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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_47/2021  
 
 
Urteil vom 22. März 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Gerichtsschreiberin Pasquini. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Storrer, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Mráz, 
2. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Fahrlässige Tötung (Freispruch), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 6. November 2020 (SB190582-O/U/hb). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 26. Mai 2015 führte C.________ als Angestellter des Malers D.________ Malerarbeiten an einer Müll-Press-Box aus, die vor der Laderampe der Bäckerei E.________ (nachfolgend: Bäckerei) abgestellt war. Dabei bat er einen Angestellten dieser Bäckerei, den Techniker F.________, ihm beim Öffnen der ca. 220 kg schweren Entladekappe des Müllcontainers behilflich zu sein. Dieser fragte seinen Vorgesetzten, B.________, ob er und der Betriebsmechaniker G.________ dem Maler helfen könnten, die besagte Klappe zu öffnen und ob sie dafür den Elektro-Niederhubwagen (auch "Ameise" genannt) benützen dürften. B.________ erlaubte dies mit dem Hinweis, dass die Entladeklappe beim Öffnen gesichert werden müsse. C.________ und G.________ hoben die Klappe mit Muskelkraft ein Stück weit an. F.________, der mit der "Ameise" auf der Rampe war, schob deren Gabeln unter die Klappe, so dass diese auf den Gabelenden auflag. Dann hob er die Klappe mit den Gabeln weiter an. Sekunden später rutschte die Entladeklappe von den Gabelenden, schlug zu und traf dabei C.________ am Kopf. Dieser erlitt schwerste Kopfverletzungen und verstarb noch am Unfallort. 
Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland wirft B.________ vor, dass er als Sicherheitsbeauftragter der Bäckerei vertraglich verpflichtet gewesen sei, die Sicherheit im Betrieb zu gewährleisten, gefährliche Situationen zu erkennen und die nötigen Massnahmen zu treffen. Er hätte insbesondere die Bedienungsanleitung für den Müllcontainer kennen und somit wissen müssen, dass Wartungs- sowie Reparaturarbeiten an diesem Container ausschliesslich von Fachpersonal mit entsprechenden Kenntnissen durchgeführt werden dürften und sich beim Öffnen der besagten Klappe niemand hinter ihr aufhalten dürfe. B.________ hätte auch bekannt sein müssen, dass der Container dabei auf einem Transportfahrzeug (Kipplaster) stehen müsse, so dass die Klappe durch ihr Eigengewicht aufpendle. Deshalb hätte er das manuelle und maschinelle Hochheben der Entladeklappe verbieten müssen, nachdem er von der diesbezüglichen Absicht von C.________, F.________ und G.________ erfahren habe. Da er dies unterlassen habe, seien die drei Männer auf die vorerwähnte Weise vorgegangen, worauf es vorhersehbar zum tödlichen Unfall gekommen sei. Das Unglück wäre nicht geschehen, wenn B.________ pflichtgemäss gehandelt hätte. 
 
B.  
Das Bezirksgericht Bülach sprach B.________ mit Urteil vom 1. Februar 2019 der fahrlässigen Tötung schuldig. Es bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 130.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren. Es stellte seine gegenüber A.________ dem Grundsatz nach bestehende Schadenersatzpflicht fest und verwies diese für die Feststellung deren Höhe auf den Zivilprozess. Weiter verpflichtete das Bezirksgericht B.________ zur Leistung von Genugtuungszahlungen an H.A.________ und I.A.________ sowie an A.________. Auf die Genugtuungsforderung von J.________ trat es nicht ein. 
Auf Berufung von B.________ hin sprach ihn das Obergericht des Kantons Zürich am 6. November 2020 vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung frei. Die Zivilforderungen von H.A.________, I.A.________ und A.________ wies es ab. 
 
C.  
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt im Wesentlichen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. November 2020 sei aufzuheben und B.________ sei wegen fahrlässiger Tötung zu verurteilen und angemessen zu bestrafen. Es sei dem Grundsatz nach festzustellen, dass B.________ für den durch die fahrlässige Tötung entstandenen Schaden ihr gegenüber haftet. Die Sache sei zur Bemessung des Schadenersatzes auf den Zivilweg zu verweisen. Weiter sei B.________ zu verpflichten, ihr eine Genugtuung von Fr. 40'000.-- zuzüglich Zins von 5 % seit dem 26. Mai 2015 zu bezahlen. Er sei zur Bezahlung der Verfahrenskosten und zum Ersatz ihrer Anwaltskosten zu verpflichten. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zu neuem Entscheid zurückzuweisen. 
Das Obergericht und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich verzichten auf eine Vernehmlassung. B.________ lässt sich vernehmen und beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden könne. A.________ verzichtet auf eine Replik. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerde zuerkannt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Gemäss Rechtsprechung setzt dies im Falle eines Freispruchs grundsätzlich voraus, dass die Privatklägerschaft, soweit zumutbar, ihre Zivilansprüche aus strafbarer Handlung im Strafverfahren geltend gemacht hat (BGE 137 IV 246 E. 1.3.1; Urteile 6B_375/2022 vom 28. November 2022 E. 1.1; 6B_348/2022 vom 11. Oktober 2022 E. 1.1; 6B_469/2021 vom 22. Juni 2022 E. 1.1.1; je mit Hinweisen), indem sie bezifferte Anträge auf Wiedergutmachung ihres gesamten oder eines Teils ihres materiellen Schadens oder ihrer materiellen Unbill gestellt hat (Urteile 6B_375/2022 vom 28. November 2022 E. 1.1; 6B_405/2022 vom 26. Oktober 2022 E. 1.1; 6B_348/2022 vom 11. Oktober 2022 E. 1.1; je mit Hinweisen). Zivilforderungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG sind unmittelbar aus der Straftat resultierende und vor den Zivilgerichten geltend zu machende Ansprüche, in erster Linie solche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 141 IV 1 E. 1.1).  
Die Beschwerdeführerin ist die Ehefrau des Verstorbenen und damit Angehörige nach Art. 116 Abs. 2 StPO resp. Art. 1 Abs. 2 OHG. Sie hat sich als Privatklägerin konstituiert und sich am Verfahren vor den kantonalen Instanzen beteiligt, wobei sie gegen den Beschwerdegegner Schadenersatz- sowie Genugtuungsforderungen geltend gemacht hat. Die erste Instanz stellte die grundsätzliche Schadenersatzpflicht des Beschwerdegegners gegenüber der Beschwerdeführerin fest und verpflichtete ihn, ihr eine Genugtuung von Fr. 40'000.-- zu bezahlen (Urteil S. 7 E. I.c). Die Vorinstanz hat die Zivilforderungen der Beschwerdeführerin wegen des Freispruchs abgewiesen. Diese wendet sich in ihrer Beschwerde gegen den Freispruch des Beschwerdegegners und strebt die adhäsionsweise Zusprechung ihrer geltend gemachten Zivilforderungen an. Da sich der angefochtene Entscheid mithin auf die Beurteilung ihrer Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche auswirken kann (Beschwerde S. 2-4), ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert. 
 
