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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_453/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 29. Januar 2016  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiberin Pasquini. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Hotz, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich, 
2. A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Bettoni, 
3. B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Hohler, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Beschwerdelegitimation bei Nichtanhandnahme (Veruntreuung, ungetreue Geschäftsbesorgung etc.), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 13. März 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
X.________ erstattete am 21. Dezember 2012 Strafanzeige und stellte eventualiter Strafantrag gegen A.________ sowie B.________ und evtl. weitere Beteiligte wegen Veruntreuung, ungetreuer Geschäftsbesorgung sowie allenfalls Urkundendelikten. 
X.________ schilderte im Wesentlichen folgenden Sachverhalt: 
Er sei Aktionär der C.________ AG gewesen und habe eine Option zum Bezug sämtlicher Aktien gehabt. Gemäss Aktionärbindungsvertrag sei A.________ Vertreter aller Aktien an allen ordentlichen und ausserordentlichen Generalversammlungen gewesen. B.________ sei Verwaltungsratspräsidentin der Gesellschaft gewesen. 
Die C.________ AG sei Eigentümerin der D.________ AG, E.________ AG (mit deren Tochter F.________ AG) und von vier Einschiffgesellschaften (Eigentümerinnen und Betreiberinnen je eines Hochsee-Frachtschiffes) gewesen. Nach einer Schifffahrtskrise habe sich die Situation der Einschiffgesellschaften verschärft. X.________ und A.________ hätten am 5. Juli 2012 telefonisch einen Mindestkaufpreis besprochen (Fr. 1.-- für die Aktien der C.________ AG, Fr. 120'000.-- Beratungshonorar, Kommissionen für weitere Schiffe, Fr. 150'000.-- als Rechnung). Bis im Juni 2012 habe ein regelmässiger Informationsaustausch zwischen X.________, A.________ sowie B.________ stattgefunden. X.________ habe an zahlreichen Versammlungen und Sitzungen teilgenommen. Es habe ein grosses Vertrauensverhältnis bestanden. Später hätten A.________ und B.________ ohne Wissen von X.________ die ordentliche Generalversammlung der C.________ AG durchgeführt. Dabei sei B.________ als Verwaltungsrätin wiedergewählt und A.________ neu als Verwaltungsrat gewählt worden. Wiederum ohne Wissen von X.________ hätten sie am 6. Juli 2012 eine ausserordentliche Generalversammlung zum Verkauf sämtlicher Tochtergesellschaften der C.________ AG durchgeführt. Mit Kaufvertrag vom 24. August 2012 hätten sie hinter dem Rücken von X.________ namens der C.________ AG alle Tochtergesellschaften zum Kaufpreis von einem Franken an die G.________ AG verkauft. Dabei sei ohne Mitwirkung von X.________ in einem Sideletter vereinbart worden, dass ihm eine Entschädigung von Fr. 120'000.-- ausgerichtet werde. 
 
Mit Email vom 28. August 2012 habe A.________ die Aktionäre der C.________ AG über den Sanierungsbedarf und einen möglichen Verkauf der Gruppe informiert. Mit angehängtem Schreiben des Verwaltungsrats an die Aktionäre vom 27. August 2012 seien zwei Vorgehensweisen skizziert worden, nämlich die Zuführung von Eigenmitteln und der Abschluss eines Kaufvertrages über sämtliche Aktien der C.________ AG bzw. deren Gruppengesellschaften bis zum 7. September 2012. Der angeblich bereits am 24. August 2012 resolutiv bedingt abgeschlossene Kaufvertrag betreffend sämtliche Tochtergesellschaften sei nicht erwähnt worden. 
Am 29. August 2012 habe A.________ X.________ den Entwurf eines Aktienkaufvertrags vom 28. August 2012 zukommen lassen. Über den angeblich wenige Tage zuvor abgeschlossenen Vertrag habe er ihn nicht informiert. Mit Schreiben an die Aktionäre vom 29. August 2012 habe X.________ von seiner Option Gebrauch gemacht und die Aktien der C.________ AG in seinen Besitz überführt. Am 31. August 2012 habe er als Alleinaktionär eine ausserordentliche Generalversammlung durchgeführt und den Verwaltungsrat ersetzt. Erst danach habe er erfahren, dass die Tochtergesellschaften der C.________ AG bereits verkauft worden seien. 
X.________ sei durch den vertuschten Verkauf der Aktien sämtlicher Tochtergesellschaften der C.________ AG hintergangen und geschädigt worden. A.________ und B.________ hätten das ihnen anvertraute Vermögen ohne Anweisung und gegen seinen Willen praktisch verschenkt. Damit bestehe der dringende Verdacht der Veruntreuung und der ungetreuen Geschäftsbesorgung. Überdies bestehe der dringende Verdacht, dass der mit 24. August 2012 datierte Aktienverkaufsvertrag und die blanko indossierten Aktienzertifikate der Tochtergesellschaften rückdatiert worden seien. 
 
B.  
Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich verfügte am 6. August 2014 die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung. 
 
C.  
Das Obergericht des Kantons Zürich trat am 13. März 2015 auf die Beschwerde von X.________ gegen die Nichtanhandnahme mangels Beschwerdelegitimation nicht ein. 
 
D.  
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. März 2015 sei aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich sei anzuweisen, auf seine Strafanzeige einzutreten und die Strafuntersuchung an die Hand zu nehmen sowie eine Strafuntersuchung zu eröffnen. 
 
E.  
Das Obergericht und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich verzichten auf eine Stellungnahme. B.________ und A.________ beantragen, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. X.________ verzichtet auf eine Replik. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Privatklägerschaft kann mit Beschwerde in Strafsachen ungeachtet der Legitimation in der Sache im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG eine Verletzung ihrer Parteirechte rügen, die ihr nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft. Zulässig sind Rügen, die formeller Natur sind und von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Das nach Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG erforderliche rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 5; 138 IV 78 E. 1.3; je mit Hinweis). 
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz spreche ihm zu Unrecht die Beschwerdelegitimation gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 6. August 2014ab. Damit macht er eine Verletzung von formellen Rechten geltend. Dazu ist er unabhängig von der Legitimation in der Sache berechtigt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 
 
2.   
 
