Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_263/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 19. August 2013  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiberin Durizzo. 
 
Verfahrensbeteiligte 
U.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Josef Mock Bosshard, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Leistungskürzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. März 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
U.________, geboren 1963, war bei der E.________ AG als Bauarbeiter beschäftigt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Am frühen Morgen des 21. Oktober 2010 begab er sich mit dem Auto zur Arbeit. Auf dem Weg von S.________ nach B.________ um etwa 05.30 Uhr kam es zu einer Auseinandersetzung mit einem anderen Autofahrer. Nach Angaben des Versicherten wollte er einen vor ihm fahrenden BMW überholen, dessen Lenker habe ihn jedoch nicht gewähren lassen. Der Beifahrer des BMW-Lenkers zeigte dem Versicherten den "Stinkefinger", weil er sich über sein zu dichtes Aufschliessen und Betätigen der Lichthupe geärgert habe. Ausgangs der nächsten Ortschaft (G.________) bremste der BMW-Fahrer den Versicherten bei einer Verkehrsinsel aus, sein Beifahrer stieg aus und verpasste dem Versicherten durch die geöffnete Fensterscheibe mehrere Schläge ins Gesicht. Der wegen Nasenbluten und Hämatomen aufgesuchte Arzt diagnostizierte multiple Kontusionen, die Röntgenuntersuchung ergab jedoch keinen Befund. Er versorgte den Versicherten mit Nasentamponaden und Schmerzmitteln und verschrieb Physiotherapie. In der Folge wurde eine Orbitawandfraktur festgestellt und es wurde eine Septumkorrektur und Kieferhöhlenrevision (wegen eines Aspergilloms) vorgenommen. Die SUVA kürzte die Taggelder wegen grobfahrlässigen Herbeiführens des Unfalls um 20 % (Verfügung vom 27. September 2011 und Einspracheentscheid vom 25. September 2012). 
 
B.  
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 7. März 2013 ab. 
 
C.  
U.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. 
Während die SUVA auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung. 
Erwägungen: 
 
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
2.  
Gemäss Art. 37 Abs. 2 UVG werden in der Versicherung der Nichtberufsunfälle - in Abweichung von Art. 21 Abs. 1 ATSG - die Taggelder, die während der ersten zwei Jahre nach dem Unfall ausgerichtet werden, gekürzt, wenn der Versicherte den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt hat (Satz 1). 
 
3.  
Der Beschwerdeführer wurde mit Strafentscheid des Regionalgerichts Y.________ vom 23. Februar 2012 wegen einfacher Verkehrsregelverletzung, mehrfach begangen (unter anderem) durch zu nahe aufgeschlossenes Fahren mit Personenwagen und missbräuchliche Verwendung der Lichthupe, zu einer Übertretungsbusse verurteilt. Er macht indessen geltend, dass er erst nachdem ihm der Stinkefinger gezeigt worden sei die Lichthupe betätigt habe. Es fehle an einem adäquaten Kausalzusammenhang zwischen seinem Verhalten und den ihm zugefügten Faustschlägen, weshalb die Taggeldkürzung unzulässig sei. 
 
4.  
 
4.1. Nach ständiger Rechtsprechung handelt grobfahrlässig, wer jene elementaren Vorsichtsgebote unbeachtet lässt, die jeder verständige Mensch in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen befolgt hätte, um eine nach dem natürlichen Lauf der Dinge voraussehbare Schädigung zu vermeiden (BGE 118 V 105 E. 2a S. 306). Das Verhalten muss, um - durch Verletzung elementarster Vorsichtsgebote - Rechtsnachteile zu gewärtigen, Unverständnis, Kopfschütteln und Tadel auslösen, eine moralische Verurteilung nach sich ziehen und die Grenze des Tolerierbaren überschreiten (SVR 2003 UV Nr. 3 S. 7, U 195/01 E. 1; Riemer-Kafka, Die Pflicht zur Selbstverantwortung, Leistungskürzungen und Leistungsverweigerungen zufolge Verletzung der Schadensverhütungs- und Schadensminderungspflicht im schweizerischen Sozialversicherungsrecht, Freiburg 1999, S. 131).  
 
4.2. Bei Fehlverhalten im Strassenverkehr ist grobe Fahrlässigkeit im Sinne von Art. 37 Abs. 2 UVG in der Regel dann anzunehmen, wenn in ursächlichem Zusammenhang mit dem Unfall eine elementare Verkehrsvorschrift oder mehrere wichtige Verkehrsregeln schwerwiegend verletzt wurden. Der Begriff der groben Fahrlässigkeit nach Art. 37 Abs. 2 UVG ist in diesen Fällen weiter zu fassen als derjenige der groben Verletzung von Verkehrsregeln nach Art. 90 Ziff. 2 SVG, welcher ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend regelwidriges Verhalten voraussetzt (BGE 118 V 305 E. 2b S. 307; seit 1. Januar 2013: Art. 90 Abs. 2 SVG).  
 
4.3. Eine grobe Fahrlässigkeit rechtfertigt eine Kürzung der Leistungen des Unfallversicherers nur dann, wenn zwischen dem Verhalten und dem Unfallereignis oder seinen Folgen ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang vorliegt (BGE 126 V 353 E. 5b i.f. S. 361; 121 V 45 E. 2c S. 48; 118 V 305 E. 2c S. 307). Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind nach der Rechtsprechung alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Als adäquate Ursache eines Erfolges hat ein Ereignis dann zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; vgl. dazu wie auch zu den nachfolgenden Erwägungen Kramer, Die Kausalität im Haftpflichtrecht: Neue Tendenzen in Theorie und Praxis, ZBJV 123/1987 S. 289 ff.).  
 
5.  
 
5.1. Gemäss Einspracheentscheid der SUVA hat der Beschwerdeführer mit dem zu nahen Aufschliessen auf das Vorderfahrzeug eine elementare Sorgfaltspflicht verletzt, dessen Fahrer und Beifahrer damit provoziert und sich selber in eine gefährliche Situation begeben. Dem pflichtete die Vorinstanz bei, ohne sich näher dazu zu äussern. Die SUVA geht auch von einem adäquaten Kausalzusammenhang zwischen diesem Verhalten und den eingesteckten Schlägen aus, zumal dieser nur dann zu verneinen sei, wenn die Reaktion der Insassen des Vorderfahrzeuges ausserhalb des möglicherweise zu Erwartenden gelegen habe. Das kantonale Gericht führt dazu aus, dass die unbestrittenen und wiederholten Provokationen geeignet gewesen seien, den vorausfahrenden Lenker sowie dessen Beifahrer aufgrund der wiederholt herbeigeführten gefährlichen Situationen zu Handgreiflichkeiten zu reizen. Der Beschwerdeführer habe damit rechnen müssen, dass die Personen im vorausfahrenden Fahrzeug aggressiv reagieren könnten und die Situation eskalieren könnte.  
 
5.2. Streitig ist die Kürzung der Versicherungsleistungen wegen grobfahrlässiger Herbeiführung des Unfalls im Sinne von Art. 37 Abs. 2 UVG durch die Verletzung von Verkehrsregeln. Es ist hier indessen nach dem - allenfalls grobfahrlässigen - Fehlverhalten des Beschwerdeführers im Strassenverkehr nicht zu einem Autounfall, sondern zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen. Zu prüfen ist, ob die dem Versicherten dabei zugefügte Körperverletzung nach den Grundsätzen der adäquaten Kausalität seinem Fehlverhalten im Strassenverkehr zuzurechnen ist. Was Verwaltung und Vorinstanz dazu ausführen, vermag nicht zu überzeugen. Erfahrungsgemäss ist eine Missachtung von Verkehrsregeln geeignet, zu einer Gefährdung der Sicherheit der Verkehrsteilnehmer, zu Autounfällen und damit verbunden zu entsprechenden Verletzungsfolgen zu führen. Die Missachtung der Regel über das Einhalten eines ausreichenden Abstandes beim Hintereinanderfahren im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG ist eine häufige Unfallursache (BGE 131 IV 133 E. 3.2.1 S. 137; Urteil 1C_424/2012 vom 15. Januar 2013 E. 4.1 und 4.2) und kann auch zu tödlichen Verletzungen anderer Verkehrsteilnehmer führen (vgl. z.B. Urteile 6B_576/2007 vom 22. Januar 2008; 6S_127/2007 vom 6. Juli 2007). Wenn es hier infolge eines Strassenverkehrsdelikts zu einer Schlägerei gekommen ist, ist die Abfolge der Ereignisse im Einzelnen einer näheren Überprüfung zu unterziehen mit Blick auf die jeweils mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Verlaufsmöglichkeiten. Dabei fällt im vorliegend zu beurteilenden Fall auf und ist entscheidwesentlich, dass das strafrechtlich als leichte Verkehrsregelverletzung geahndete Fehlverhalten des Beschwerdeführers nach Lage der Akten nicht zu einer ernstlichen Gefährdung der Insassen des Vorderfahrzeuges geführt hat. Sie gaben an, dass sie sich "nicht sehr wohl" gefühlt beziehungsweise "langsam aber sicher genervt" hätten. Ausschlaggebend ist, dass es der Beschwerdeführer nicht so weit hat kommen lassen, dass er andere Verkehrsteilnehmer in ihrer Sicherheit ernsthaft bedroht hätte oder es gar zu einer Kollision, allenfalls mit Verletzungsfolgen, gekommen wäre. Nachdem ein solcher erfahrungsgemäss durch die Verkehrsregelverletzung begünstigter Schadenserfolg nicht eingetreten ist, lässt sich ein adäquater Kausalzusammenhang mit dem tätlichen Angriff eines anderen Verkehrsteilnehmers nicht begründen.  
 
6.  
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem Prozessausgang entsprechend der Beschwerdegegnerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG); des Weiteren hat sie dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 7. März 2013 und der Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) vom 25. September 2012 werden aufgehoben. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen. 
 
4.  
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern zurückgewiesen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 19. August 2013 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Die Gerichtsschreiberin: Durizzo