1.2. Die Vorinstanz hat den Beschwerdegegner freigesprochen. Insoweit kann dieser in seiner Vernehmlassung alle Beschwerdegründe geltend machen, um allfällige Fehler der kantonalen Entscheidung zu rügen, die ihm im Falle einer abweichenden Beurteilung durch das Bundesgericht nachteilig sein könnten (vgl. BGE 137 I 257 E. 5.4; 135 IV 56 E. 4.2; 134 III 332 E. 2.3; je mit Hinweisen).  
In seiner Beschwerdeantwort bringt der Beschwerdegegner unter anderem vor, die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass er es gewesen sei, der die Arbeit des Schlossers abgenommen und dass dieser ihn auf ein etwaiges beim Öffnen der Entladeklappe bestehendes Sicherheitsrisiko hingewiesen habe, sei aktenwidrig (Vernehmlassung Beschwerdegegner, act. 15 S. 4 f.). Auf diesen Einwand kann bereits deshalb nicht eingetreten werden, weil er gegen die Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeeingabe und nicht gegen den angefochtenen Entscheid gerichtet ist. 
 
2.  
Nach den unbestrittenen vorinstanzlichen Feststellungen wollte die Bäckerei ihre Müll-Press-Box ausbeulen und neu streichen lassen. Bei dieser Müllbox handelt es sich um einen länglichen Metallcontainer, der vorne eine Vorrichtung zum Einfüllen des Abfalls und hinten eine Klappe aufweist, die der Leerung dient. Diese Klappe ist oben mit Scharnieren am Rand des Behälters befestigt und normalerweise verschraubt. Zur Leerung muss der Container auf einen Kipplaster gehoben werden. Die Schrauben werden gelöst und der Behälter gekippt, so dass die Klappe aufpendelt und der Müll herausfällt. Mit der Leerung, Reinigung und Wartung des Containers der Bäckerei war das Unternehmen K.________ betraut. Für die geplante Renovation des Müllcontainers holte der Betriebsleiter der Bäckerei, L.________, eine Offerte des Malerbetriebs D.________ ein. Die Bäckerei beauftragte das Unternehmen M.________ mit dem Ausbeulen und L.________ erteilte dem Malerbetrieb D.________ den Auftrag für das Entrosten sowie den Neuanstrich des Containers. Er informierte darüber den Beschwerdegegner, der die Arbeiten am Container koordinieren sollte (Urteil S. 8 f.). 
Das Ausbeulen des Containers besorgte N.________ als Angestellter des Unternehmens M.________. Weil dieser im Innern des Containers arbeiten musste, gab der Beschwerdegegner am frühen Vormittag des Unfalltags F.________ den Auftrag, die Schrauben der Klappe zu lösen. N.________ stützte die Klappe während des Ausbeulens mit zwei Hölzern ab, die er nach getaner Arbeit wieder mitnahm. Weshalb die Klappe anschliessend unverschraubt blieb, ist unklar. Zum äusserlichen Reinigen, Entrosten und Streichen des Containers muss weder die Entladeklappe geöffnet werden, noch muss sich der Maler ins Innere des Müllbehälters begeben (Urteil S. 10). 
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 117 i.V.m. Art. 12 Abs. 3 StGB. Im Wesentlichen bringt sie vor, dem Beschwerdegegner sei auch gegenüber C.________ eine Garantenstellung zugekommen. Ausserdem habe der Beschwerdegegner seine Sorgfaltspflichten verletzt, was die Vorinstanz beides zu Unrecht verneine.  
 
3.2. Die Vorinstanz erwägt, die Bäckerei habe die Arbeiten am Müllcontainer übertragen. Die Verantwortung für die sichere und fachgerechte Ausführung des Auftrags sei damit auf den Malermeister übergegangen. Dass die Arbeit auf dem Gelände der Auftraggeberin zu verrichten gewesen sei, vermöge daran ebensowenig zu ändern, wie die Tatsache, dass der Beschwerdegegner dem vor Ort tätigen Maler auf dessen Wunsch hin zwei Mitarbeitende der Bäckerei als Hilfspersonen zur Verfügung gestellt habe. Der Beschwerdegegner sei zwar nicht nur Produktionsleiter, sondern auch der Sicherheitsbeauftragte der Bäckerei gewesen. Sein Aufgabenbereich und eine daraus abzuleitende Garantenpflicht würden indessen nicht über den Betrieb seiner Arbeitgeberin hinausreichen. Die Pflichten nach Art. 6 Abs. 1 der Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV; SR 832.30) hätten gegenüber C.________ nicht bestanden, da dieser als Mitarbeiter des extern beauftragten Malerunternehmens weder temporär in der Bäckerei angestellt noch in deren Betriebsablauf integriert gewesen sei. Der Beschwerdegegner sei auch nicht verpflichtet gewesen, für die Sicherheit in anderen Betrieben zu sorgen. Dazu habe ihm nicht nur die Kompetenz, sondern auch die Fachkenntnis gefehlt. Gegenüber den beiden Mitarbeitern der Bäckerei, die er dem Maler als Hilfspersonen zur Verfügung gestellt habe, habe er als Vorgesetzter und Sicherheitsbeauftragter fraglos eine Fürsorgepflicht innegehabt. In Nachachtung derselben habe er sie darauf hingewiesen, dass die Entladeklappe beim Öffnen zu sichern sei. Da dem Beschwerdegegner keine strafrechtlich relevante Sorgfaltspflichtverletzung anzulasten sei, erübrige sich die Prüfung, ob das Verhalten des Malers unmittelbar vor dem Unfall geeignet gewesen sei, den Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Beschwerdegegners und dem Unfall zu unterbrechen (Urteil S. 18 ff.).  
 
3.3.  
 
3.3.1. Gemäss Art. 117 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht. Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB).  
 
3.3.2. Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung setzt voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Dies ist der Fall, wenn der Täter im Zeitpunkt der Tat auf Grund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen, und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 148 IV 39 E. 2.3.3; 145 IV 154 E. 2.1; 143 IV 138 E. 2.1; je mit Hinweis). Fehlen solche, kann sich der Vorwurf der Fahrlässigkeit auf allgemein anerkannte Verhaltensregeln privater oder halbprivater Vereinigungen (BGE 148 IV 39 E. 2.3.3; 127 IV 62 E. 2d; je mit Hinweis) oder auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie den allgemeinen Gefahrensatz stützen (BGE 148 IV 39 E. 2.3.3; 145 IV 154 E. 2.1; 135 IV 56 E. 2.1 mit Hinweisen). Denn einerseits begründet nicht jeder Verstoss gegen eine gesetzliche oder für bestimmte Tätigkeiten allgemein anerkannte Verhaltensnorm den Vorwurf der Fahrlässigkeit und andererseits kann ein Verhalten sorgfaltswidrig sein, auch wenn nicht gegen eine bestimmte Verhaltensnorm verstossen wurde. Die Vorsicht, zu der ein Täter verpflichtet ist, wird letztlich durch die konkreten Umstände und seine persönlichen Verhältnisse bestimmt, weil naturgemäss nicht alle tatsächlichen Gegebenheiten in Vorschriften gefasst werden können (BGE 148 IV 39 E. 2.3.3; 135 IV 56 E. 2.1; 133 IV 158 E. 5.1; je mit Hinweisen). Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs (BGE 140 II 7 E. 3.4 S. 10; 135 IV 56 E. 2.1; 134 IV 193 E. 7.3).  
 
3.3.3. Verlangt wird sodann, dass der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs auch vermeidbar war. Dies ist der Fall, wenn der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bzw. mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit ausgeblieben wäre (sog. hypothetischer Kausalzusammenhang; BGE 140 II 7 E. 3.4 S. 10; 135 IV 56 E. 2.1; 134 IV 193 E. 7.3). Der hypothetische Kausalzusammenhang zwischen Unterlassung und Erfolg ist dann anzunehmen, wenn bei Vornahme der gebotenen Handlung der Erfolg mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre (BGE 116 IV 182 E. 4a; Urteile 6B_1055/2020 vom 13. Juni 2022 E. 4.3.4; 6B_63/2020 vom 10. März 2021 E. 3.3.4; 6B_435/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 3.1; je mit Hinweisen).  
 
3.3.4. Die fahrlässige Tötung kann auch durch pflichtwidriges Unterlassen (vgl. Art. 11 StGB) begangen werden. Voraussetzung ist in diesem Fall eine Rechtspflicht zur Vornahme der unterlassenen Handlung (Garantenstellung) sowie die Möglichkeit, diese Handlung vorzunehmen. Ein sog. unechtes Unterlassungsdelikt liegt vor, wenn im Gesetz wenigstens die Herbeiführung des Erfolgs durch Tun ausdrücklich mit Strafe bedroht wird, der Beschuldigte durch sein Tun den Erfolg tatsächlich hätte abwenden können (Vermeidbarkeit des Erfolgseintritts) und infolge seiner Garantenstellung dazu auch verpflichtet war, so dass die Unterlassung der Erfolgsherbeiführung durch aktives Tun als gleichwertig erscheint. Für die Annahme einer Garantenstellung genügt nicht jede, sondern nur eine qualifizierte Rechtspflicht (BGE 148 IV 39 E. 2.3.2; 141 IV 249 E. 1.1 mit Hinweisen).  
Nur wenn sich die beschuldigte Person in einer Garantenstellung befand, kann festgestellt werden, wie weit die aus dieser Stellung resultierende Sorgfaltspflicht reichte und zu welchen konkreten Handlungen sie aufgrund dieser Sorgfaltspflicht verpflichtet war (BGE 117 IV 130 E. 2a mit Hinweisen). 
 
3.4.  
 
3.4.1. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweisen). Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, anderenfalls darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 143 IV 500 E. 1.1; 142 II 206 E. 2.5; je mit Hinweisen).  
 
3.4.2. Die Beschwerdeführerin beanstandet die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz und macht geltend, die Annahme, dass C.________ die Idee gehabt habe, im Innern des Müllcontainers Arbeiten auszuführen, erscheine aufgrund der gesamten Umstände als wenig plausibel oder gar als willkürlich (Beschwerde S. 12 unten).  
Nachdem die Vorinstanz u.a. die Aussagen der Beteiligten eingehend würdigt, gelangt sie zum Schluss, es stehe ausser Zweifel, dass es C.________ gewesen sei, der die Entladeklappe habe anheben wollen (Urteil S. 9 ff.). Was die Beschwerdeführerin gegen diese Schlussfolgerung einwendet, ist nicht geeignet, Willkür darzutun, zumal sie einzig ihre eigene Sichtweise erörtert, ohne dabei darzulegen, inwiefern der Entscheid (auch) im Ergebnis schlechterdings unhaltbar sein sollte. 
 
3.4.3. Im Weiteren weicht die Beschwerdeführerin von dem von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt ab bzw. ergänzt diesen, teilweise ohne eine hinreichend begründete Sachverhaltsrüge vorzubringen. So kann auf ihre Ausführungen in Bezug auf die Frage, wer die Arbeit des Schlossers N.________, Angestellter des Unternehmens M.________, an der Müllpressbox abgenommen hat (Beschwerde S. 14 ff.), nicht eingetreten werden. Im angefochtenen Entscheid wird eine solche Abnahme nicht thematisiert. Ob die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt hat (Beschwerde S. 22), indem sie nicht auf diesen Aspekt eingegangen ist, kann hier dahingestellt bleiben, denn der angefochtene Entscheid ist ohnehin aufzuheben (vgl. E. 5).  
 
4.  
 
4.1. Die Beschwerdeführerin kritisiert, die Vorinstanz stelle selber zwar fest, dass dem Beschwerdegegner nicht nur ein Unterlassen, sondern ein Handeln vorzuwerfen sei, da er aktiv die Erlaubnis zum Öffnen der Entladeklappe erteilt habe. Im Rahmen ihrer rechtlichen Würdigung, namentlich bei der Prüfung des Vorliegens einer Sorgfaltspflichtverletzung, berücksichtige sie dies dann aber nicht (Beschwerde S. 13).  
In diesem Zusammenhang bringt der Beschwerdegegner vor, ein aktives Tun sei nicht angeklagt. Gemäss Anklageschrift werde ihm vorgeworfen, die unfallherbeiführende Handlung nicht verboten zu haben. In der Anklageschrift würden sich keine tatsächlichen Darstellungen auffinden, wonach ihm ein Handeln, d.h. das Erteilen der Erlaubnis zur Öffnung der Entladeklappe, vorgeworfen werde. Eine derartige Auslegung der Anklageschrift verletze das Anklageprinzip (Vernehmlassung Beschwerdegegner, act. 15 S. 5 f.). 
 
4.2. Die Vorinstanz stellt fest, dem Beschwerdegegner werde als tatbestandsmässiges Verhalten vorgeworfen, dass er seinen Mitarbeitern F.________ und G.________ nicht verboten, sondern erlaubt habe, C.________ beim Öffnen der Klappe zu helfen und dabei den Niederhubwagen als Hilfsmittel einzusetzen. Damit habe er auch die Erlaubnis erteilt bzw. (pflichtwidrig) nicht verboten, die Klappe zu öffnen. Die Vorinstanz erwägt, mit der Erteilung der Erlaubnis werde dem Beschwerdegegner an sich ein aktives Tun, eine Handlung, und nicht bloss ein Unterlassen zur Last gelegt. Indessen gehe die Anklagebehörde von einer Unterlassung aus und bringe daher vor, der Beschwerdegegner habe eine Garantenstellung innegehabt. Im Weiteren prüft die Vorinstanz das Vorliegen einer Garantenstellung bzw. einer Sorgfaltspflichtverletzung und gelangt schliesslich zum Schluss, der Ausgang ihres Verfahrens hänge nicht davon ab, ob die Annahme eines Unterlassungsdelikts richtig sei (Urteil S. 17 f. E. IV.b und c).  
 
4.3. Die Abgrenzung zwischen Handlung und Unterlassung im strafrechtlichen Sinne ist im Zweifel nach dem Subsidiaritätsprinzip vorzunehmen (vgl. Urteile 6B_1437/2020 vom 22. September 2021 E. 1.2.4; 6B_1388/2017 vom 4. April 2018 E. 4.3; je mit Hinweis). Demnach ist immer zunächst zu prüfen, ob ein aktives Tun vorliegt, das tatbestandsmässig, rechtswidrig und schuldhaft ist. Dabei sind nur solche Handlungen zu berücksichtigen, welche das Risiko, das in den tatbestandsmässigen Erfolg umschlug, herbeiführten oder steigerten, mithin nicht auch solche Handlungen, welche dieses Risiko bloss nicht verhindert haben (Urteile 6B_197/2017 vom 8. März 2018 E. 4.1; 6B_1332/2016 vom 27. Juli 2017 E. 5.3; 6S.87/2003 vom 6. Juni 2003 E. 3.1; je mit Hinweisen). Mangelnde Sorgfalt ist ein Tatbestandsmerkmal der Fahrlässigkeit und nicht ein Unterlassen im Sinne des unechten Unterlassungsdelikts (Urteile 6B_197/2017 vom 8. März 2018 E. 4.1; 6B_1332/2016 vom 27. Juli 2017 E. 5.3; je mit Hinweisen). Wird eine gefährliche Unternehmung ohne genügende Sicherungsmassnahmen durchgeführt, so liegt in der Regel ein Begehungsdelikt vor. Massgebender Anknüpfungspunkt ist insoweit nicht die im Unterbleiben von Sicherungsmassnahmen liegende Unterlassung, sondern die in der Durchführung der Unternehmung bestehende Handlung (Urteile 6B_197/2017 vom 8. März 2018 E. 4.1; 6S.87/2003 vom 6. Juni 2003 E. 3.1; je mit Hinweisen).  
 
4.4. Soweit der Beschwerdegegner zumindest sinngemäss geltend machen will, dass neben einem - seiner Auffassung nach nicht angeklagten - aktiven Tun ein Unterlassen nicht geprüft werden dürfe, ist sein Einwand unbegründet. Die Unterscheidung, ob ein bestimmtes Verhalten als Tun oder als Unterlassen zu qualifizieren ist, ist hinsichtlich der besonderen Tatbestandsmerkmale des Unterlassungsdelikts, namentlich der Garantenpflicht, von Bedeutung (BGE 129 IV 119 E. 2.2 mit Hinweisen). Indessen kann aus dem Subsidiaritätsprinzip nicht abgeleitet werden, dass eine strafrechtlich relevante Unterlassung ohne Konsequenzen bleibt, sobald dem Täter auch ein Tun anzulasten ist (Urteil 6B_90/2014 vom 29. Januar 2015 E. 4.2). Sofern eine Garantenpflicht des Beschwerdegegners gegenüber C.________ zu bejahen ist (vgl. nachfolgend E. 5), kommt der Unterscheidung zwischen aktivem Tun und Unterlassen vorliegend damit höchstens eine dogmatische Bedeutung zu. Falls dem Beschwerdegegner gegenüber C.________ eine Garantenstellung zukam, kann daher dahingestellt bleiben, ob die Erwägung der Vorinstanz zutreffend ist, dass der Ausgang ihres Verfahrens (mit dem Freispruch des Beschwerdegegners vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung) nicht von der Annahme eines Unterlassungsdelikts abhängig ist. Das heisst, es müsste diesfalls nicht vertieft werden, ob die Vorinstanz anstelle des Vorliegens eines Unterlassungsdelikts vielmehr das Bestehen eines Begehungsdelikts hätte prüfen müssen (vgl. BGE 122 IV 145 E. 2; 121 IV 10 E. 2.b). Mithin könnte auch offen bleiben, ob bei einer Qualifizierung des Verhaltens des Beschwerdegegners als aktives Tun das Anklageprinzip verletzt wäre, wie der Beschwerdegegner in seiner Vernehmlassung geltend macht.  
 
5.  
Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob dem Beschwerdegegner gegenüber C.________ eine Garantenstellung zukam und bejahendenfalls, ob er seine Sorgfaltspflichten verletzt hat. 
 