2.1. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer konstituiere sich mit seinen Erklärungen sinngemäss als Privatkläger. Durch die angezeigten Delikte sei er aber nicht unmittelbar verletzt. Ihm komme deshalb keine Geschädigtenstellung zu. Daher gelte er auch nicht als Privatkläger. In seiner Strafanzeige bezeichne er den Verkauf der Tochtergesellschaften der C.________ AG als Veruntreuung. Der Beschwerdegegner 2 habe mit der Beschwerdegegnerin 3 das Vermögen der C.________ AG bzw. der Aktionäre veräussert. Auch die Anzeige der ungetreuen Geschäftsbesorgung gründe auf den Verkauf der Aktien sämtlicher Tochtergesellschaften der C.________ AG. Ebenso beziehe sich der Vorwurf der eventuellen Urkundendelikte auf diesen Verkauf bzw. den diesbezüglichen Kaufvertrag. Die Beschwerde beziehe sich ausschliesslich auf diesen Verkauf. Nach dem Beschwerdeführer bestehe der Vermögensschaden im Wert der Tochtergesellschaften, von denen zumindest die E.________ AG sowie die D.________ AG im Verkaufszeitpunkt einen beträchtlichen Wert gehabt hätten. Die Vorinstanz hält fest, Eigentümerin, Inhaberin der veräusserten Vermögenswerte sei die C.________ AG gewesen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelte alleine diese als allfällig geschädigte Person und die Aktionäre der C.________ AG bzw., nach Erwerb sämtlicher Aktien, der Beschwerdeführer als Alleinaktionär seien durch die angezeigten Straftaten nicht unmittelbar verletzt. Daran würden die vom Beschwerdeführer angeführten Umstände nichts ändern. Auch wenn der Beschwerdegegner 2 Stimmrechtsvertreter, direkt Beauftragter, Anwalt des Beschwerdeführers gewesen sei und diesen durch gezielt fehlender Orientierung hintergangen sowie in seinen Rechten als Auftraggeber verletzt und geschädigt habe, der Beschwerdeführer faktisches Organ der C.________ AG gewesen sei und der Beschwerdegegner 2 bewusst hinter seinem Rücken sowie gegen seine Interessen gehandelt und eine frühzeitige Ziehung der Call-Option und dessen Ausübung anderer Rechtsbehelfe vereitelt und als Beauftragter zusammen mit der Beschwerdegegnerin 3 den Beschwerdeführer unmittelbar geschädigt habe, sei durch den Sachverhalt, der Gegenstand der Nichtanhandnahmeverfügung bilde, nämlich der Verkauf der Gesellschaften, deren Eigentümerin die C.________ AG gewesen sei, unmittelbar nur die C.________ AG in ihren Vermögenswerten verletzt worden. Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend gemachte Verletzung seiner eigenen Interessen liege im behaupteten Verlust von Vermögenswerten der C.________ AG und sei damit eben nur mittelbar. Gelte der Beschwerdeführer nicht als Geschädigter, könne er sich nicht gültig als Privatkläger konstituieren. Er sei bloss Anzeigeerstatter. Als solcher könne er keine Rechtsmittel gegen die Nichtanhandnahme ergreifen. Auf die Beschwerde könne nicht eingetreten werden (Beschluss S. 9 ff. E. 2.5-3).  
 
2.2. Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, es könne nicht einzig darauf abgestellt werden, dass die C.________ AG Eigentümerin der veräusserten Vermögenswerte und er nur Aktionär gewesen sei. Der vorliegende Fall sei ganzheitlich zu würdigen. Beim Beschwerdegegner 2 und der Beschwerdegegnerin 3 handle es sich um direkt durch ihn Beauftragte. Dank eines vom Beschwerdegegner 2 ausgearbeiteten Aktionärbindungsvertrags habe er jederzeit die Möglichkeit gehabt, mittels Call Option Eigentümer sämtlicher Aktien der C.________ AG zu werden. Der Beschwerdegegner 2 sei Stimmrechtsvertreter und somit sein direkt Beauftragter. Er sei schon von seinem Vater beauftragt worden. Zudem habe er den Beschwerdeführer und seinen Vater jahrelang beraten und vertreten. Als Stimmrechtsvertreter, von ihm direkt beauftragter Anwalt und Verwaltungsrat habe der Beschwerdegegner 2 mit der Beschwerdegegnerin 3 in einer konzentrierten Aktion mittels eines ausserordentlichen GV- und VR-Beschlusses vom 6. Juli 2012 sowie einem Aktienkaufvertrag vom 24. August 2012 das Substrat der C.________ AG entzogen. Dadurch hätten die beiden nicht einfach Vermögenswerte der Gesellschaft unrechtmässig veräussert, sondern den direkten Auftraggeber, den Beschwerdeführer, durch gezielt fehlende Orientierung über diese Vorgänge hintergangen, in seinen Rechten als Auftraggeber unmittelbar verletzt und geschädigt. Der Beschwerdegegner 2 habe bewusst hinter seinem Rücken gehandelt, um seine frühzeitige Ziehung der Call Option sowie die Ausübung anderer Rechtsbehelfe zur Wahrung seiner wirtschaftlichen Interessen zu vereiteln.  
Der Beschwerdeführer bringt vor, ferner setze sich die Vorinstanz nicht mit den Urkundendelikten oder weiteren Delikten auseinander. Da weder in der Korrespondenz zwischen ihm und dem Beschwerdegegner 2 noch in der Mitteilung des Verwaltungsrats an die Aktionäre vom 28. August 2012 noch im Zusammenhang mit der Zustellung des Entwurfs des Kaufvertrags über die Aktien der Holding vom 28. August 2012 je die Rede von einem bereits - resolutiv bedingt - abgeschlossenen Kaufvertrag vom 24. August 2012 die Rede gewesen sei, bestehe der Verdacht, dass der Aktienkaufvertrag wie auch das Indossament rückdatiert worden sein könnten. 
Der Beschwerdeführer erörtert sodann, wer einem Rechtsanwalt treuhänderisch eine Aktiengesellschaft mit Tochtergesellschaften und Hochseeschiffen zur Verwaltung übergebe, sei sehr wohl direkt geschädigt, wenn dieser die Aktiengesellschaft hinter dem Rücken seines Auftraggebers aushöhle und ihre Substanz für Fr. 1.-- veräussere. Es sei voreilig, dem Beschwerdeführer die Stellung als Privatkläger abzuerkennen, zumal erst die Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft aufzeigen werde, um was für Straftatbestände es sich vorliegend genau handle und wie diese zu würdigen seien. Es gehe nicht an, dies mit einer Nichtanhandnahme zu vereiteln. Indem die Vorinstanz lediglich die Veruntreuung und ungetreue Geschäftsbesorgung prüfe und sich nicht mit seiner detaillierten Schilderung auseinandersetze, die eine direkte Schädigung aufzeige, verletze sie Bundesrecht. Das Weiteren setze sie sich nicht mit dem Sachverhalt auseinander bzw. betrachte diesen nur einseitig, indem sie sich nur mit den zwei Delikten befasse. 
 
2.3. Gemäss Art. 310 Abs. 2 StPO richtet sich das Verfahren bei einer Nichtanhandnahme sinngemäss nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung. Die Parteien können die Einstellungsverfügung innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 322 Abs. 2 StPO). Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren im Straf- oder Zivilpunkt zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO). Die geschädigte Person kann sich nach Art. 119 Abs. 2 StPO als Straf- und/oder Zivilklägerin am Strafverfahren beteiligen. Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO).  
Unmittelbar verletzt und geschädigt im Sinne von Art. 115 StPO ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist. Im Zusammenhang mit Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist (BGE 140 IV 155 E. 3.2.; 139 IV 78 E. 3.3.3; 138 IV 258 E. 2.2 f.; je mit Hinweisen). Bei Straftaten gegen kollektive Interessen reicht es für die Annahme der Geschädigtenstellung im Allgemeinen aus, dass das von der geschädigten Person angerufene Individualrechtsgut durch den Straftatbestand auch nur nachrangig oder als Nebenzweck geschützt wird (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 21, N. 46 und N. 68 zu Art. 115 StPO). Werden durch Delikte, die (nur) öffentliche Interessen verletzen, private Interessen auch, aber bloss mittelbar beeinträchtigt, so ist der Betroffene nicht Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO (BGE 140 IV 155 E. 3.2 S. 158; 138 IV 258 E. 2.3; je mit Hinweisen). 
 
2.3.1. Die Veruntreuung von Vermögenswerten und die ungetreue Geschäftsbesorgung schützen den Wert des Vermögens als Ganzes. Als geschädigte Person gilt der jeweilige Vermögensinhaber. Ist dies eine Aktiengesellschaft, so sind weder die Aktionäre noch die Gesellschaftsgläubiger unmittelbar verletzt (siehe Urteile 6B_60/2014, 6B_61/2014 und 6B_62/2014 vom 24. Juni 2014 E. 3.3.1 sowie 6B_680/2013 vom 6. November 2013 E. 3; je mit Hinweisen; MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 56 zu Art. 115 StPO).  
 
2.3.2. Urkundendelikte schützen in erster Linie die Allgemeinheit. Geschütztes Rechtsgut ist das besondere Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird. Daneben können auch private Interessen unmittelbar verletzt werden, falls die Urkundenfälschung auf die Benachteiligung einer bestimmten Person abzielt (BGE 140 IV 155 E. 3.3.3; 119 Ia 342 E. 2b; je mit Hinweisen; MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 73 zu Art. 115 StPO).  
 
