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[AZA 7] 
I 81/00 Vr 
 
IV. Kammer 
 
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; 
Gerichtsschreiberin Weber Peter 
 
Urteil vom 31. Mai 2001 
 
in Sachen 
B.________, 1964, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa, Strassburgstrasse 10, 8004 Zürich, 
 
gegen 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
Mit Verfügungen vom 4. September 1997 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich B.________ rückwirkend ab 
1. Oktober 1995 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 14. Januar 2000 ab, soweit es darauf eintrat. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt der Versicherte beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides seien die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. 
 
Während die IV-Stelle und die AHV-Ausgleichskasse Metzger auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, hat sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lassen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht kann auf den kantonalen Gerichtsentscheid verwiesen werden, wo mit ausführlicher und überzeugender Begründung, welcher das Eidgenössische Versicherungsgericht nichts beizufügen hat, dargelegt wird, dass dem Beschwerdeführer eine halbe Rente der Invalidenversicherung rückwirkend ab 1. Oktober 1995 zusteht. Die Einwendungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, welche sich auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns und den getätigten Quellensteuerabzug beschränken, vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. 
 
2.- a) Wie die Vorinstanz richtig erkannt hat, finden sich in den Akten keine Anhaltspunkte für eine vor dem 
30. Oktober 1996 erfolgte schriftliche IV-Anmeldung bei der zuständigen Behörde noch behauptet der Beschwerdeführer, er habe dem Universitätsspital eine schriftliche Anmeldung eingereicht. Nachdem eine bloss mündliche Anmeldung den gesetzlichen Anforderungen an eine rechtswirksame Anmeldung nicht zu genügen vermag (ZAK 1984 S. 403 Erw. 1), ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz diesbezüglich auf zusätzliche Beweismassnahmen, insbesondere auf die Erhebung von nicht bei den Akten der Beschwerdegegnerin befindlichen Beweismitteln im Verfahren gemäss § 23 des zürcherischen Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, verzichtete. Die Tragweite der genannten kantonalrechtlichen Verfahrensbestimmung kann deshalb vorliegend offen bleiben. 
 
b) Soweit der Beschwerdeführer die Ausrichtung der Rente ohne Quellensteuerabzug beantragen liess, ist die Vorinstanz auf die Beschwerde nicht eingetreten, mit der Begründung, dass die Frage der Zulässigkeit des Quellensteuerabzuges nicht in den Zuständigkeitsbereich des Sozialversicherungsgerichts sondern in denjenigen der Veranlagungsbehörden bzw. der steuerrechtlichen Rechtsmittelinstanzen falle. Zwar ist die Rechtmässigkeit des Quellensteuerabzuges grundsätzlich im Steuerrechtsverfahren zu beurteilen, jedoch ist vom Sozialversicherungsrichter zu entscheiden, ob der verfügte Abzug unter sozialversicherungsrechtlichen Gesichtspunkten zulässig ist. Auf die Beschwerde, worin eine Verletzung der Begründungspflicht durch die IV-Stelle hinsichtlich des getätigten Quellensteuerabzuges gerügt wurde, wäre daher einzutreten gewesen (Urteil Z. vom 7. März 2001, I 530/00). Es besteht vorliegend indessen kein Anlass zu einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, da im angefochtenen Entscheid dazu materiell kurz Stellung genommen worden ist. Die streitige Frage ist daher im vorliegenden Verfahren materiell zu prüfen. 
 
c) Der beschwerdeführerische Einwand, wonach die Rentenverfügungen nicht den Formerfordernissen genügten, indem der Quellensteuerabzug lediglich in einer Art Fusszeile ohne Unterschrift und Begründung betreffend Höhe und Art vermerkt worden sei, verfängt nicht. Der von der Ausgleichskasse vorgenommene Abzug von den Rentenleistungen stützt sich auf Art. 84 Abs. 2 DBG und Art. 3 Abs. 1 der Quellensteuerverordnung des Bundes (QStV) vom 19. Oktober 1993 (vgl. auch Art. 32 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG]). Nach diesen Bestimmungen sind der Quellensteuer alle an die Stelle des Erwerbseinkommens tretenden Ersatzeinkünfte quellensteuerpflichtiger Personen aus Arbeitsverhältnis sowie aus Kranken-, Unfall-, Invaliden- und Arbeitslosenversicherung unterworfen. Gemäss Art. 88 Abs. 1 lit. a DBG ist der Schuldner der steuerbaren Leistung - bei sozialversicherungsrechtlichen Ersatzeinkünften somit der Sozialversicherungsträger - verpflichtet, bei Fälligkeit von Geldleistungen die geschuldete Steuer zurückzubehalten. 
Ist der Steuerpflichtige oder der Schuldner der steuerbaren Leistung mit dem Steuerabzug nicht einverstanden, kann er bei der Veranlagungsbehörde eine einsprachefähige Verfügung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht verlangen (Art. 137 und 139 DBG). Der Quellensteuerabzug ist somit nicht in der Rentenverfügung, sondern im Steuerverfahren näher zu begründen, wie dies das Kantonale Steueramt Zürich mit Verfügung vom 2. November 1998 tat und was von der zuständigen Steuerrekurskommission II auf Beschwerde hin mit Entscheid vom 18. August 1999 bestätigt worden war. Die angefochtenen Rentenverfügungen, welche den konkreten Betrag des Quellensteuerabzuges sowie einen Hinweis auf die steuerrechtliche Zuständigkeitsregelung enthalten, sind mithin nicht zu beanstanden. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird im Sinne der 
Erwägungen abgewiesen. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der AHV-Ausgleichskasse Metzger und dem Bundesamt für Sozialversicherung 
 
 
zugestellt. 
Luzern, 31. Mai 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: