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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_121/2010 
 
Urteil vom 18. März 2010 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Bank Z.________, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ausweisung. 
 
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 23. Dezember 2009 des Obergerichts des Kantons Bern (Appellationshof, 1. Zivilkammer). 
 
Nach Einsicht 
in die (als Beschwerde nach Art. 72ff. BGG entgegengenommene) Eingabe gegen den Entscheid vom 23. Dezember 2009 des Obergerichts des Kantons Bern, das auf eine Appellation des Beschwerdeführers gegen seine Ausweisung aus der Liegenschaft A.________-Grundbuchblatt Nr. xxx nicht eingetreten ist, die Eingabe als Nichtigkeitsklage abgewiesen und den Beschwerdeführer (unter Androhung der Ersatzvornahme sowie von Strafsanktionen) angewiesen hat, die erwähnte Liegenschaft innert 14 Tagen seit Erhalt des Entscheids zu räumen, diese zu verlassen und sämtliche Schlüssel herauszugeben (vorsorgliche Massnahme betreffend Besitzesschutz nach Art. 326 Ziff. 2 ZPO/BE), 
 
in Erwägung, 
dass das Obergericht erwog, mangels Erreichens des Appellationsstreitwertes erweise sich die Appellation als unzulässig, als Nichtigkeitsklage sei die Eingabe unbegründet, weil der erstinstanzliche Richter den Beschwerdeführer, der sich zum Ausweisungsgesuch der Beschwerdegegnerin ohne nachgewiesenen Entschuldigungsgrund verspätet habe vernehmen lassen, zu Recht als säumig erklärt habe und daher ohne Gehörsverletzung berechtigt gewesen sei, einzig auf Grund der Anträge der Beschwerdegegnerin zu entscheiden, 
dass das Obergericht weiter erwog, selbst bei Behandlung der Eingabe des Beschwerdeführers als Appellation wäre dieser unterlegen, weil der Ausweisungsentscheid auch bei voller Kognition zu schützen wäre, habe doch die Beschwerdegegnerin die Liegenschaft am 2. September 2009 an einer Zwangsversteigerung erworben und sei deshalb unmittelbar mit dem Zuschlag Eigentümerin geworden (Art. 656 Abs. 2 ZGB), während der Beschwerdeführer über keinen Rechtstitel für den Verbleib in der Liegenschaft verfüge, 
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.), 
dass schliesslich mit einer Beschwerde wie der vorliegenden, die sich gegen einen Entscheid über vorsorgliche Besitzesschutzmassnahmen richtet, nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 98 BGG), 
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die entscheidenden Erwägungen des Obergerichts eingeht, 
dass er auch kein verfassungsmässiges Recht anruft, 
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der angefochtene Entscheid vom 23. Dezember 2009 verfassungswidrig sein soll, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist, 
 
erkennt das präsidierende Mitglied: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 18. März 2010 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: 
 
Escher Füllemann