2.4. Die Vorinstanz verletzt Bundesrecht, indem sie nicht auf die Beschwerde des Beschwerdeführers eintritt. Ihre Argumentation greift zu kurz. Sie geht einzig der Frage nach, ob die C.________ AG aufgrund des Verkaufs sämtlicher Aktien der Tochtergesellschaften zum Preis von einem Franken geschädigt wurde. Dabei kommt sie zum Schluss, aus der für diesen Fall direkten Schädigung der Gesellschaft sei der Beschwerdeführer als Aktionär nur indirekt geschädigt. Diese Schlussfolgerung ist zwar korrekt. Der Beschwerdeführer machte aber auch geltend, der Beschwerdegegner 2 habe in einem Sideletter ohne seine Mitwirkung seine Entschädigung von Fr. 120'000.-- für den Verkauf der Tochtergesellschaften bestimmt. Zudem habe ihm dieser den Entwurf eines Aktienkaufvertrags zugestellt, ohne ihn über den wenige Tage zuvor abgeschlossenen - resolutiv bedingten - Vertrag über den Verkauf sämtlicher Aktien der Tochtergesellschaften zu informieren. Am nächsten Tag habe er von der ihm zustehenden Call-Option Gebrauch gemacht und alle Aktien der C.________ AG in seinen Besitz überführt. Mithin ist der Beschwerdeführer auch unmittelbar geschädigt, da er damit sinngemäss geltend macht, er habe einen zu hohen Preis bezahlt bzw. eine zu tiefe Entschädigung erhalten. Gemäss seinen Ausführungen stellt sich im Zusammenhang mit seiner Legitimation auch die Frage, ob zwischen ihm und dem Beschwerdegegner 2 unter anderem aufgrund des Aktionärbindungsvertrags ein Vertragsverhältnis (z.B. ein Auftragsverhältnis) bestand, d.h. ob sich Letzterer dem Beschwerdeführer gegenüber der ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig gemacht haben könnte. Auch insofern wäre der Beschwerdeführer unmittelbar verletzt. Nicht zu folgen ist sodann der Erwägung der Vorinstanz, der Vorwurf der Urkundendelikte beziehe sich auf den Verkauf der Tochtergesellschaften bzw. den diesbezüglichen Kaufvertrag, der einzig die C.________ AG direkt schädige. Gemäss den Vorbringen des Beschwerdeführers besteht der Verdacht, dass dieser Aktienkaufvertrag und das Indossament rückdatiert wurden, um ihn davon abzuhalten, diesen Verkauf zu verhindern. Es stellt sich daher hier die Frage, ob nicht auch private Interessen des Beschwerdeführers unmittelbar verletzt wurden, indem die allenfalls gefälschten Urkunden zu seiner Benachteiligung eingesetzt wurden.  
Die Vorinstanz wird auf die Beschwerde des Beschwerdeführers eintreten und die Sache materiell prüfen müssen. In diesem Verfahrensstadium hat das Bundesgericht nicht zu überprüfen, ob die Nichtanhandnahmeverfügung bundesrechtskonform ist. 
 
3.  
Die Beschwerde ist gutzuheissen. Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben und die Sache ist zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin 1 sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Beschwerdegegner 2 und die Beschwerdegegnerin 3 unterliegen mit ihren Anträgen auf Nichteintreten bzw. auf Abweisung. Sie haben die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und zusammen mit dem Kanton Zürich den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. März 2015 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
2.   
Dem Beschwerdegegner 2 und der Beschwerdegegnerin 3 werden Gerichtskosten von je Fr. 1'000.-- auferlegt. 
 
3.   
Der Beschwerdegegner 2, die Beschwerdegegnerin 3 und der Kanton Zürich haben dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von je Fr. 1'000.-- zu bezahlen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. Januar 2016 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini