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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
9C_325/2011 {T 0/2} 
 
Urteil vom 22. Juni 2011 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichterinnen Pfiffner Rauber, Glanzmann, 
Gerichtsschreiber R. Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
V.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Ausgleichskasse des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8501 Frauenfeld, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau 
vom 23. März 2011. 
 
In Erwägung, 
dass die Ausgleichskasse des Kantons Thurgau mit Verfügung vom 19. März 2010 die von V.________ (geboren 1963) als Selbstständigerwerbender für das Jahr 2007 zu entrichtenden persönlichen Beiträge gestützt auf die Meldung des Gemeindesteueramtes vom 10. November 2009, welches das im Betrieb investierte Eigenkapital mit Fr. 0.- beziffert hatte, auf Fr. 22'206.60, einschliesslich Verwaltungskosten, festsetzte, woran sie mit Einspracheentscheid vom 2. November 2010 festhielt, 
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau die von V.________ hiegegen eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 23. März 2011 abwies, 
dass V.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einreichen lässt mit dem Antrag, das von der Steuerverwaltung gemeldete investierte Eigenkapital sei nach Marktpreisen zu bewerten, womit sich für das Jahr 2007 ein Betrag von Fr. 1'323'587.- ergebe, 
dass die Vorinstanz die Bestimmungen über die Ermittlung des im Betrieb investierten Eigenkapitals und die Verbindlichkeit der Angaben der kantonalen Steuerbehörden über das Erwerbseinkommen und das im Betrieb investierte Eigenkapital (Art. 23 Abs. 1 und 4 AHVV; vgl. auch Art. 9 Abs. 2 lit. f AHVG) zutreffend wiedergegeben hat, 
dass jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung begründet, dass sie der Wirklichkeit entspreche und die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind, 
dass das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, weshalb es von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen darf, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind, 
dass die ordentliche Einkommensermittlung den Steuerbehörden obliegt, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat, weshalb die Selbstständigerwerbenden ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren haben (BGE 110 V 83 E. 4 S. 86 und 369 E. 2a S. 370 f.; AHI 1997 S. 24), 
dass die mit Einspracheentscheid vom 2. November 2010 und dem angefochtenen Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 23. März 2011 bestätigte Beitragsverfügung vom 19. März 2010 auf einer rechtskräftigen Steuerveranlagung beruht, 
dass die vorstehend dargelegten Voraussetzungen, unter denen das Sozialversicherungsgericht von einer rechtskräftigen Steuertaxation abweichen kann, nicht gegeben sind, insbesondere ein klar ausgewiesener Irrtum weder beschwerdeweise geltend gemacht wird noch ersichtlich ist, 
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, zu einer von der Steuerveranlagung abweichenden Berechnung des im Betrieb investierten Eigenkapitals zu führen, behauptet er doch weder eine Bundesrechtsverletzung (Art. 95 lit. a BGG) noch eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung (Art. 97 Abs. 1 BGG) seitens der Vorinstanz, 
dass die Festsetzung des investierten Eigenkapitals infolge der erwähnten Verbindlichkeit der Steuertaxation für Sozialversicherungsgericht und Verwaltung einer Überprüfung grundsätzlich entzogen ist, weshalb sich die Vorinstanz zu Recht nicht mit dem vom Beschwerdeführer präsentierten Berechnungsmodell für die Ermittlung des Eigenkapitalabzugs befasst hat, 
dass der Beschwerdeführer, der weiter geltend macht, es seien die Gewinnungskosten nicht berücksichtigt worden, sich entgegenhalten lassen muss, dass im Rahmen des Geschäftsvermögens nur spezifizierte sowie nachgewiesene Gewinnungskosten und keine Pauschalen berücksichtigt werden (Rz. 1098 der Wegleitung über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN], 
dass in der Beschwerde die behaupteten Gewinnungskosten weder spezifiziert noch nachgewiesen werden, sodass auch diesem Einwand nicht weiter nachzugehen ist, 
 
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG), 
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt wird, 
 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'700.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 22. Juni 2011 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Meyer Widmer