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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2P.55/2004 /bie 
 
Urteil vom 21. Mai 2004 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident, 
Bundesrichter Müller, Merkli, 
Gerichtsschreiber Fux. 
 
Parteien 
P. und R.X.________, Beschwerdeführer, 
vertreten durch Herrn Urs Vögele, Beratungsbüro, 
 
gegen 
 
Steueramt des Kantons Aargau, 
Rechtsdienst, Telli-Hochhaus, 5004 Aarau, 
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 
2. Kammer, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau. 
 
Gegenstand 
Art. 9 und 29 BV 
(Staats- und Gemeindesteuern 1999/2000), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil 
des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 
2. Kammer, vom 18. Dezember 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
P. und R.X.________ deklarierten in der Steuererklärung 1999/2000 ein steuerbares Einkommen von Fr. 78'648.-- und ein steuerbares Vermögen von Fr. 0.--. Das Netto-Berufseinkommen aus Landwirtschaft gaben sie für die Bemessungsjahre mit Fr. 21'907.-- (1997) bzw. Fr. 8'540.-- (1998) an. Diese Angaben stützten sich auf die von beiden Steuerpflichtigen unterzeichneten Abschlüsse, die von der Aargauischen Landwirtschaftlichen Gesellschaft in der Form von "Jahreszusammenstellungen für Landwirte" erstellt worden waren (im Folgenden als "Abschlüsse ALG" bezeichnet). Die Steuerkommission Z.________ veranlagte die Steuerpflichtigen mit Verfügung vom 16. November 2000 im Wesentlichen entsprechend ihrer Selbstdeklaration. 
 
Mit Einsprache vom 18. Dezember 2000 beantragten P. und R. X.________, es seien "ermessensweise Instandhaltungskosten für den Umbau des Wohn- und Oekonomiegebäudes in den Jahren 1997 und 1998 von gesamthaft Fr. 28'000.-- anzuerkennen", das Einkommen aus Landwirtschaft auf Fr. 1'000.-- im Durchschnitt der Bemessungsjahre herabzusetzen und "in diesem Sinne die Buchwerterhöhung der Gebäude um Fr. 322'000.-- vorzunehmen". Im Laufe des Verfahrens reichten sie neue, von ihrem Vertreter im Juni 2001 erstellte Jahresabschlüsse für 1997 und 1998 ein (im Folgenden "Abschlüsse Pegasus" genannt). Mit Entscheid vom 19. September 2001 wies die Steuerkommission die Einsprache ab. 
B. 
Ein gegen den Einspracheenstcheid erhobener Rekurs wurde vom Steuerrekursgericht des Kantons Aargau am 20. März 2003 abgewiesen. Ebenso wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 18. Dezember 2003 eine Beschwerde der Steuerpflichtigen gegen den Rekursentscheid ab. 
C. 
P. und R.X.________ haben staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 9 sowie Art. 29 BV erhoben und beantragen die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts. 
 
Das Kantonale Steueramt und das Verwaltungsgericht schliessen auf Abweisung der Beschwerde. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Beschwerdeführer machen geltend, das Verwaltungsgericht habe den Buchwert des Landwirtschaftsbetriebs per 31. Dezember 1996/ 1. Januar 1997 in willkürlicher Weise auf Fr. 182'096.20 festgesetzt statt auf Fr. 189'683.20 wie von ihnen behauptet und wie sich aus dem Abschluss ALG ergebe. Im Abschluss ALG werden unter der Ziffer 4.1 die "Anlagekosten am Anfang" in der Tat mit Fr. 189'683.20 beziffert, doch wird unter Ziffer 4.3 separat die "Abschreibung bis Beginn Rechnungsjahr" im Betrag von Fr. 7'587.00 aufgeführt. Subtrahiert man diesen Betrag von den Anlagekosten, ergibt sich der vom Verwaltungsgericht angenommene Buchwert von Fr. 182'096.20. Von Willkür kann deshalb nicht die Rede sein (vgl. zum Willkürbegriff statt vieler: BGE 128 II 259 E. 5 S. 280 f., mit Hinweis). 
2. 
Das Verwaltungsgericht nahm gestützt auf die Abschlüsse ALG an, in den Jahren 1996 - 1998 seien Fr. 347'606.30 in das Landgut investiert worden und der Buchwert des Betriebs habe per Ende 1997 noch Fr. 310'284.30 betragen. Es hat die von den Beschwerdeführern aus den Abschlüssen Pegasus abgeleiteten Werte, die davon abweichen, nicht übernommen mit der Begründung, eine Verbindung der in der Buchhaltung unter dem Titel "Zukäufe" (recte: Zugänge) eingesetzten Beträge mit der Gewinn- und Verlustrechnung sei nicht erkennbar und es stehe auch nicht fest, wie sich die Investitionen auf die Jahre 1996, 1997 und 1998 aufteilten. Die Beschwerdeführer versuchen, den Nachweis des Zusammenhangs mit der Gewinn- und Verlustrechnung mit der Einreichung von Detail-Kontenblättern zu erbringen. Diese können jedoch nicht berücksichtigt werden, da sie dem Verwaltungsgericht nicht vorlagen und bei Willkürbeschwerden neue Beweismittel grundsätzlich nicht zulässig sind (vgl. statt vieler: BGE 118 Ia 20 E. 5a S. 26, mit Hinweis). 
 
Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht vor allem deswegen nicht auf die Abschlüsse Pegasus abgestellt, weil es davon ausging, die Abschlüsse ALG seien im Hinblick auf die Steuerveranlagung einer ordentlichen Buchhaltung gleichzustellen; nachträgliche Korrekturen einer Bilanz seien nach konstanter aargauischer Rechtsprechung nur bis zur Einreichung der Steuererklärung zulässig, es sei denn, die Bilanz sei nicht handelsrechtskonform; die Beschwerdeführer hätten aber keine Ausführungen darüber gemacht, in welcher Hinsicht die Abschlüsse ALG handelsrechtswidrige Verbuchungen enthalten sollten. Mit dieser Begründung des Verwaltungsgerichts setzen sich die Beschwerdeführer nicht auseinander (vgl. Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 110 Ia 1 E. 2a S. 3 f.). 
3. 
Bestand kein Anlass, von den von den Beschwerdeführern eingereichten Abschlüssen ALG abzuweichen, so verletzt es den Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV nicht, wenn ihrem Antrag auf Anordnung einer Buchprüfung nicht stattgegeben wurde. Aus dem gleichen Grund ist auch nicht zu beanstanden, dass die kantonalen Behörden die nachträglich geltend gemachten Instandhaltungskosten von insgesamt Fr. 28'000.-- nicht anerkannt haben, um die es den Beschwerdeführern im kantonalen Verfahren vor allem ging. Im Übrigen weisen die Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift selber darauf hin, dass es sich dabei um einen Pauschalbetrag handelt. Für Liegenschaften, die zum Geschäftsvermögen gehören, wie dies hier der Fall ist, können jedoch ausschliesslich die nachgewiesenen Unterhaltskosten abgezogen werden; der Pauschalabzug ist zum Vornherein ausgeschlossen (§ 20 Abs. 2 der im vorliegenden Fall noch anwendbaren aargauischen Verordnung zum Steuergesetz vom 13. Juli 1984; Baur/Klöti-Weber/Koch/Meier/ Ursprung; Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, Muri b. Bern 1991, N 299 zu § 24). 
4. 
Die Beschwerde erweist sich somit als offensichtlich unbegründet und ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 36a OG abzuweisen. 
 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 159 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Steueramt und dem Verwaltungsgericht, 2. Kammer, des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 21. Mai 2004 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts: 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: