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[AZA 0] 
C 292/01 Vr 
 
II. Kammer 
 
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter 
Ursprung; Gerichtsschreiber Hadorn 
 
Urteil vom 23. Juli 2002 
 
in Sachen 
M._________, 1965, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich, Beschwerdegegner, 
 
und 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
Mit Verfügung vom 28. August 2000 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Zürich die 1965 geborene M._________ für 45 Tage ab 20. Juli 2000 in der Anspruchsberechtigung ein. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 28. August 2001 ab. 
M._________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, die Einstellung in der Anspruchsberechtigung sei aufzuheben. 
 
Das AWA und das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Das kantonale Sozialversicherungsgericht hat die gesetzlichen Vorschriften zur Pflicht der Arbeitslosen, eine vermittelte zumutbare Arbeit anzunehmen (Art. 17 Abs. 3 AVIG), zur Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei Nichtbefolgen der Kontrollvorschriften oder Weisungen des Arbeitsamtes (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG) und zur verschuldensabhängigen Dauer der Einstellung (Art. 30 Abs. 3 AVIG; Art. 45 Abs. 2 AVIV), namentlich bei Ablehnung einer zumutbaren Arbeit ohne entschuldbaren Grund (Art. 45 Abs. 3 AVIV), sowie die dazu ergangene Rechtsprechung (ARV 1986 Nr. 5 S. 22 f. Erw. 1a; vgl. ferner BGE 122 V 38 Erw. 3b mit Hinweisen) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
2.- Streitig und zu überprüfen ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung. 
 
a) Gemäss den Akten forderte das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) die Beschwerdeführerin am 12. und 
19. Juli 2000 auf, sich innerhalb der nächsten drei Arbeitstage schriftlich bei der Firma X._________ AG für je eine offene Stelle als kaufmännische Angestellte zu bewerben. 
Zwar nahm die Versicherte mit der genannten Firma telefonisch Kontakt auf, verzichtete aber anschliessend auf ein Vorstellungsgespräch. Sie begründete dies damit, beide Stellen seien für sie nicht zumutbar, da Fremdsprachenkenntnisse verlangt würden, über welche sie nicht verfüge. 
Hingegen habe sie der X._________ AG am 26. Juli 2000 ihre schriftlichen Unterlagen zugestellt, damit die Firma sich bei einer zumutbaren freien Stelle wieder melden könne. 
Ferner macht die Beschwerdeführerin geltend, krank gewesen zu sein, wozu sie vorliegend neue ärztliche Zeugnisse einreicht. 
 
Das AWA und die Vorinstanz hingegen hielten der Versicherten vor, sich trotz Zuweisung durch das RAV nicht ernsthaft um Vertragsverhandlungen bemüht zu haben. Sie hätte die beiden Stellen nicht von vornherein als unzumutbar einschätzen dürfen, sondern dies mindestens in einem Vorstellungsgespräch näher abklären müssen. Derartige Gespräche sollten gerade Aufschluss darüber geben, ob die bewerbende Person sich für eine zugewiesene Stelle wirklich eigne. Ausserdem hätte dabei geprüft werden können, ob allenfalls eine andere verfügbare Stelle in Frage gekommen wäre. Aus ihren Unterlagen ergebe sich zudem, dass ihre Fremdsprachenkenntnisse nicht derart schlecht sein könnten. 
Mit ihrem Verhalten habe die Beschwerdeführerin eine eventuelle Anstellung verhindert und gegen die Schadenminderungspflicht verstossen. 
 
b) Ob die Fremdsprachenkenntnisse der Beschwerdeführerin bei den zwei zugewiesenen Stellen ausgereicht hätten, kann vorliegend offen bleiben. Es war der Versicherten zumutbar und konnte von ihr im Rahmen der Schadenminderungspflicht verlangt werden, dass sie sich zu einem abklärenden Gespräch in die Firma X._________ AG begab. Indem sie beide Stellen voreilig als unzumutbar ablehnte, hat sie sich fehlerhaft verhalten. Auf die zutreffenden Erwägungen im kantonalen Entscheid kann verwiesen werden. Die Hinweise auf den Gesundheitszustand entlasten die Beschwerdeführerin nicht: Aus den eingereichten ärztlichen Unterlagen ergibt sich einzig, dass die Versicherte von März bis Ende Juni 2000 Psychopharmaka einnehmen musste. Eine Arbeitsunfähigkeit wird im entsprechenden Bericht von Dr. med. 
B._________, Spezialarzt für Innere Medizin, vom 26. September 2001 nicht bescheinigt. Dr. med. O._________, Allgemeine Medizin FMH, gibt in allen seinen Berichten eine nicht näher begründete Arbeitsunfähigkeit erst ab 2. August 2000 an. In einem Schreiben vom 27. Juli 2000 an das RAV hatte die Beschwerdeführerin überdies betont, sie habe zu keinem Zeitpunkt erwähnt, krank zu sein oder die Wohnung nicht verlassen zu können. Ein Arztzeugnis, das für den hier relevanten Monat Juli 2000 eine Arbeitsunfähigkeit auswiese, welche auch ein Vorstellungsgespräch bei der X._________ AG verunmöglicht hätte, liegt somit nicht vor. 
 
3.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI, Sektion Meilen, 
 
 
und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 23. Juli 2002 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
i.V. 
 
Der Gerichtsschreiber: