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[AZA 7] 
I 386/00 Hm 
 
II. Kammer 
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; 
Gerichtsschreiber Maillard 
 
Urteil vom 23. August 2000 
 
in Sachen 
G.________, 1966, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, Bern, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Bundesamt für Sozialversicherung, Bern 
 
A.- Der 1966 geborene G.________ absolviert im Rahmen einer Umschulung an der Hochschule X.________ ein dreijähriges Ingenieurstudium. Gegen die Behandlung der Semester- und der Reisekostenvergütungsrechnung der Monate April bis August 1999 durch die IV-Stelle Bern beschwerte er sich am 16. Oktober 1999 beim Bundesamt für Sozialversicherung (BSV), welches mit Entscheid vom 28. Oktober 1999 die Rechtsverweigerungsbeschwerde abwies. Mit Urteil vom 25. Januar 2000 wies das Eidgenössische Versicherungsgericht die hiegegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab, soweit darauf einzutreten war. Mit Dispositiv-Ziffer 3 hat es die Akten der IV-Stelle überwiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre. In Erwägung 3 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht festgestellt, dass einer beförderlichen Behandlung der Rechnung vom 29. August 1999 durch die IV-Stelle nichts mehr im Wege steht. 
 
 
 
B.- Am 7. März 2000 reichte G.________ beim BSV eine weitere Rechtsverweigerungsbeschwerde ein, mit der er die unverzügliche Beantwortung zweier Einschreibebriefe durch die IV-Stelle und die sofortige Begleichung der Rechnung vom 29. August 1999 verlangte. 
 
C.- Das BSV wies die Rechtsverweigerungsbeschwerde mit Entscheid vom 29. Mai 2000 ab, soweit darauf eingetreten wurde. 
 
D.- G.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde, mit der er sinngemäss die vorinstanzlichen Begehren erneuert. 
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Gemäss Art. 128 OG beurteilt das Eidgenössische Versicherungsgericht letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 97, 98 lit. b-h und 98a OG auf dem Gebiet der Sozialversicherung. Das BSV als Aufsichtsbehörde (Art. 64 IVG in Verbindung mit Art. 92 Abs. 1 IVV) wies die Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen die IV-Stelle ab, soweit es darauf eintrat. Gemäss der Rechtsprechung unterliegt dieser Entscheid in sinngemässer Anwendung von Art. 203 AHVV direkt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht (BGE 114 V 148). Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist demnach einzutreten, jedoch nur insoweit, als es um die Frage geht, ob das BSV zu Recht die Rechtsverweigerungsbeschwerde abgewiesen hat oder darauf nicht eingetreten ist. Auf das in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gestellte Leistungsbegehren (Begleichung der Rechnung) ist hingegen nicht einzutreten. 
 
 
2.- Die Vorinstanz ist auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde betreffend den Einschreibebrief vom 27. November 1995 nicht eingetreten, weil in dieser Sache (Umschulungsanspruch) bereits ein gerichtlicher Entscheid vorliege. In der Tat hat das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 23. Februar 1999 den Umschulungsanspruch des Beschwerdeführers bejaht. Damit wurde ein Verfahren abgeschlossen, das durch die Anmeldung vom 20. April 1994 zum Leistungsbezug (Berufsberatung und Umschulung) in Gang gesetzt wurde. Im Schreiben vom 27. November 1995 erkundigte sich der Versicherte nach dem weiteren Verfahrensgang. 
Am 31. Mai 1996 erliess die IV-Stelle eine abweisende Verfügung, wogegen er sich beim Verwaltungsgericht beschwerte. 
Inwiefern der Beschwerdeführer unter diesen Umständen noch irgend ein Interesse an der Beantwortung der Anfrage vom 27. November 1995 haben könnte, ist nicht ersichtlich. 
Zu Recht ist daher das BSV in diesem Punkt auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde nicht eingetreten. 
 
3.- In Bezug auf das Schreiben vom 9. September 1999 wies das BSV die Rechtsverweigerungsbeschwerde mit der Begründung ab, dabei handle es sich um eine blosse Mitteilung, dass der Beschwerdeführer die Vordiplomprüfung nicht bestanden habe. Tatsächlich kann dem genannten Schreiben nicht der geringste Hinweis entnommen werden, wonach der Beschwerdeführer die Beantwortung desselben erwarten würde. 
Wenn die IV-Stelle diesen Brief vorerst unbeantwortet liess, ist dies nach dem Gesagten entgegen der Ansicht des Versicherten nicht zu beanstanden. Daran ändert sein Einwand gegen die vorinstanzliche Feststellung nichts, es entziehe sich seiner Kenntnis, dass die IV-Stelle trotzdem versucht habe, sich mit ihm in Verbindung zu setzen, was aber anscheinend nicht gelungen sei. Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben, steht doch jedenfalls fest, dass die IV-Stelle am 16. Mai 2000 in dieser Sache wiederum tätig geworden ist und dem Beschwerdeführer eine Beratung durch die Abteilung berufliche Eingliederung anerboten hat. 
Unter diesen Umständen kann von einer Rechtsverzögerung oder gar Rechtsverweigerung nicht die Rede sein. 
Soweit der Beschwerdeführer in diesem Punkt im Übrigen um Erläuterung des angefochtenen Entscheids ersucht, ist auf dieses Begehren nicht einzutreten, ist doch das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zur Erläuterung eigener, d.h. bundesgerichtlicher Entscheide zuständig (vgl. 
Art. 145 Abs. 1 OG). 
 
4.- Hinsichtlich der Rechnung vom 29. August 1999 hat das BSV festgestellt, dass die IV-Stelle den Beschwerdeführer am 22. September 1999 und am 10. Mai 2000 aufgefordert hat, die Reisekostenabrechnung für die fragliche Zeit insofern zu verbessern, als die genauen Schuldaten, die genaue Reisestrecke sowie die Kosten für den Transport mit einem öffentlichen Verkehrsmittel aufzulisten sind. Es ist unbestritten, dass der Versicherte diesen Aufforderungen bisher keine Folge leistete. Solange der Beschwerdeführer seiner ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (vgl. Art 73 IVV) nicht nachkommt, ist indessen die IV-Stelle offensichtlich nicht in der Lage, die Rechnung auf ihre Berechtigung hin zu prüfen (Art. 79 Abs. 2 IVV). Zwar kann vom Beschwerdeführer, der Anspruch auf Vergütung der Kosten für den Transport mit einem Personenwagen erhebt, nicht verlangt werden, dass er in seiner Rechnung die Reisekosten für ein öffentliches Verkehrsmittel auflistet. Über diese strittige Frage wird die IV-Stelle vielmehr gemäss Art. 79 Abs. 4 IVV zum gegebenen Zeitpunkt eine Verfügung erlassen. In diesem Zusammenhang ist auf Art. 73 IVV hinzuweisen, wonach die IV-Stelle bei einer Auskunftsverweigerung durch den Versicherten erst nach Ansetzung einer angemessenen Frist und Darlegung der Versäumnisfolgen aufgrund der Akten beschliessen darf. Falls der Beschwerdeführer die noch erforderlichen Unterlagen (genaue Schuldaten und Reisestrecke) nicht innert nützlicher Frist nachreichen sollte, wird die IV-Stelle das beschriebene Verfahren nach Art. 73 IVV einleiten. 
Dieses Vorgehen steht im Übrigen nicht in Widerspruch zum Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 25. Januar 2000, hat es doch dort die IV-Stelle nicht angewiesen, den in Rechnung gestellten Betrag unbesehen auszubezahlen, sondern die Rechnung beförderlich zu behandeln. 
Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die Rechtsverweigerungsbeschwerde auch in diesem Punkt zu Recht abgewiesen. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, 
soweit darauf einzutreten ist. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Die Akten werden der IV-Stelle Bern überwiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre. 
 
 
IV. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 23. August 2000 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
i.V. 
 
Der Gerichtsschreiber: