrenskosten zu stunden oder zu erlassen sind, über einen grossen Ermessens- und Beurteilungsspielraum, in welchen das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung eingreift. Das Bundesrecht belässt die konkrete Ausgestaltung der Voraussetzungen von Stundung oder Erlass zudem weitgehend der kantonalen Ausführungsgesetzgebung. Diese Rechtslage hat zur Folge, dass das Bundesgericht eine Stundung oder den Erlass von Verfahrenskosten lediglich unter Willkürgesichtspunkten prüft, und zwar nicht nur hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen, sondern auch der massgebenden Kriterien in den kantonalrechtlichen Ausführungsgesetzgebungen (etwa Härte oder Mittellosigkeit; vgl. Urteile 6B_73/2019 vom 12. Februar 2019 E. 1.1; 6B_814/2018 vom 13. November 2018 E. 3 mit Hinweisen).  
 
4.2. Die Vorinstanz erwägt, Art. 425 StPO werde im Kanton Basel-Landschaft durch § 5 GebT (Verordnung des Kantons Basel-Landschaft über die Gebühren der Gerichte vom 15. November 2011 (Gebührentarif, GebT/BL; SGS 170.31) konkretisiert. Gemäss § 5 GebT/BL könnten in Härtefällen bereits festgesetzte und einer Partei auferlegte Verfahrenskosten auf begründetes Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen oder gestundet werden. Ein Härtefall liege laut § 5 Abs. 2 GebT vor, wenn die gesuchstellende Person ihre Bedürftigkeit nachweise und im Zeitpunkt des Kostenerlassgesuchs bereits feststehe, dass diese nicht von bloss vorübergehender Natur sei. Die Bedürftigkeit richte sich nach den Kriterien, die zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Zivilprozess relevant seien. Demzufolge gelte eine Person als bedürftig, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermöge, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich seien.  
 
5.  
 
5.1. Die Berechnungen der Vorinstanz basieren auf dem um 15 % des Grundbetrages und die laufende Steuerbelastung erweiterten betreibungsrechtlichen Existenzminimum (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG (vgl. angefochtener Entscheid S. 4 f.). Sie stützt ihre Berechnungen auf die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen und geht von einem monatlichen Nettoeinkommen (inkl. Anteil 13. Monatslohn) von Fr. 4'724.10 aus. Sie errechnet einen erweiterten Grundbedarf von Fr. 3'762.34 (Grundbetrag Fr. 1'200.--, Zuschlag Grundbetrag [15 %] Fr. 180.--, Mietzins Fr. 1'000.--, Krankenkasse [KVG] Fr. 356.80, Berufsauslagen Fr. 150.26, Militärersatzabgabe Fr. 33.33, Schulden Fr. 773.50, Steuern [Staat- und Gemeindesteuer] Fr. 68.45). Bezüglich der Berufsauslagen erwägt die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer den Betrag von monatlich Fr. 706.-- geltend mache, aber nicht erkläre, wie sich dieser zusammensetze. Anhand der eingereichten Unterlagen sei indes davon auszugehen, dass die Kosten für die Versicherungen und die Verkehrssteuern geltend gemacht würden und zwar sowohl für ein Auto als auch für ein Motorrad. Der Beschwerdeführer lege aber nicht dar, inwiefern er für die Ausübung seines Berufes auf beide Verkehrsmittel angewiesen sei, weshalb lediglich die für das Auto für Versicherungen und Verkehrssteuern monatlich anfallenden Kosten im Betrag von Fr. 150.26 berücksichtigt würden.  
 
5.2. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, geltend zu machen, die Vorinstanz habe zu Unrecht die "für Mittagessen" und Benzin anfallenden Berufsauslagen nicht berücksichtigt. Damit übergeht er deren Erwägung, gemäss welcher er nicht dargelegt habe, wie sich der geltend gemachte Betrag von Fr. 706.-- zusammensetze und fehlt es dementsprechend an einer den Art. 42 Abs. 2 BGG genügenden Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen. Dass und inwiefern die Vorinstanz mangels Darlegung der Zusammensetzung der Kosten bzw. gestützt auf die eingereichten Unterlagen willkürlich darauf schliesst, er habe "lediglich" die für die Versicherungen und Verkehrssteuern anfallenden Kosten für zwei Verkehrsmittel geltend machen wollen, legt der Beschwerdeführer ebenso wenig dar. Dies ist denn auch nicht ersichtlich. Insoweit er in Bezug auf die Steuern und Militärabgabe und unter Berufung auf seinen vorherigen Lehrlingslohn erstmals vor Bundesgericht geltend macht, dass nicht die "Kennzahlen" für das Jahr 2021 massgebend seien, mithin "die Steuern im Jahr 2023 ca. 1 - 1.5 Monatslohn" betragen würden und er sowohl hinsichtlich der Staats- und Gemeindesteuern als auch der Bundessteuern mutmassliche Berechnungen anstellt, sind diese Vorbringen neu und unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer hätte dies bereits im kantonalen Verfahren vorbringen können und müssen. Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts als oberste Recht sprechende Behörde, Beweise abzunehmen und Tatsachen festzustellen, über die sich das kantonale Sachgericht nicht ausgesprochen hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 136 III 209 E. 6.1 mit Hinweisen). Inwiefern die Vorinstanz schliesslich gegen eine bundes- oder kantonalrechtliche Norm verstösst, wenn sie den Prämienaufwand für die nicht obligatorische Krankenversicherung unberücksichtigt lässt, wird vom Beschwerdeführer nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich (vgl. hierzu wiederum die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG und dort Ziff. II [Zuschläge zum monatlichen Grundbetrag] mit dem Hinweis, dass der Prämienaufwand für nicht obligatorische Versicherungen nicht berücksichtigt werden kann; vgl. auch Urteil 6B_73/2019 vom 12. Februar 2019 E. 1.2 mit Hinweis auf den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 5. Dezember 2017 [410 17 313]; Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 3. April 2019 [810 19 58] E. 6.2.2 ff. und insbesondere E. 6.2.5).  
 
6.  
Auf die Beschwerde ist mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. Februar 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger