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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_81/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 19. März 2015  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Wehrle, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau. 
 
Gegenstand 
Entsiegelungsgesuch, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 9. Februar 2015 des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Emmental-Oberaargau, Gerichtspräsident. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
 A.________ ist Beschuldigter in einem Strafverfahren. Am 23. Dezember 2014 fand eine Durchsuchung des auf den Beschuldigten lautenden Schliessfachs bei der BEKB in Utzenstorf statt. Dabei wurden diverse Schmuckstücke, Bargeld sowie Quittungen beschlagnahmt. Auf Begehren des Verteidigers vor Ort wurden die Vermögenswerte und Gegenstände versiegelt und in der Folge in den Räumlichkeiten der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau eingelagert. 
 
 Am 7. Januar 2015 beantragte die Staatsanwaltschaft beim kantonalen Zwangsmassnahmengericht die Entsiegelung der am 23. Dezember 2014 beschlagnahmten Vermögenswerte und Gegenstände. Das kantonale Zwangsmassnahmengericht leitete das Entsiegelungsgesuch mit Verfügung vom 9. Januar 2015 zuständigkeitshalber an das regionale Zwangsmassnahmengericht Emmental-Oberaargau weiter. Dieses hob mit Entscheid vom 9. Februar 2015 die Siegelung der am 23. Dezember 2014 sichergestellten Bargeldbeträge, Schmuckstücke und Quittungen auf und ermächtigte die regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, diese in die Untersuchung einzubeziehen. 
 
2.  
 
 Gegen den Entscheid des regionalen Zwangsmassnahmengerichts Emmental-Oberaargau führt A.________ mit Eingabe vom 12. März 2015 Beschwerde in Strafsachen. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.  
 
 Beim angefochtenen Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts handelt es sich um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid. Unter dem Vorbehalt der hier nicht gegebenen Fälle von Art. 92 BGG ist die Beschwerde gegen einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid nur zulässig, wenn dieser einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder, was hier von vornherein nicht zutrifft, die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beschwerdeverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG sollen das Bundesgericht entlasten; dieses soll sich möglichst nur einmal mit einer Sache befassen müssen (BGE 135 II 30 E. 1.3.2 S. 34). Gegen einstweilen nicht anfechtbare Zwischenentscheide steht die Beschwerde an das Bundesgericht daher erst im Anschluss an den Endentscheid offen. 
 
3.1. Nach der Rechtsprechung muss es sich im Bereich des Strafrechts beim nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG um einen solchen rechtlicher Natur handeln. Ein solcher liegt vor, wenn er auch mit einem späteren günstigen Endentscheid nicht mehr gänzlich behoben werden könnte. Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens genügt nicht (BGE 137 IV 237 E. 1.1 S. 239 f., 172 E. 2.1 S. 173 f.; 135 I 261 E. 1.2 S. 263; je mit Hinweisen).  
 
3.2. Der Beschwerdeführer macht hinsichtlich der Beschwerdevoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG einzig ganz allgemein geltend, dass bei der Entsiegelung definitiv entschieden werde, ob Geheimnisinteressen, welche vom Inhaber der versiegelten Gegenstände angerufen werden, einer Durchsuchung durch die Staatsanwaltschaft entgegen stehen. Ein drohender nicht wieder gutzumachender Nachteil würde dabei regelmässig vorliegen. Weshalb ihm indessen im vorliegenden Fall konkret ein solcher Nachteil drohen sollte, legt der Beschwerdeführer nicht dar und dies ist mit Blick auf die versiegelten Gegenstände auch nicht ersichtlich. Die Beschwerdevoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG liegen offensichtlich nicht vor, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.  
 
4.  
 
 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
 
 Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
 
 Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
 
 Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau und dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Emmental-Oberaargau, Gerichtspräsident, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. März 2015 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli