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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_702/2010 
 
Urteil vom 28. September 2010 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
D.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, 
Lagerhausweg 10, 3018 Bern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 
vom 20. August 2010. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde vom 31. August 2010 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 20. August 2010, 
in das Schreiben des Bundesgerichts vom 1. September 2010 an D.________, wonach die Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrag und Begründung nicht zu erfüllen scheine und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich sei, 
in die daraufhin von D.________ am 2. September 2010 eingereichte Eingabe, 
 
in Erwägung, 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht (Art. 95 BGG) verletzt, 
dass die Begründung sachbezogen sein muss, d.h. sie muss sich auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids beziehen, die ausschlaggebend für dessen Ergebnis sind, 
dass gemäss Entscheid der Versicherte ungeachtet dessen, ob er im fraglichen Zeitraum bereits bezugsberechtigt gewesen ist, zwecks Vermeidung einer (Teil-)Arbeitslosigkeit bereits gehalten war, sich hinreichend um neue Arbeit zu bemühen, 
dass der Beschwerdeführer zwar seine Sicht der Dinge darlegt, ohne sich indessen mit den entscheidwesentlichen Aussagen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen, 
dass dergestalt im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass auf die Erhebung von Kosten verzichtet wird, 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 28. September 2010 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Grünvogel