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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_352/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 26. November 2014  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Karlen, 
Gerichtsschreiber Uebersax. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, Beschwerdeführer, 
vertreten durch Fürsprecher Michele Naef, 
 
gegen  
 
Marcel  Meier, Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau, Dunantstrasse 11, 3400 Burgdorf,  
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Ausstand, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 17. September 2014 des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Am 3. August 2013 wurde A.________ von B.________ mit dessen Automobil angefahren und verletzt. Am Vorfall beteiligt war auch C.________, der ebenfalls Verletzungen davon trug. Am 5. August 2013 reichte A.________ deswegen Strafanzeige ein. Am 21. Oktober 2013 beantragte er ausdrücklich die Eröffnung einer Untersuchung und die Durchführung von Einvernahmen verschiedener beteiligter oder anwesender Personen. Nach Vornahme diverser Einvernahmen verfügte der verfahrensleitende Staatsanwalt Marcel Meier der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau am 15. Juli 2014 die Eröffnung eines Strafverfahrens wegen Gefährdung des Lebens und mehrfacher einfacher Körperverletzung zum Nachteil von A.________ und C.________, eventuell wegen versuchter schwerer Körperverletzung zum Nachteil von A.________ sowie wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz. Zugleich gab der Verfahrensleiter bekannt, dass er die Strafuntersuchung als vollständig erachte. Für den weiteren Verfahrensverlauf stellte er in Aussicht, das Verfahren gegen B.________ wegen Gefährdung des Lebens und versuchter schwerer Körperverletzung zum Nachteil von A.________ einzustellen und wegen des Vorwurfs der eventualvorsätzlichen einfachen Körperverletzung zum Nachteil derselben Person einen Strafbefehl auszufällen. Auch hinsichtlich des Tatvorwurfs gegen A.________ selbst wegen Missachtung eines Stoppsignals mit Behinderung und mit Personenwagen stellte er die Ausstellung eines Strafbefehls in Aussicht. 
 
B.   
Am 29. Juli 2014 stellte A.________ ein Ausstandsgesuch gegen Staatsanwalt Marcel Meier. Dieses wurde zuständigkeitshalber dem Obergericht des Kantons Bern weitergeleitet. Mit Beschluss vom 17. September 2014 wies das Obergericht das Ausstandsgesuch ab. 
 
C.   
Mit als "strafrechtliche Beschwerde" bezeichneter Eingabe vom 23. Oktober 2014 an das Bundesgericht beantragt A.________, den Beschluss des Obergerichts vom 17. September 2014 aufzuheben und das Ausstandsgesuch vom 29. Juli 2014 gutzuheissen. 
 
D.   
Staatsanwalt Marcel Meier, für sich und die Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, sowie das Obergericht des Kantons Bern haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gegen den kantonal letztinstanzlichen angefochtenen Beschluss über das Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers steht die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht offen (Art. 78 ff. BGG i.V.m. Art. 92 BGG).  
 
1.2. Der Beschwerdeführer ist als Beschuldigter und als Privatkläger mit potenziellem Entschädigungs- und Genugtuungsanspruch gegenüber dem Hauptbeschuldigten sowie als direkter Adressat des angefochtenen Entscheids beschwerdelegitimiert (vgl. Art. 81 Abs. 1 BGG).  
 
1.3. Mit der Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, die von den Beschwerdeführern geltend gemacht und begründet werden (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten gerügt wird (unter Einschluss der Rüge der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung; Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254 mit Hinweisen).  
 
1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG). Unter denselben Voraussetzungen kann es die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen (Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
2.  
 
2.1. Art. 56 StPO zählt verschiedene Gründe auf, die zum Ausstand von in einer Strafbehörde tätigen Personen führen. Nach Art. 56 lit. f StPO trifft dies namentlich aus anderen (als den in lit. a-e der gleichen Bestimmung genannten) Gründen zu, insbesondere wenn die in der Strafverfolgung tätige Person wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand befangen sein könnte. Art. 56 StPO konkretisiert die Verfassungsbestimmung von Art. 30 Abs. 1 BV bzw., soweit es nicht um richterliche Personen geht, von Art. 29 Abs. 1 BV. Nach Art. 30 Abs. 1 BV hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Dies soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein (BGE 131 I 113 E. 3.4 S. 116; Urteil 1B_703/2011 vom 3. Februar 2012 E. 2.3 und 2.4). Analoges gilt für den Ausstand eines Staatsanwalts (BGE 138 IV 142; Urteil des Bundesgerichts 1B_60/2014 vom 1. Mai 2014). Bei der Anwendung von Art. 56 lit. f StPO ist entscheidendes Kriterium, ob bei objektiver Betrachtungsweise der Ausgang des Verfahrens noch als offen erscheint ( MARKUS BOOG, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, N. 38 zu Art. 56 StPO). Wird der Ausstandsgrund aus materiellen oder prozessualen Rechtsfehlern abgeleitet, so sind diese nur wesentlich, wenn sie besonders krass sind und wiederholt auftreten, sodass sie einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken; andernfalls begründen sie keinen hinreichenden Anschein der Befangenheit ( BOOG, a.a.O., N. 59 zu Art. 56 StPO).  
 
2.2. Soweit der Beschwerdeführer Verfahrensfehler rügt, ist dies nur insofern zulässig, als sich solche auf die Ausstandsfrage auswirken. Im Übrigen sind sie im hängigen Strafverfahren geltend zu machen. Das gilt namentlich für die Rüge, die Vorinstanz habe gegen das Recht des Beschwerdeführers auf gleiche und gerechte Behandlung im Strafverfahren verstossen und damit Art. 3 StPO und Art. 29 Abs. 1 BV verletzt. Darüber bräuchte nur insoweit abschliessend entschieden zu werden, als darin ein besonders krasser Mangel liegen würde, der auf eine schwere Amtspflichtverletzung hinausliefe. Einen solchen Zusammenhang legt der Beschwerdeführer aber nicht rechtsgenüglich dar.  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den massgeblichen Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt.  
 
3.2. Eine offensichtlich unrichtige bzw. willkürliche Sachverhaltsfeststellung liegt vor, wenn diese widersprüchlich oder aktenwidrig ist oder auf einem offensichtlichen Versehen beruht bzw. klarerweise den tatsächlichen Verhältnissen widerspricht (vgl. etwa das Urteil des Bundesgerichts 1C_485/2013 vom 3. Dezember 2013 E. 4.2).  
 
3.3. Massgeblich ist hier einzig der auf die Ausstandsfrage bezogene Sachverhalt, was der Beschwerdeführer an sich nicht verkennt. Da er allerdings den Ausstandsgrund der Befangenheit im Wesentlichen aus angeblichen Verfahrensfehlern des verfahrensleitenden Staatsanwaltes ableitet, greift er verschiedentlich zur Begründung der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung auf die Umstände des bisherigen Verfahrensverlaufs zurück. Dabei ist zu berücksichtigen, dass er allfällige prozessuale Mängel im Strafverfahren selbst geltend machen kann. Für die Ausstandsfrage sind solche, wie dargelegt, nur dann bedeutsam, wenn sie besonders krass sind und wiederholt auftreten und sich einseitig auswirken. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe die von ihm behaupteten Verfahrensmängel gar nicht wirklich abgeklärt, sondern sich darauf beschränkt, diese als zu wenig schwerwiegend zu bewerten. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist es allerdings nicht unzulässig, von der Abklärung behaupteter prozessualer Fehler abzusehen, wenn unter der hypothetischen Annahme, dass die Vorwürfe zutreffend seien, davon ausgegangen werden kann, sie reichten nicht aus, um den Anschein der Befangenheit und damit einen Ausstandsgrund zu begründen. Die folgenden Erwägungen zu den gerügten Sachverhaltsfeststellungen stehen mithin unter der Prämisse, dass sie in diesem Sinne überhaupt wesentlich sind.  
 
3.4. Der Beschwerdeführer behauptet, es hätten als zusätzliche Beweismassnahmen weitere Befragungen von ihm selbst, des Hauptbeschuldigten und des zweiten Opfers durchgeführt werden müssen. Weshalb die vorgenommenen Befragungen ungenügend sein sollten, wird aber nicht dargetan und ist nicht ersichtlich. Eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung ist damit nicht rechtsgenüglich dargetan.  
 
3.5. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, das Verfahren sei vom Beschwerdegegner nicht unverzüglich an die Hand genommen worden und sei schleppend und einseitig zu seinen Lasten erfolgt. Er leitet daraus den Anschein der Befangenheit ab. Inwieweit dabei der Sachverhalt offensichtlich unrichtig erhoben worden sein sollte, ist ebenfalls nicht ersichtlich.  
 
3.6. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe unerwähnt gelassen, dass er an keiner Befragung des Hauptbeschuldigten habe teilnehmen und diesem Fragen stellen können. Wieweit es sich dabei um einen wesentlichen Umstand handelt, kann offen bleiben. Wenn es so wäre, könnte er vom Bundesgericht von Amtes wegen berücksichtigt werden (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG und E. 1.4).  
 
3.7. Der Beschwerdeführer sieht darin eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung, dass der Beschwerdegegner gleichzeitig mit der Mitteilung, er erachte die Strafuntersuchung als vollständig, die Ausfällung eines Strafbefehls gegen den Beschwerdeführer in Aussicht stellte. Da er dazu nie ein Verfahren eröffnet und den Beschwerdeführer einvernommen habe, gehe dies ebenfalls einseitig zu seinen Lasten. Der Hinweis der Vorinstanz, eine solche Einvernahme sei im Strafbefehlsverfahren nicht zwingend, gehe an der Sache vorbei, da die Frage der Glaubhaftigkeit der klar als Schutzbehauptung zu wertenden Aussagen des Hauptbeschuldigten nicht geprüft worden sei. Bei dieser Frage handelt es sich indessen um eine solche, die im eigentlichen Strafverfahren und nicht schon beim Entscheid über das Ausstandsgesuch zu klären ist. Die Vorinstanz hat den hier einzig massgeblichen Verfahrensablauf korrekt wiedergegeben. Eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung liegt insofern nicht vor.  
 
3.8. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe sich nicht ausreichend mit den bereits in früheren Verfahren angeblich vom Beschwerdegegner begangenen prozessualen Rechtsfehlern auseinandergesetzt. Das Obergericht hat diese Verfahrensmängel in seinem Beschluss erwähnt, aber als für die hier zu entscheidende Ausstandsfrage unwesentlich beurteilt. Soweit es dies tun durfte, musste es die Umstände der allfälligen früheren Prozessfehler nicht weiter abklären. Ob insofern eine ungenügende und gegebenenfalls offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung vorliegt, hängt mithin davon ab, ob die entsprechende Einschätzung der Vorinstanz vor Bundesrecht standhält, worauf zurückzukommen ist (vgl. E. 4.3).  
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer leitet den Anschein der Befangenheit beim Beschwerdegegner aus der Summe angeblicher prozessualer Verfehlungen ab, die dieser begangen habe.  
 
4.2. Bei den dem Beschwerdegegner vorgeworfenen Verfahrensfehlern handelt es sich, selbst wenn von solchen auszugehen wäre, nicht um krasse Verstösse gegen das Verfahrensrecht. Sie können gegebenenfalls im Strafverfahren angemessen berücksichtigt werden, lassen aber nicht darauf schliessen, dass der Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer voreingenommen bzw. befangen wäre. Auch eine massgebliche persönliche Abneigung lässt sich daraus nicht ableiten. Zwar trifft es zu, dass das Verfahren erst verzögert eingeleitet und nur langsam vorangetrieben wurde, doch handelt es sich dabei weder um krasse Vorgänge noch ist ersichtlich, dass dies geschah, um dem Beschwerdeführer zu schaden, bzw. dass sich dies überhaupt einzig für ihn nachteilig ausgewirkt hätte. Ähnliches gilt für die angeblich ungenügende Möglichkeit der Teilnahme des Beschwerdeführers an der Befragung des Beschwerdegegners. Selbst wenn hierin ein Verfahrensfehler liegen würde, vermöchte er eine Befangenheit nicht zu belegen. Eine Korrektur kann im Übrigen immer noch im Strafverfahren erfolgen. Dasselbe trifft im Übrigen zu für den möglicherweise fragwürdigen Umstand, dass gegen den Beschwerdeführer ein Strafbefehl in Aussicht gestellt wurde, ohne dass vorweg gegen ihn formell ein Strafverfahren eingeleitet worden war. Das sind zwar eventuell nicht ganz unbedeutende prozessuale Mängel, die aber noch nicht derart krass sind, dass sie den Anschein einer Befangenheit zu erwecken vermöchten, und über deren Tragweite im Strafverfahren zu befinden ist.  
 
4.3. Schliesslich verletzt es auch nicht Bundesrecht, wenn die Vorinstanz allfällige Verfahrensmängel in früheren Verfahren im vorliegenden Zusammenhang nicht als massgeblich erachtete. Im Vordergrund steht hier das hängige Strafverfahren. Frühere Verfahrensmängel wären nur dann zwingend zu berücksichtigen, wenn daraus auf eine persönliche Abneigung des Beschwerdegegners gegenüber dem Beschwerdeführer geschlossen werden müsste, die für sich allein den Anschein von Befangenheit begründen könnte oder sich in eventuellen neuen prozessualen Verfehlungen widerspiegeln würde, welche dann insgesamt die Befangenheit belegten. Weder wird ein solcher Zusammenhang vom Beschwerdeführer in nachvollziehbarer Weise dargetan noch ist er ersichtlich.  
 
4.4. Der angefochtene Entscheid verstösst demnach nicht gegen Bundesrecht.  
 
5.   
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
Bei diesem Verfahrensausgang wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1, Art. 65 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 68 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. November 2014 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Uebersax