5.1. Für die Annahme einer Garantenstellung genügt nicht jede, sondern nur eine qualifizierte Rechtspflicht (BGE 148 IV 39 E. 2.3.2; 141 IV 249 E. 1.1 mit Hinweisen). Rechtsprechung und Lehre unterscheiden zwischen Obhutspflichten, d.h. Garantenstellungen zum Schutz eines bestimmten Rechtsgutes gegen alle ihm drohenden Gefahren, und Überwachungspflichten, d.h. Garantenstellungen zur Überwachung bestimmter Gefahrenquellen zum Schutze unbestimmt vieler Rechtsgüter (BGE 113 IV 68 E. 5.b mit Hinweisen). Eine Garantenstellung kann sich aus Gesetz, Vertrag, einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft oder aus der Schaffung einer Gefahr ergeben (Art. 11 Abs. 2 lit. a-d StGB; BGE 141 IV 249 E. 1.1 mit Hinweis).  
Vertragliche Pflichten haben nur dann den Rang einer Garantenpflicht, wenn dem Verpflichteten eine Autoritäts- oder Vertrauensstellung mit besonderen Obhuts-, Sorge- oder Aufsichtspflichten zukommt. Daraus ergibt sich zunächst die Einschränkung, dass der Schutz des betroffenen Rechtsgutes oder die Abwehr von Gefahren grundsätzlich den eigentlichen Gegenstand des Vertrages bilden, eine Hauptpflicht sein muss, wie es z.B. bei der Indienstnahme eines Bergführers, Sport- oder Fahrlehrers usw. der Fall ist (GÜNTER STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 4. Aufl. 2011, § 14 N. 16). Sodann entsteht die Garantenpflicht nicht schon durch die Vereinbarung als solche, sondern erst durch die faktische Übernahme der Stellung (BGE 141 IV 249 E. 1.4.1; NIGGLI/MUSKENS, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 84 zu Art. 11 StGB; je mit Hinweisen), dadurch, dass sich nunmehr andere, der Bedrohte oder ein sonst Verantwortlicher, auf den Verpflichteten verlassen (GÜNTER STRATENWERTH, Strafrecht, Allgemeiner Teil, 6. Aufl. 2011, § 13 N. 25). Dabei kommt es nicht darauf an, ob ein zivilrechtlich gültiger Vertrag vorliegt; auch die einvernehmliche "freiwillige Übernahme irgendwelcher Aufgaben zum Schutze von Rechtsgütern" entspricht einem Vertragsverhältnis im Sinne einer qualifizierten Rechtspflicht (vgl. BGE 141 IV 249 E. 1.4.2; Urteil 6S.550/2000 vom 27. September 2000 E. 3.c; TRECHSEL/FATEH-MOGHADAM, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Trechsel/Pieth [Hrsg.], 4. Aufl. 2021, N. 10 zu Art. 11 StGB DAMIAN; K. GRAF, in: StGB, Annotierter Kommentar, Damian K. Graf [Hrsg.], 2020, N. 12 zu Art. 11 StGB; a.M. NIGGLI/MUSKENS, a.a.O., N. 87 und N. 101 zu Art. 11 StGB; DONATSCH/GODENZI/TAG, Strafrecht I, 10. Aufl. 2022, S. 330; wohl auch GÜNTER STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 4. Aufl. 2011, § 14 N. 17). Sicherungspflichten aus Vertrag entstehen dann, wenn jemand es tatsächlich übernommen hat, eine bestimmte Gefahrenquelle unter Kontrolle zu halten, z.B. die Überwachung einer Baustelle (TRECHSEL/FATEH-MOGHADAM, a.a.O., N. 12 zu Art. 11 StGB). 
 
5.1.1. Die Pflichten zum Schutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz bzw. zur Unfallverhütun g ergeben sich unter anderem aus Art. 328 Abs. 2 OR, Art. 82 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und der Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV; SR 832.30). Nach Art. 328 Abs. 2 OR hat der Arbeitgeber die zum Schutz von Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers notwendigen Massnahmen zu treffen. Hierzu gehört auch, dass er vom Arbeitnehmer die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften verlangt und dies in angemessener Weise kontrolliert und notfalls durchsetzt (vgl. Art. 6 Abs. 3 VUV; Urteile 6B_958/2020 vom 22. März 2021 E. 3.3.3; 6B_884/2020 vom 19. November 2020 E. 2.2; je mit Hinweisen).  
Nach Art. 3 Abs. 1 VUV hat der Arbeitgeber zur Wahrung und Verbesserung der Arbeitssicherheit alle Anordnungen zu erteilen und Schutzmassnahmen zu treffen, die den Vorschriften dieser Verordnung sowie den anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen. Gemäss Art. 6 Abs. 1 VUV muss der Arbeitgeber dafür sorgen, dass alle in seinem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der dort tätigen Arbeitnehmer eines anderen Betriebs, ausreichend und angemessen informiert und angeleitet werden über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Massnahmen der Arbeitssicherheit. Diese Informationen und Anleitungen haben im Zeitpunkt des Stellenantritts sowie bei jeder wesentlichen Änderung der Arbeitsbedingungen zu erfolgen und sind nötigenfalls zu wiederholen. 
 
5.1.2. Soweit an einem Arbeitsplatz Arbeitnehmende mehrerer Betriebe tätig sind, haben deren Arbeitgeber gestützt auf Art. 9 Abs. 1 VUV die zur Wahrung der Arbeitssicherheit erforderlichen Absprachen zu treffen und die notwendigen Massnahmen anzuordnen. Sie haben sich gegenseitig und ihre jeweiligen Arbeitnehmenden über die Gefahren und die Massnahmen zu deren Behebung zu informieren. Aus dieser Bestimmung lässt sich eine Pflicht der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ableiten, auch für die Arbeitssicherheit von Beschäftigten anderer Unternehmen besorgt zu sein (Urteile 6B_516/2009 und 6B_517/2009 vom 3. November 2009 E. 3.4.2.1; 6B_675/2007 vom 20. Juni 2008 E. 2.2.2.1; je mit Hinweisen).  
 
5.1.3. Nach der Rechtsprechung ist bei Delikten, die in Unternehmen begangen werden, die strafrechtliche Verantwortlichkeit nach deren Organisationsstruktur zu bestimmen. Mitarbeitenden kommt eine Garantenstellung nur im Rahmen ihres Aufgabenbereichs und nur insoweit zu, als ihnen auch die entsprechenden Entscheidkompetenzen delegiert sind. Entscheidend ist die tatsächliche Herrschaft über und die Verantwortung für die Gefahrenquelle (vgl. BGE 120 IV 300 E. 3.d) bb; 113 IV 68 E. 6d und 7; Urteile 6P.71/2006 vom 14. Juli 2006 E. 3.1; 6S.447/2003 vom 1. April 2004 E. 3.2; je mit Hinweisen). Die Rechtsprechung geht in der Regel davon aus, dass jeder nur im Rahmen seiner Aufgaben und Kompetenzen strafrechtlich für die Nichterfüllung einer Handlung haftet (Urteil 6B_675/2007 vom 20. Juni 2008 E. 2.2.2.1 mit Hinweis auf BGE 113 IV 68 E. 6d).  
Weil arbeitsteilige Produktionsbetriebe das Zusammenwirken vieler Personen koordinieren müssen, kann dort auch der Vertrauensgrundsatz Bedeutung erlangen. Ihm kommt dann die Funktion einer Begrenzung der Vorsichtspflicht insofern zu, als jeder Beteiligte grundsätzlich darauf vertrauen darf, dass jeder andere sich pflichtgemäss verhalten wird, sofern nicht besondere Umstände das Gegenteil erkennen lassen (BGE 120 IV 300 E. 3.d) bb mit Hinweisen). Wer jedoch eine spezifische Kontrollverantwortung innehat, muss mit Fehlern rechnen (Urteil 6B_174/2013 vom 20. Juni 2013 E. 3.4.2). Der Vertrauensgrundsatz greift aber von vornherein nicht, wenn die fraglichen Sorgfaltspflichten gerade auf die Überwachung, Kontrolle oder Beaufsichtigung des Verhaltens anderer Personen gerichtet sind, mithin gerade deren Fehlverhalten entgegenwirken sollen (Urteil 6B_217/2022 vom 15. August 2022 E. 2.5.3 mit Hinweisen). 
 
5.2.  
 
5.2.1. Die erste Instanz erwog, die Bäckerei sei als Arbeitgeberin verpflichtet, ihre Angestellten vor Berufsunfällen zu schützen. Insoweit komme ihr in Anwendung von Art. 328 Abs. 2 OR und Art. 82 Abs. 1 UVG bezüglich ihrer Angestellten eine Garantenstellung zu. Da sich die fragliche Müll-Press-Box in ihrem Eigentum auf ihrem Firmengelände befunden habe, umfasse die Garantenstellung auch Arbeiten an dieser Müll-Press-Box (erstinstanzliches Urteil S. 11 E. 2.2). Der Beschwerdegegner habe als Sicherheitsbeauftragter der Bäckerei die Verantwortung für die Gewährleistung der Sicherheit im Betrieb innegehabt. Die beiden Betriebsmechaniker, F.________ sowie G.________, seien ihm direkt unterstellt und er sei ihnen gegenüber weisungsbefugt gewesen. In Bezug auf diese beiden habe er somit neben der Fach- auch die Führungsverantwortung im Bereich der Arbeitssicherheit innegehabt. Ihm sei daher eine Garantenstellung für die beiden Mitarbeiter zugekommen. Der Beschwerdegegner habe sodann faktisch eine Garantenstellung für das geplante Öffnen der Entleerungsklappe übernommen, da er zu diesem Vorgehen seine Zustimmung erteilt bzw. es nicht verboten habe (erstinstanzliches Urteil S. 13 E. 2.4).  
 
5.2.2. Die Vorinstanz erwägt, es stehe fest, dass F.________ zum Beschwerdegegner gegangen sei, eventuell zusammen mit G.________, und diesen gefragt habe, ob sie dem Maler helfen könnten, die Entladeklappe des Müllcontainers unter Zuhilfenahme des Palettenhubwagens ("Ameise") anzuheben. Der Beschwerdegegner habe hierzu ausgesagt, F.________ und G.________ hätten gefragt, ob sie C.________ helfen und den Palettenhubwagen einsetzen könnten, um den Deckel des Müllcontainers etwas zu heben. Sie hätten ihm nicht gesagt, wie genau sie das tun wollten und wie weit die Klappe geöffnet werden sollte. Er habe zugestimmt und gesagt, dass sie die Klappe dabei gut sichern sollten. Sie hätten dort diverse Kanthölzer gehabt. Er habe aber keine spezifische Anweisung erteilt, wie die Klappe zu sichern sei, sondern lediglich sichern gesagt. Er habe sich nicht vor Ort ein Bild gemacht, wie das möglich sei, denn sie hätten ja diese Arbeiten (einem anderen Unternehmen) in Auftrag gegeben, weil sie es nicht hätten selber machen können. Die Vorinstanz stellt zusammenfassend fest, der Beschwerdegegner habe seinen Mitarbeitern erlaubt, C.________ beim Anheben der Entladeklappe zu helfen. Er sei damit einverstanden gewesen, dass sie dabei die "Ameise" einsetzen würden. Der Beschwerdegegner habe offenbar auch erkannt, dass diese Arbeit mit Gefahren verbunden sein könnte, und habe verlangt, dass man die Klappe beim Anheben sichere. Er habe aber offen gelassen, wie dies geschehen sollte. F.________, G.________ und wohl auch C.________ hätten ihrerseits noch nicht gewusst, wie sie das bewerkstelligen wollten. Der Beschwerdegegner habe darauf verzichtet, sich persönlich ein Bild von der Sache zu machen, weil er die Situation nicht als sehr gefährlich eingeschätzt habe und der Meinung gewesen sei, dass Fachleute am Werk seien, die sich nicht selber in Gefahr bringen würden. Ohnehin sei er der Meinung gewesen, dass das Malerunternehmen mit diesen Arbeiten beauftragt worden und damit auch für deren sichere Ausführung verantwortlich sei (Urteil S. 11 ff. E. III.i).  
In tatsächlicher Hinsicht hält die Vorinstanz weiter fest, bei der "Ameise" handle es sich um einen Elektro-Deichsel-Niederhubwagen. Er wiege 350 kg und vermöge Lasten bis zu zwei Tonnen zu tragen (Urteil S. 15 E. III.k). Gemäss dem spurenkundlichen und unfalltechnischen Gutachten des FOR habe die Entleerungsklappe des Müllcontainers vor dem Unfall wohl nur auf der linken Gabel des Hubwagens direkt aufgelegen. An deren Oberseite seien Fremdlackpartikel gefunden worden, die sich nicht vom Farblack der Unterkante des Containerdeckels unterscheiden würden. Die Gutachter würden weiter ausführen, es sei möglich, dass die Entladeklappe auf der allseits abgerundeten Gabel zufolge einer Instabilität des Niederhubwagens unter der Belastung mit der ca. 220 kg schweren Klappe ohne Zutun einer der anwesenden Personen abgerutscht und dann zugefallen sei. Gutachterlich könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass jemand den Niederhubwagen etwas bewegt und damit das Zufallen der Klappe ausgelöst habe (Urteil S. 15 E. III.l). Schliesslich würden die Gutachter feststellen, dass sich an der Kante und Dichtung der Containeröffnung auf einer Höhe von ca. 130 cm ab Boden anhaftendes Blut sowie frische und stark angepresste Haarfragmente befunden hätten. Daraus sei zu schliessen, dass der Kopf von C.________ bei gebückter Haltung von der zufallenden Entleerungsklappe eingeklemmt worden sei. Dies führe zum Schluss, dass der Verunfallte in diesem Moment an die Containeröffnung herangetreten sei und in den Container habe hineinschauen wollen (Urteil S. 16 E. III.m). 
 
5.3. Der angefochtene Entscheid verletzt Bundesrecht. Die Vorinstanz geht zunächst zu Recht davon aus, dass der Beschwerdegegner gegenüber den beiden Mitarbeitern der Bäckerei, den Betriebsmechanikern F.________ und G.________, als ihr Vorgesetzter sowie insbesondere auch als zuständiger Sicherheitsbeauftragter des Betriebs, eine Garantenstellung innegehabt hat (Urteil S. 20 E. IV.g). Er war bei der Bäckerei nicht nur Produktionsleiter, sondern auch Sicherheitsbeauftrager. Als solcher hatte er die Aufgabe, Sicherheitsrisiken zu erkennen, die Geschäftsleitung darüber zu informieren und Vorschläge zur Vermeidung von Gefahren einzubringen (Urteil S. 19 E. IV.g). Ferner ist unbestritten, dass der Maler C.________ nicht in einem Subordinationsverhältnis zur Bäckerei stand. Allerdings kann der Vorinstanz nicht gefolgt werden, wenn sie im Ergebnis das Vorliegen einer Garantenstellung des Beschwerdegegners gegenüber C.________ verneint, und soweit sie erwägt, dem Beschwerdegegner könne keine strafrechtlich relevante Sorgfaltspflichtverletzung angelastet werden.  
Die fragliche Müll-Press-Box gehört der Bäckerei und befindet sich auf deren Gelände. Alleine deswegen kann indessen nicht pauschal auf eine Garantenpflicht des Beschwerdegegners in Bezug auf sämtliche daran vorzunehmenden Arbeiten, insbesondere auch gegenüber dem extern beauftragten C.________, geschlossen werden. In erster Linie war es die Aufgabe des Malermeisters D.________, d.h. dem Arbeitgeber von C.________, seinem Mitarbeiter die notwendigen Anordnungen zu erteilen, ihn genügend und angemessen zu informieren sowie ihn über die bei den Arbeiten an der Müll-Press-Box auftretenden Gefahren und über die Massnahmen der Arbeitssicherheit anzuleiten. Mit der Vorinstanz kann festgehalten werden, dass die Verantwortung für die fachgerechte und sichere Ausführung des Auftrags beim Malermeister lag (Urteil S. 19 E. IV.f). Dieser sagte hierzu aus, er habe am Morgen des Unfalltages C.________ - auch anhand von Fotos - instruiert, was er zu tun habe (Urteil S. 10 E. III.g). Im vorliegenden Strafverfahren geht es aber nicht um ein allfälliges Fehlverhalten des Malermeisters; ein solches würde eine (Mit-) Verantwortung des Beschwerdegegners ohnehin nicht ausschliessen. Das Strafrecht kennt keine Schuldkompensation (BGE 106 IV 58 E. 1; vgl. etwa Urteile 6B_735/2020 vom 18. August 2021 E. 3.6; 6B_958/2020 vom 22. März 2021 E. 3.4). Zudem können mehrere Personen gleichzeitig eine Garantenstellung innehaben. Eine Entlastung mit dem Hinweis auf die gleichartige Untätigkeit des jeweilig anderen ist ausgeschlossen (siehe BGE 104 IV 96 E. 4; DAMIAN; K. GRAF, a.a.O., N. 16 zu Art. 11 StGB mit Hinweisen). 
Der Beschwerdegegner hatte unbestrittenermassen die Aufgabe, die Arbeiten am Container zu koordinieren (Urteil S. 9 E. III.c). Gemäss den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz bestand der von C.________ auszuführende Auftrag in einem Neuanstrich der Müll-Press-Box samt den dazugehörenden Vorbereitungsarbeiten. Man war sich dabei einig, dass im Innern des Containers keine Malerarbeiten auszuführen waren. Diesbezüglich erklärte auch der Beschwerdegegner, dass der Auftrag [an den Maler] kein Streichen oder Behandeln des Containers von innen beinhaltete (Urteil S. 9 f. E. III.e). Da ausdrücklich nur ein Aussenanstrich des Müllcontainers geplant war, bestand für die beteiligten Arbeitgeber kein Anlass, sich vorgängig über etwaige Gefahren im Zusammenhang mit dem Öffnen der bzw. mit einer geöffneten Entladeklappe zu informieren, zu diesem Punkt die Bedienungsanleitung der Müll-Press-Box zu konsultieren, auf mit dem Öffnen der Klappe zusammenhängende Sicherheitsprobleme hinzuweisen und entsprechende Massnahmen, u.a. zur Sicherung der geöffneten Entladeklappe, anzuordnen (vgl. erstinstanzliches Urteil S. 14 E. 2.6). Folglich konnte und durfte der Beschwerdegegner, als sein bzw. seine Mitarbeiter ihn fragte (n), ob sie dem Maler beim Öffnen der Entladeklappe helfen dürften, entgegen seinem Vorbringen nicht ohne Weiteres davon ausgehen, C.________ sei auch diesbezüglich eine Fachkraft bzw. sei von seinem Arbeitgeber entsprechend instruiert worden. Soweit der Beschwerdegegner - zumindest sinngemäss - geltend machen will, er sei sich seiner Stellung als Garant nicht bewusst gewesen, sie hätten für die Reparaturarbeiten an der Müll-Press-Box extra Fachkräfte beigezogen, geht sein Einwand somit an der Sache vorbei. Ausserdem ist es in subjektiver Hinsicht nicht notwendig, dass der Beschwerdegegner von seiner Garantenstellung wusste, es reicht, dass er sich dessen bewusst sein konnte (Urteil 6S.391/2002 vom 23. Dezember 2002 E. 3 mit Hinweis, nicht publ. in BGE 129 IV 119), wovon in Anbetracht der vorliegenden Umstände auszugehen ist. Der Vorinstanz kann nach dem Dargelegten somit nur teilweise gefolgt werden, wenn sie erwägt, es sei Sache des Malermeisters und nicht des Beschwerdegegners gewesen, sich von den auszuführenden Arbeiten ein genaues Bild zu machen, seine dafür eingesetzten Mitarbeiter präzise zu instruieren, allfällige Sicherheitsprobleme zu erkennen und gegebenenfalls die Betriebsanleitung zu verlangen oder das Herstellerunternehmen anzufragen (Urteil S. 20 E. IV.g). Gerade weil einzig die Renovation der Aussenhülle des Containers geplant war, wozu das Öffnen der Entladeklappe offensichtlich nicht erforderlich war, konnte der Beschwerdegegner bei der an ihn gerichteten Frage, nicht einfach annehmen, der Malermeister habe C.________ vorgängig (auch) über diesbezügliche Gefahren und Massnahmen genügend sowie angemessen informiert und instruiert. Der bzw. die Mitarbeiter der Bäckerei fragte (n) den Beschwerdegegner an, ob es in Ordnung sei, wenn sie dem Maler beim Öffnen der Entladeklappe behilflich seien. Der Beschwerdegegner erachtete sich selber als zuständig für diese Anfrage und beantwortete sie. Er erklärte nicht, dass er hierzu nicht zuständig oder in fachlicher Hinsicht nicht kompetent sei. Der Beschwerdegegner sagte auch nicht, sie sollten sich mit diesem Anliegen an den Malermeister, d.h. dem Arbeitgeber von C.________, als Fachperson und Zuständiger für die delegierten Malerarbeiten, wenden. Er hat sie nicht an den Malermeister verwiesen; vielmehr erachtete er sich selber für die Anfrage als zuständig. Der Beschwerdegegner war nicht nur der Sicherheitsbeauftragte der Bäckerei; er war innerbetrieblich auch zuständig für die Koordination der Arbeiten am Container. Wenn der Beschwerdegegner im Rahmen seines vertraglichen Aufgabenbereichs als Sicherheitsbeauftrager des Betriebs um die Erlaubnis für eine bestimmte Tätigkeit angefragt wird, übernimmt er als betrieblicher Sicherheitsbeautragter, mit dem Erlauben bzw. dem Nicht-Verbieten einer konkreten Tätigkeit - wie vorliegend das manuelle und teilweise maschinelle Öffnen der Entladeklappe - die Verantwortung für dieses Vorhaben. Mithin musste er für die von ihm erlaubte bzw. nicht verbotene Tätigkeit, die zudem im ursprünglichen Malerauftrag nicht vorgesehen war, auch für die Arbeitssicherheit des Malers besorgt sein, selbst wenn es sich dabei um eine betriebsexterne Person handelt. Ab dem Moment als der bzw. die beiden Mitarbeiter der Bäckerei ausdrücklich den Beschwerdegegner, als ihren Vorgesetzten und Sicherheitsbeauftragten des Betriebs, fragte (n) und jener auf diese Anfrage eingeht, hat er die Verantwortung für das geplante Vorhaben übernommen. Als Sicherheitsbeauftragter war der Beschwerdegegner in qualifizierter Weise unter anderem auch für die Abwehr von Gefahren und die Sicherheit der an diesem Vorhaben beteiligten Personen verantwortlich. Als er das manuelle und teilweise maschinelle Öffnen der Entladeklappe - ohne zuvor Rücksprache mit C.________ oder gar mit dessen Arbeitgeber zu nehmen - erlaubt bzw. nicht verboten hat, hat er (freiwillig) seine vertragliche Garantenpflicht auf die weiteren an diesem Vorhaben beteiligten Personen ausgeweitet. Diese Garantenstellung wurde durch eine tatsächliche Übernahme begründet. 
 
5.4. Gemäss der Bedienungsanleitung für die MÜLL-PRESS-BOX, Maschinen-Typ xxx / yyy, Baujahr zzz, Bedienungsanleitungs-Nr. qqq (die im Unfallzeitpunkt geltende Fassung), des Unternehmens O.________ (kantonale Akten) dürfen alle Wartungs- und Reparaturarbeiten nur von Fachpersonal mit entsprechenden Kenntnissen durchgeführt werden. Es sind unbedingt die Sicherheitshinweise aus Kapitel 3 zu berücksichtigen (vgl. Kapitel 10. Wartung und Pflege, 10.1 Allgemeines). Bei den Sicherheitshinweisen wird unter anderem festgehalten: "Beim Lösen der Entladeklappe und beim Entleeren der PRESS-BOX ist der Aufenthalt hinter der Entladeklappe verboten." (vgl. Kapitel 3. Sicherheitshinweise, 3.2.2 Sicherheits- und Schutzvorrichtungen).  
Als Sicherheitsbeauftragter hatte der Beschwerdegegner neben der Betriebsanleitung auch die allgemeinen Bestimmungen zur Unfallverhütung zu beachten (vgl. E. 5.1.1). Das nicht fachgerechte Öffnen der schweren Entladeklappe barg die Gefahr, dass diese bei einem (unkontrollierten) Zuklappen Personen oder Sachen erfassen konnte. Der Beschwerdegegner erkannte offenbar, dass das manuelle Öffnen der Entladeklappe unter anderem mithilfe der "Ameise" mit Gefahren verbunden sein konnte, und verlangte, dass man die Klappe sichern müsse. Obwohl ihm die Möglichkeit einer Gefahr bewusst war, hat er seinen ihm unterstellten Mitarbeitern nicht verboten bzw. die Erlaubnis erteilt, die Entladeklappe der Müll-Press-Box manuell und unter Zuhilfenahme des Palettenhubwagens zu öffnen. Damit setzte er alle am Vorhaben beteiligten Personen und allenfalls auch Unbeteiligte einer unzulässigen Gefahr aus. Er wäre bei pflichtgemässer Sorgfalt gehalten gewesen, dieses Vorgehen zu verbieten oder zumindest persönlich eine eigene Risikoabschätzung vor Ort vorzunehmen, mit entsprechenden Anweisungen und dem Treffen weiterer Vorsichtsmassnahmen. Indem er dieses nicht fach- und sachgerechte Vorgehen zur Öffnung nicht verboten bzw. erlaubt und er sich auch nicht vor Ort begeben hat, um sich dabei für eine sichere Durchführung der Öffnung der Entladeklappe zu vergewissern, hat er die unter den konkreten Umständen gebotene und zumutbare Sorgfalt ausser Acht gelassen. Es ist gerade die Aufgabe eines Sicherheitsverantwortlichen, die Betroffenen gegebenenfalls über allfällige Gefahren zu informieren und geeignete Sicherheitsvorkehrungen zu veranlassen (BGE 141 IV 249 E. 1.4.2). Mit dem Hinweis, dass die Entladeklappe beim Öffnen gesichert werden müsse, ist der Beschwerdegegner seinen diesbezüglichen Aufgaben nicht nachgekommen. 
 
5.5. Zusammenfassend verletzt die Vorinstanz Bundesrecht, indem sie die Garantenpflicht des Beschwerdegegners gegenüber C.________ und eine Verletzung seiner Sorgfaltspflichten verneint. Die Beschwerde erweist sich insofern als begründet. Folglich wird sich die Vorinstanz mit den Tatbestandselementen der fahrlässigen Tötung (durch Unterlassung) auseinandersetzen müssen, die sie noch nicht geprüft hat. Deshalb kann das Bundesgericht u.a. den Einwand des Beschwerdegegners, es liege eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung von C.________ vor (Vernehmlassung Beschwerdegegner, act. 15 S. 8), noch nicht behandeln.  
 
6.  
 
Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. November 2020 ist aufzuheben und die Sache ist zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. 
Der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG). Da der Beschwerdegegner mit seinem Antrag unterliegt, hat er die hälftigen Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin zusammen mit dem Kanton Zürich eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten (Art. 68 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. November 2020 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten werden im Umfang von Fr. 1'500.-- dem Beschwerdegegner auferlegt. 
 
3.  
Der Beschwerdegegner und der Kanton Zürich haben der Beschwerdeführerin eine Entschädigung von je Fr. 1'500.-- auszurichten. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. März 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini