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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_152/2010 
 
Urteil vom 18. Mai 2010 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, vertreten durch Fürsprecher Kurt Bonaria, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
1. Y.________, 
2. Z.________, 
beide vertreten durch Fürsprecherin Susanne Meier Walter, 
Beschwerdegegner, 
 
Untersuchungsrichteramt III Bern-Mittelland, Untersuchungsrichter 9, 
Staatsanwaltschaft III Bern-Mittelland. 
 
Gegenstand 
Glaubwürdigkeitsbegutachtung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Anklagekammer, vom 1. April 2010. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Im Rahmen der gegen X.________ laufenden Strafuntersuchung wegen sexuellen Handlungen mit Kindern, evtl. wegen sexueller Nötigung, stellte dessen Verteidiger mit Eingabe vom 22. Februar 2010 den Beweisantrag, es sei mit Bezug auf die beiden angeblich geschädigten Kinder ein Glaubwürdigkeitsgutachten einzuholen. 
 
Der zuständige Untersuchungsrichter wies den Antrag mit Verfügung vom 25. Februar 2010 ab. Hiergegen rekurrierte der Angeschuldigte an das Obergericht des Kantons Bern. Dessen Anklagekammer hat den Rekurs mit Beschluss vom 1. April 2010 abgewiesen. 
 
2. 
X.________ führt mit Eingabe vom 10. Mai 2010 Beschwerde in Strafsachen mit dem Hauptantrag, der Beschluss vom 1. April 2010 sei aufzuheben. 
 
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3. 
Der angefochtene Beschluss betrifft eine Frage des Beweisverfahrens. Es handelt sich bei ihm um einen Zwischenentscheid, der das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht abschliesst. 
 
3.1 Gegen Vor- und Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (s. dazu Art. 92 BGG), ist die Beschwerde ans Bundesgericht gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder - was indes hier von vornherein ausser Betracht fällt - wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). 
 
3.2 Im Verfahren der Beschwerde in Strafsachen muss der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht bloss tatsächlicher, sondern rechtlicher Natur sein (BGE 133 IV 139 E. 4 S. 141). Der Beschwerdeführer hat dabei die Eintretens-voraussetzungen von Art. 93 BGG darzulegen. Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, von Amtes wegen Nachforschungen anzustellen, inwiefern ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG gegeben sein sollte (BGE 134 III 426 E. 1.2; 133 III 629 E. 2.3.1). 
 
Der Beschwerdeführer legt nicht ansatzweise dar und es ist denn auch nicht ersichtlich, inwiefern der angefochtene Beschluss einen solchen Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken könnte. 
 
Somit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Da diese offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält, kann über sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden. 
 
4. 
Da die Beschwerde nach dem Gesagten offensichtlich aussichtslos ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen (Art. 64 BGG). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Den Beschwerdegegnern ist durch das vorliegende Verfahren kein Aufwand entstanden, so dass ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. 
 
Demnach wird erkannt: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Untersuchungsrichteramt III Bern-Mittelland, der Staatsanwaltschaft III Bern-Mittelland und dem Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 18. Mai 2010 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Féraud Bopp