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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_281/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 21. August 2014  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Eusebio, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm.  
 
Gegenstand 
Sicherheitshaft, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 14. Juli 2014 
des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 
1. Kammer, Präsident. 
 
 
In Erwägung,  
dass A.________ (zuletzt) am 7. Juli 2014 ein Gesuch um Entlassung aus der Sicherheitshaft stellte, welches das Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, Präsident, am 14. Juli 2014 abwies, soweit es darauf eintrat; 
 
dass A.________ am 14. August 2014 (Postaufgabe) gegen den genannten Entscheid des Obergerichtes Beschwerde beim Bundesgericht erhob, mit dem Antrag, es sei seine unverzügliche Haftentlassung anzuordnen; 
 
dass das Bundesgericht bei Einstimmigkeit in Dreierbesetzung über die Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden entscheidet und den Entscheid summarisch begründet, wobei ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG); 
 
dass der Beschwerdeführer eine unverhältnismässig lange Haftdauer rügt; 
 
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 4. August 2014 diese Rüge geprüft und als unbegründet verworfen hat (Verfahren 1B_245/2014); 
 
dass das Bundesgericht unter anderem erwog, der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 26. Mai 2012 (somit seit zwei Jahren und etwa zwei Monaten) in strafprozessualer Haft, das Bezirksgericht Zofingen habe ihn am 31. Januar 2014 (wegen gewerbsmässigen Betruges, mehrfacher Anstiftung zu ungetreuer Geschäftsbesorgung und mehrfacher unrechtmässiger Aneignung) zu einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren verurteilt; damit sei die bisherige Haftdauer noch nicht in grosse Nähe der im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung konkret zu erwartenden Freiheitsstrafe gerückt (Urteil 1B_245/2014 vom 4. August 2014 E. 5); 
 
dass sich seit dem 4. August 2014 am entscheiderheblichen Sachverhalt nichts Wesentliches geändert hat, weshalb auf das genannte Urteil des Bundesgerichtes sowie auf die bundesrechtskonformen Erwägungen des angefochtenen Entscheides (E. 3.2, S. 4 f.) verwiesen werden kann; 
 
dass der Beschwerdeführer sich (in seiner 44 Seiten umfassenden Beschwerdeeingabe) mit den übrigen Erwägungen der Vorinstanz nicht in nachvollziehbarer Weise substanziiert auseinandersetzt; 
 
dass auf appellatorische Vorbringen nicht einzutreten ist (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG; vgl. auch konnexe Urteile des Bundesgerichtes 1B_245/2014 vom 4. August 2014 E. 3; 1B_179/2014 vom 5. Juni 2014 E. 6); 
 
dass auch sonst kein Haftentlassungsgrund dargelegt und erkennbar ist (zu den gesetzlichen Haftgründen vgl. die Urteile 1B_245/2014 vom 4. August 2014 E. 3-4; 1B_179/2014 vom 5. Juni 2014 E. 4); 
 
dass das Gesuch des Beschwerdeführers um Wechsel des amtlichen Verteidigers nicht Gegenstand des angefochtenen Haftprüfungsentscheides (sondern eines separaten hängigen Verfahrens) bildet (vgl. auch Urteile 1B_245/2014 vom 4. August 2014 E. 2; 1B_179/2014 vom 5. Juni 2014 E. 6); 
 
dass die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann; 
 
dass der Beschwerdeführer zwar (sinngemäss) ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung stellt, die Beschwerde sich aber als zum Vornherein aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG); 
 
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
dass der Beschwerdeführer sich in rascher Abfolge (zuletzt am 14. August [Verfahren 1B_281/2014], 3. Juli [Verfahren 1B_245/2014] und 8. Mai 2014 [Verfahren 1B_179/2014]) und mit umfangreichen Haftbeschwerden an das Bundesgericht gewendet hat; 
 
dass die Vorinstanz das Prozessverhalten des Beschwerdeführers als rechtsmissbräuchlich einstuft und auch das Bundesgericht es sich vorbehält, inskünftig auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden (im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 BGG) nicht einzutreten und die Verfahrenskosten erneut dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, 
 
 
erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, Präsident, sowie dem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Markus Henzer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. August 2014 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Forster