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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6F_22/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 22. Januar 2014  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Bundesrichter Denys, Oberholzer, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,  
Gesuchsgegnerin. 
 
Gegenstand 
Revision des bundesgerichtlichen Urteils 6B_1009/2013 vom 13. November 2013. 
 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:  
 
1.  
 
 Das Bundesgericht wies am 13. November 2013 eine Beschwerde des Gesuchstellers ab, soweit darauf einzutreten war (6B_1009/2013). Der Gesuchsteller beantragt mit Eingabe vom 8. Dezember 2013 die Revision des Urteils (S. 2 Antrag 2). 
 
 Die möglichen Revisionsgründe sind in den Art. 121, 122 und 123 BGG abschliessend aufgezählt. Der Gesuchsteller nennt keinen dieser Gründe, weshalb fraglich ist, ob auf das Gesuch überhaupt eingetreten werden kann. Er rügt nur, dass das Bundesgericht es unterlassen habe, ihm gestützt auf Art. 41 BGG einen Anwalt zu bestellen. Eine solche Bestellung war indessen nicht nötig. Zwar war die Eingabe des Gesuchstellers nur schwer verständlich, daraus war aber doch ersichtlich, dass er der Ansicht war, er als Geschädigter könne nur Revision, nicht aber eine Wiederaufnahme im Sinne von Art. 323 StPO verlangen. Zu dieser Frage hat sich das Bundesgericht dann auch geäussert (vgl. Urteil S. 2 E. 1). Ein Revisionsgrund liegt offensichtlich nicht vor, weshalb das Gesuch abzuweisen ist. 
 
2.  
 
 Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Gesuchstellers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. Januar 2014 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn