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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_817/2009 
 
Urteil vom 26. März 2010 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterinnen Leuzinger, Niquille, 
Gerichtsschreiber Kathriner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Y.________, 
vertreten durch FORTUNA Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG, Rechtsdienst, Soodmattenstrasse 2, 8134 Adliswil, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 20. August 2009. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Der 1966 geborene Y.________ war als Schweisser der Firma X.________ AG bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 28. Juli 2006 mit seinem Personenwagen in der Türkei auf der Autobahn einen Selbstunfall verursachte. Er beklagte in der Folge unter anderem Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule. Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Ereignisses und erbrachte die gesetzlichen Leistungen, stellte diese aber mit Verfügung vom 9. Oktober 2007 und Einspracheentscheid vom 11. März 2008 per 30. November 2007 ein, da die über dieses Datum hinaus anhaltend geklagten Beschwerden nicht adäquat kausal durch das Ereignis verursacht worden seien. 
 
B. 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Entscheid vom 20. August 2009 ab. 
 
C. 
Mit Beschwerde lässt Y.________ die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und über den 30. November 2007 hinaus die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen beantragen. 
Während die SUVA auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Unter Berücksichtigung der für Beschwerden bestehenden allgemeinen Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) prüft es indessen grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese letztinstanzlich nicht mehr aufgegriffen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). 
 
2. 
Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). Der Unfallversicherer haftet jedoch für einen Gesundheitsschaden nur insoweit, als dieser nicht nur in einem natürlichen, sondern auch in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum versicherten Ereignis steht (BGE 129 V 177 E. 3 S. 181). Dabei spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109 E. 2 S. 111 f.; 127 V 102 E. 5b/bb S. 103). Sind die geklagten Beschwerden natürlich unfallkausal, nicht aber objektiv ausgewiesen, so ist bei der Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind gegebenenfalls weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f.). Hat die versicherte Person einen Unfall erlitten, welcher die Anwendung der Schleudertrauma-Rechtsprechung rechtfertigt, so sind hierbei die durch BGE 134 V 109 E. 10 S. 126 ff. präzisierten Kriterien massgebend. Ist diese Rechtsprechung nicht anwendbar, so sind grundsätzlich die Adäquanzkriterien, welche für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall entwickelt wurden (BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140), anzuwenden (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f.). 
 
3. 
Die Vorinstanz hat in Würdigung der gesamten medizinischen Akten überzeugend erwogen, dass die über den 30. November 2007 hinaus anhaltend geklagten Beschwerden nicht auf einen organisch hinreichend nachweisbaren (vgl. Urteil 8C_806/2007 vom 7. August 2008 E. 8.2 mit Hinweisen) Gesundheitsschaden zurückzuführen sind. Sie hat sodann die Frage nach einem natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den geklagten Beschwerden und dem Unfallereignis vom 28. Juli 2006 nicht abschliessend beantwortet, da es ohnehin am adäquaten Kausalzusammenhang fehle. Dies ist nicht zu beanstanden, wenn die Adäquanz in der Tat zu verneinen ist. Denn diesfalls kann praxisgemäss auf weitere Beweisvorkehren zur natürlichen Kausalität verzichtet werden (vgl. BGE 8C_216/2009 vom 28. Oktober 2009 E. 5.1 und Urteil 8C_247/2009 vom 28. Juli 2009 E. 3). Das Fehlen organisch hinreichend nachweisbarer Befunde wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten; somit liegt zu Recht ausser Streit, dass die Adäquanz des Kausalzusammenhanges ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf zu prüfen ist und gegebenenfalls weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen sind. Während der Beschwerdeführer hierbei die Kriterien der sog. "Schleudertrauma-Praxis" (BGE 134 V 109 E. 10 S. 126 ff.) für anwendbar hält, haben Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin die Adäquanz nach der für psychische Unfallfolgen entwickelten Rechtsprechung (BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140) geprüft. Wie es sich damit verhält, braucht indessen nicht entschieden zu werden, da aufgrund der bisherigen Abklärungen die Adäquanz des Kausalzusammenhanges - wie nachstehend gezeigt wird - weder bei einer Prüfung nach BGE 115 V 133 noch nach BGE 134 V 109 abschliessend beurteilt werden kann. 
 
4. 
4.1 
4.1.1 Die Schwere des Unfalles bestimmt sich nach dem augenfälligen Geschehensablauf und nicht nach den Kriterien, welche bei der Beurteilung der Adäquanz bei mittelschweren Unfällen Beachtung finden. Zu prüfen ist im Rahmen einer objektivierten Betrachtungsweise, ob der Unfall eher als leicht, als mittelschwer oder als schwer erscheint, wobei im mittleren Bereich gegebenenfalls eine weitere Differenzierung nach der Nähe zu den leichten oder schweren Unfällen erfolgt. Massgebend sind der augenfällige Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften, nicht jedoch Folgen des Unfalles oder Begleitumstände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zugeordnet werden können. Derartigen dem eigentlichen Unfallgeschehen nicht zuzuordnenden Faktoren ist gegebenenfalls bei den Adäquanzkriterien Rechnung zu tragen. Dies gilt etwa für die - ein eigenes Kriterium bildenden - Verletzungen, welche sich die versicherte Person zuzieht, aber auch für - unter dem Gesichtspunkt der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls zu prüfende - äussere Umstände, wie eine allfällige Dunkelheit im Unfallzeitpunkt oder Verletzungs- resp. gar Todesfolgen, die der Unfall für andere Personen nach sich zieht (SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26, U 2/07 E. 5.3.1). 
4.1.2 Zum Unfallhergang führte die Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 20. August 2009 aus, dieser sei im türkischen Polizeirapport vom 1. August 2006 und in der Befragung vom 1. September 2006 nur rudimentär dokumentiert. Als gesichert könne einzig gelten, dass es sich um einen Selbstunfall gehandelt habe, kein anderes Fahrzeug darin verwickelt gewesen sei und dass sich das Unfallfahrzeug überschlagen habe, was anhand der Fotos des Unfallfahrzeugs als glaubwürdig erscheine. Zu ergänzen ist allerdings, dass der Beschwerdeführer bei der erstmaligen Befragung durch einen Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin am 1. September 2006 zum Unfallhergang zusätzlich ausführte, der Personenwagen sei auf der Autobahn in der Türkei seitlich mit der Leitplanke kollidiert, habe sich überschlagen und sei schliesslich auf der Gegenfahrbahn gelandet. Im Wagen hätten sich neben ihm, seine Ehefrau und die beiden Kinder befunden. Letztere seien - obwohl sie angegurtet gewesen seien - aus dem Fahrzeug geschleudert worden. Zur Geschwindigkeit hielt der befragende Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin gleichentags auf dem Erhebungsblatt für die Abklärung von HWS-Fällen fest, die Geschwindigkeit habe "zw. 120 - 170 km" betragen. Diese Ausführungen des Beschwerdeführers stimmen im Wesentlichen mit seinen späteren Darstellungen des Unfallgeschehens überein. Auch die massiven Beschädigungen auf den Fotos des Unfallwagens entsprechen diesen Angaben. Dem rudimentären türkischen Polizeirapport vom 1. August 2006 lassen sich keine hierzu im Widerspruch stehende oder darüber hinaus gehende Aussagen entnehmen. Aufgrund der vorliegenden Akten hat sich das Unfallereignis in Bezug auf die Unfallschwere mit überwiegender Wahrscheinlichkeit so zugetragen, wie der Beschwerdeführer es schilderte. Es ist somit davon auszugehen, dass der Personenwagen des Beschwerdeführers seitlich bei mindestens 120 km/h auf der Autobahn mit der Leitplanke kollidierte, sich überschlug und schliesslich auf der Gegenfahrbahn zum Stillstand kam. Das Fahrzeug erlitt Totalschaden. Bei diesem Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften ist der Verkehrsunfall vom 28. Juli 2006 als mittelschwer, aber in Abweichung der vorinstanzlichen Beurteilung nicht im mittleren, sondern im Grenzbereich zu den schweren Unfällen zu qualifizieren (vgl. RKUV 2003 Nr. U 481 S. 203, U 161/01 E. 3.3.2; Urteil 8C_799/2008 vom 11. Februar 2009 E. 3.2.2). Somit genügt die Erfüllung eines der Adäquanzkriterien, um den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis und den organisch nicht nachweisbaren Beschwerden als adäquat erscheinen zu lassen. 
4.2 
4.2.1 Das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalles ist objektiv zu beurteilen und nicht aufgrund des subjektiven Empfindens bzw. Angstgefühls der versicherten Person (RKUV 1999 Nr. U 335 S. 207, U 287/97 E. 3b/cc). Zu beachten ist, dass jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist, welche somit noch nicht für eine Bejahung des Kriteriums ausreichen kann (vgl. Urteil 8C_39/2008 vom 20. November 2008 E. 5.2). In jüngerer Zeit bejahte das Bundesgericht dieses Kriterium etwa bei einer Massenkarambolage auf einer Autobahn (Urteil 8C_623/2007 vom 22. August 2008 E. 8.1; vgl. auch Urteil 8C_633/2007 vom 7. Mai 2008 E. 6.3), bei einem Zusammenstoss zwischen einem Personenwagen und einem Lastwagen in einem Autobahntunnel mit mehreren sich anschliessenden Kollisionen mit der Tunnelwand (Urteil 8C_257/2008 vom 4. September 2008 E. 3.3.3), bei einem Zusammenprall zwischen einem Sattelschlepper und einem Personenwagen, wobei der Fahrer des Sattelschleppers die Kollision zunächst nicht bemerkte und den Personenwagen der versicherten Person noch auf einer längeren Distanz vor sich herschob, wobei die Insassen des Personenwagens verzweifelt versuchten, den Unfallverursacher auf sich aufmerksam zu machen (Urteil 8C_508/2008 vom 22. Oktober 2008 E. 5.3) oder bei einem Personenwagens, dem bei hoher Geschwindigkeit auf der Autobahn das linke Hinterrad abbrach, wodurch er ins Schleudern geriet, zweimal die Normalspur überquerte, sich überschlug und der Beifahrer durch das Dachfenster aus dem Wagen geschleudert wurde (Urteil 8C_799/2008 vom 11. Februar 2009 E. 3.2.3). 
4.2.2 Der Beschwerdeführer gab im Psychosomatisches Konsilium der Rehaklinik Y.________ vom 19. Oktober 2006, ca. drei Monate nach dem Unfallereignis, erstmals an, seine 3 ½-jährige Tochter sei aus dem Auto geschleudert worden, habe in der Dunkelheit erst lange gesucht werden müssen und sei in der Folge mit einer schweren Oberschenkelverletzung mehrere Tage im Spital im Koma gelegen. Sollten diese Begleitumstände so stattgefunden haben, könnte das Kriterium besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalles nicht verneint werden. Bei diesen Umständen wäre objektiv ein dramatischer und unmittelbar lebensbedrohenden Charakter gegeben. Der Beschwerdeführer erwähnte die schwere Verletzung der Tochter gegenüber den Ärzten und in Besprechungen mit Aussendienstmitarbeitern der Beschwerdegegnerin allerdings während ca. drei Monaten nicht. Zwar wurde in einem kurzen türkischen Arztbericht am 1. August 2006 angegeben, eine Tochter des Beschwerdeführers sei schwer verletzt und ins örtliche Krankenhaus eingewiesen worden. Sollte die Tochter jedoch tatsächlich lebensgefährlich verletzt worden sein und mehrere Tage im Koma gelegen haben, müssten Unterlagen des türkischen Spitals über deren Aufenthalt und Rechnungen für die Behandlung vorhanden sein. Spitalrechnungen des Beschwerdeführers befinden sich in den Akten, nicht jedoch von der Tochter. Sieben Tage nach dem Unfallereignis, am 4. August 2006, war der Beschwerdeführer bereits wieder zurück in der Schweiz und suchte seinen Hausarzt auf. Aufgrund der bisherigen Abklärungen ist fraglich, wie in dieser Phase die Betreuung für die 3 ½-jährige Tochter organisiert war, die nach Angaben des Beschwerdeführers schwer verletzt im Koma lag. Nach der Rückkehr in die Schweiz müssten weitere Nachbehandlungen der Tochter stattgefunden haben und medizinische Unterlagen oder Arztberichte vorhanden sein, welche Hinweise über die Art der Verletzungen enthalten. Die Vorinstanz äusserte in diesem Zusammenhang zu Recht Zweifel an den Angaben des Beschwerdeführers. Diese Zweifel lassen sich allerdings mit weiteren Abklärungen ausräumen. Die Art der erlittenen Verletzungen der Tochter und die näheren Umstände der Verletzungen erweisen sich vorliegend als entscheidend für die Beurteilung des Kriteriums der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalles. 
 
4.3 Mit Ausnahme des Kriteriums der körperlichen Dauerschmerzen, beurteilte die Vorinstanz die übrigen Adäquanzkriterien als nicht erfüllt. Nach den Vorgaben von BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140 müsste allerdings auch das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen verneint werden. Die Vorinstanz hielt fest, beim Beschwerdeführer liege kein hinreichend objektivierbarer somatischer Befund vor. Damit wären auch keine körperlichen Dauerschmerzen im Sinne der Rechtsprechung gegeben (vgl. etwa Urteil 8C_944/2009 vom 5. Dezember 2009 E. 4.2.4). Wie es sich mit dem Kriterium der erheblichen Beschwerden bei einer Adäquanzprüfung nach der "Schleudertrauma-Praxis" (BGE 134 V 109 E. 10 S. 126 ff.) verhalten würde, wie sie der Beschwerdeführer geltend macht, muss offen gelassen werden. Die unfallbedingten Anteile der Beschwerden und die Beeinträchtigung, welche der Beschwerdeführer durch diese Beschwerden im Lebensalltag erfahren würde (BGE 134 V 109 10.2.4 S. 128), können aufgrund der bisherigen Abklärungen nicht abschliessend beantwortet werden. 
 
4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Adäquanz zwischen dem Unfallereignis vom 28. Juli 2006 und den vom Beschwerdeführer über den 30. November 2007 hinaus geklagten Beschwerden aufgrund der bisherigen Abklärungen nicht abschliessend beurteilt werden kann. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die notwendigen Abklärungen (vgl. E. 4.2.2 und E. 4.3 hievor) vornimmt. Sollten die Abklärungen ergeben, dass sich die Umstände des Unfalls mit den Verletzungen der Tochter in etwa so zugetragen haben, wie sie der Beschwerdeführer schilderte, wäre die Adäquanz zu bejahen. In diesem Fall dürfte die Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang der geklagte Beschwerden nicht mehr offen gelassen werden (vgl. E. 3 hievor). Der Einsprache- und der vorinstanzliche Gerichtsentscheid sind daher aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach entsprechenden Abklärungen über den Leistungsanspruch neu verfüge. 
 
5. 
Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu erneuter Abklärung (mit noch offenem Ausgang) gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen im Sinne von Art. 66 Abs. 1 sowie Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235; Urteil 8C_671/2007 vom 13. Juni 2008 E. 4.1). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten daher der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Dem obsiegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht eine Parteientschädigung zu. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 20. August 2009 und der Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) vom 11. März 2009 aufgehoben werden und die Sache an die SUVA zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3. 
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen. 
 
4. 
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zurückgewiesen. 
 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 26. März 2010 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Kathriner