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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4P.266/2004 /lma 
 
Urteil vom 1. Februar 2005 
I. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch, 
Gerichtsschreiber Luczak. 
 
Parteien 
A.________ AG, 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Haas-Helfenstein, 
 
gegen 
 
1. B.________, 
2. C.________, 
3. D.________, 
4. E.________, 
Beschwerdegegner, alle vier vertreten durch Rechtsanwalt Marc Bieri, 
Obergericht des Kantons Luzern, 
I. Kammer als Appellationsinstanz. 
 
Gegenstand 
Art. 9 und 29 Abs. 2 OG (Zivilprozess; Willkür; rechtliches Gehör), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, I. Kammer als Appellationsinstanz, vom 1. Oktober 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Vertrag vom 13. Juli 2000 verkaufte die A.________ AG (Beschwerdeführerin) ein Grundstück an B.________, C.________, D.________ und E.________ (Beschwerdegegner) als einfache Gesellschaft. Im Grundstückbeschrieb des Kaufvertrages fand sich unter der Rubrik Anmerkung der Eintrag "Miteigentum zu 1/34" an einem anderen Grundstück. Dieser Miteigentumsanteil betrifft einen Autoabstellplatz. 
B. 
Die Beschwerdeführerin stellte sich auf den Standpunkt, nach dem gemeinsamen Willen der Vertragsparteien sei der Miteigentumsanteil nicht Vertragsgegenstand gewesen, und verlangte von den Beschwerdegegnern vor dem Amtsgericht Luzern-Land Fr. 40'000.-- nebst Zins als zusätzliches Entgelt für den Miteigentumsanteil. Sowohl das Amtsgericht wie auf Appellation der Beschwerdeführerin auch das Obergericht des Kantons Luzern wiesen die Klage ab. Das Obergericht erachtete den Beweis eines tatsächlich übereinstimmenden Willens aller Beteiligten nicht für erbracht. Im Rahmen der Auslegung des Vertrages nach dem Vertrauensprinzip kam es zum Ergebnis, die Beschwerdegegner hätten angesichts der Fachkenntnis der Beschwerdeführerin nach Treu und Glauben auf den unmissverständlichen Vertragstext vertrauen dürfen. 
C. 
Gegen das Urteil des Obergerichtes führt die Beschwerdeführerin staatsrechtliche Beschwerde und beantragt, das Urteil aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Die Beschwerdegegner schliessen auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde; ebenso das Obergericht, soweit überhaupt auf die Beschwerde einzutreten sei. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Nach Auffassung des Obergerichts haben die Parteien über die Frage, ob der Miteigentumsanteil zum Kaufgegenstand gehöre oder nicht, gar nie konkret verhandelt. Insofern sei der streitige Punkt nicht Gegenstand einer rechtsgeschäftlichen Willenserklärung gewesen, auch nicht einer stillschweigenden. Diese Feststellung hält die Beschwerdeführerin für willkürlich. Dass der Miteigentumsanteil nicht Gegenstand der Vertragsverhandlungen gewesen sei, bedeute nicht, dass er nicht Gegenstand einer rechtsgeschäftlichen Willenserklärung gewesen wäre. Indem der Miteigentumsanteil im Grundstücksbeschrieb erwähnt werde, sei er auch Gegenstand der Willenserklärung. 
1.2 Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung als die vom kantonalen Gericht gewählte ebenfalls vertretbar scheint oder gar vorzuziehen wäre; ein Verstoss gegen das Willkürverbot setzt vielmehr voraus, dass der angefochtene Entscheid sich schlechterdings nicht halten lässt, weil er nicht nur unrichtig ist, sondern darüber hinaus mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; 122 I 61 E. 3a S. 66 f. je mit Hinweisen). Dagegen geht es nicht an, in der staatsrechtlichen Beschwerde lediglich dem angefochtenen Entscheid die eigene abweichende Meinung entgegenzusetzen, und ihn als willkürlich zu bezeichnen. Auf derartige appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 127 I 38 E. 3c S. 43; 127 III 279 E. 1c S. 282). Die Aufhebung eines Entscheides rechtfertigt sich nicht schon dann, wenn der kantonalen Instanz bei der Beweiswürdigung einzelne Fehler unterlaufen sind, sondern nur, wenn er auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; 128 I 177 E. 2.1 S. 182 je mit Hinweis). Auch dies ist in der Beschwerdeschrift darzulegen. 
1.3 Das Obergericht ging davon aus, die von der Beschwerdeführerin angeführten Indizien vermöchten keine übereinstimmende Willenserklärung der Parteien zu beweisen. Ist diese Annahme willkürlich, erweist sich die Beschwerde als begründet. Trifft sie dagegen zu, bleibt es bei der Auslegung der Vereinbarung nach dem Vertrauensprinzip. Diese Auslegung überprüft das Bundesgericht in berufungsfähigen Streitsachen im Rahmen der staatsrechtlichen Beschwerde nicht. Die Ausführungen des Obergerichts darüber, ob der streitige Punkt Gegenstand einer rechtsgeschäftlichen Willenserklärung bildete oder nicht, sind für den Verfahrensausgang unwesentlich. Damit ist auf die Rüge nicht einzutreten. Zu prüfen bleibt, ob das Obergericht in tatsächlicher Hinsicht ohne Willkür den Nachweis einer übereinstimmenden Willenserklärung für gescheitert erachten durfte. 
2. 
Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde nochmals die Indizien vor, welche dafür sprechen sollen, dass der Miteigentumsanteil nicht Vertragsgegenstand war. Sie rügt in diesem Zusammenhang unter anderem eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Das Obergericht führt aus, die Beschwerdeführerin zähle als Beweis für einen übereinstimmenden Willen insgesamt dreizehn Umstände auf. Es hält diese Vorbringen indessen, selbst wenn sie erwiesen wären, nicht für geeignet, den Nachweis eines übereinstimmenden Willens zu erbringen. 
2.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts umfasst der in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör für die entscheidende Behörde die Pflicht, die ihr rechtzeitig und formgültig angebotenen Beweismittel abzunehmen, es sei denn, diese beträfen eine nicht erhebliche Tatsache oder seien offensichtlich untauglich, die streitige Tatsache zu beweisen (BGE 122 II 464 E. 4a S. 469; 119 Ia 136 E. 2d S. 139, je mit Hinweisen). Die Behörde kann auf ein beantragtes Beweismittel verzichten, wenn sie ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen durfte, eine weitere Beweiserhebung würde ihre Überzeugung nicht beeinflussen (BGE 130 II 425 E. 2.1 S. 429; 129 I 151 E. 4.2 S. 157; 124 I 208 E. 4a S. 211, je mit Hinweisen). Der Gehörsanspruch ist jedoch verletzt, wenn einem Beweismittel von vornherein jede Erheblichkeit abgesprochen wird, ohne dass hierfür sachliche Gründe angegeben werden können (BGE 114 II 289 E. 2a S. 291). Ob die kantonalen Instanzen diese Grundsätze verletzt haben, prüft das Bundesgericht nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür, da insoweit nicht der Umfang des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör, sondern lediglich eine Frage der Beweiswürdigung zu beurteilen ist (BGE 124 I 208 E. 4a S. 211; 117 Ia 262 E. 4c S. 269, je mit Hinweisen). 
2.2 Das Obergericht hat die dreizehn Behauptungen der Beschwerdeführerin nicht nur zur Kenntnis genommen, sondern als wahr unterstellt und den Beweis eines übereinstimmenden Willens trotzdem für gescheitert erachtet. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann darin nicht gesehen werden. Waren die Behauptungen nicht geeignet, den von der Beschwerdeführerin gewünschten Beweis zu erbringen, konnte das Obergericht ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs im Rahmen der antizipierten Beweiswürdigung auf die Beweisabnahme verzichten. 
3. 
Damit bleibt einzig zu prüfen, ob das Obergericht allenfalls bei der antizipierten Beweiswürdigung in Willkür verfallen ist. 
3.1 Das Obergericht ging insoweit unangefochten davon aus, der übereinstimmende Wille müsse bei allen Beteiligten nachgewiesen werden. Indizien, aus denen nur auf den tatsächlichen Willen eines einzelnen Beteiligten geschlossen werden kann, genügen von vornherein nur, sofern aufgrund der übrigen Indizien auch der tatsächliche Wille der anderen nachgewiesen werden kann. Die Annahme, dass der Miteigentumsanteil nach dem tatsächlichen Willen Vertragsbestandteil bildete, muss mithin in Bezug auf alle Beteiligten offensichtlich unhaltbar sein. 
3.2 Die in der Beschwerde aufgeführten Behauptungen legen nahe, dass zumindest ein Beschwerdegegner den Miteigentumsanteil nicht als Kaufobjekt betrachtete, wovon im Übrigen auch das Amtsgericht ausging. Wenn tatsächlich ein Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin für den Autoabstellplatz Mietzins bezahlte und ihr den Autoabstellplatz lange nach Vollzug des Kaufvertrages immer noch abkaufen wollte, war er offensichtlich nicht der Meinung, der Autoabstellplatz sei Vertragsgegenstand. Daraus lässt sich aber in Bezug auf die übrigen Gesellschafter nichts ableiten. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin zum tatsächlichen Willen der übrigen Beschwedegegner, wie beispielsweise die Behauptung, der Eigentümerwechsel sei der Verwaltung nicht gemeldet worden und kein Beschwerdegegner habe gegen den unrichtigen Eigentümerspiegel protestiert, die Beschwerdegegner hätten den Irrtum nicht sofort bestritten, innerhalb der einfachen Gesellschaft habe weder eine Reglung über die Benutzung des Autoabstellplatzes noch über das Entgelt dafür bestanden, die Beschwerdeführerin habe die mit dem Autoabstellplatz verbundenen Nebenkosten getragen ebenso wie der Hinweis auf das gesamte übrige Verhalten der Beschwerdegegner sind zwar als Indizien für die Behauptungen der Beschwerdeführerin geeignet. Die dargelegten Umstände lassen sich aber ebenso gut auch mit der Gleichgültigkeit der Gesellschafter erklären, welche den Parkplatz nicht benutzten. Da nur ein Teil der Beschwerdegegner davon ausgegangen war, dass der Autoabstellplatz Vertragsinhalt bilde, ist auch nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdegegner zunächst über das Vorgehen verständigen mussten und daher den von der Beschwerdeführerin behaupteten Irrtum nicht umgehend bestritten. Die angeführten Indizien führen somit nicht zwingend zum Schluss, keiner der Gesellschafter habe den Autoabstellplatz erwerben wollen. 
3.3 Angesichts des klaren Hinweises auf den Miteigentumsanteil im Vertrag ist damit die antizipierte Beweiswürdigung des Obergerichts nicht offensichtlich unhaltbar, selbst wenn es tatsächlich üblich sein sollte, dass Autoabstellplätze in der Regel gesondert ausgewiesen werden und wenn im Vertrag nicht festgehalten wurde, dass es sich bei dem Miteigentumsanteil um einen Autoabstellplatz handle. Die gesamten Vorbringen der Beschwerdeführerin zeigen allenfalls auf, dass vielleicht auch ein anderes Ergebnis der Beweiswürdigung vertretbar gewesen wäre. Sie genügen aber nicht, um den Entscheid des Obergerichts geradezu als willkürlich erscheinen zu lassen. Damit kann offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin sämtliche in der Beschwerdeschrift aufgeführten Indizien bereits im kantonalen Verfahren prozesskonform behauptet hat. Dies wäre notwendig, da neue tatsächliche und rechtliche Vorbringen im Rahmen der staatsrechtlichen Beschwerde grundsätzlich unzulässig sind (BGE 124 I 208 E. 4b S. 212; 119 II 6 E. 4a S. 7, je mit Hinweisen). 
4. 
Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtsgebühr zu tragen und den Beschwerdegegnern eine Parteientschädigung zu entrichten (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 2'500.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, I. Kammer als Appellationsinstanz, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 1. Februar 2005 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: