Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_420/2012 
 
Urteil vom 20. Juli 2012 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Strafgerichtspräsident Basel-Stadt, Schützenmattstrasse 20, 4003 Basel. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Einstellung des Verfahrens, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Appellationsgerichtspräsidentin, vom 20. Juni 2012. 
 
In Erwägung, 
dass X.________ zunächst gemäss am 5. Oktober 2011 ergangenem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen SVG-Widerhandlung schuldig erklärt und zu einer Busse verurteilt wurde; 
 
dass auf Einsprache der Verurteilten hin die Staatsanwaltschaft das Verfahren an das Strafgericht Basel-Stadt überwies, woraufhin X.________ die Busse bezahlte und der Strafgerichtspräsident das Verfahren einstellte; 
 
dass X.________ sich in der Folge mit Eingabe vom 21. Januar 2012 gegen die ihr auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 205.-- ans Strafgericht, welches die Eingabe zuständigkeitshalber ans Appellationsgericht weiterleitete; 
 
dass die Appellationsgerichtspräsidentin die Beschwerde mit Entscheid vom 20. Juni 2012 abgewiesen hat; 
 
dass X.________ gegen diesen Entscheid Beschwerde ans Bundesgericht führt; 
 
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen zu den Beschwerden einzuholen; 
 
dass die Beschwerdeführerin den angefochtenen Entscheid und die Strafjustizbehörden des Kantons Basel-Stadt ganz allgemein beanstandet, dabei aber nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die dem ausführlichen Entscheid zugrunde liegende Begründung bzw. der Entscheid selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll; 
 
dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68, mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag; 
 
dass daher schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, weshalb es sich erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern; 
 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann; 
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, vorliegend keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Strafgerichtspräsidenten und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Appellationsgerichtspräsidentin, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 20. Juli 2012 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp