Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 0} 
U 333/04 
 
Urteil vom 1. Februar 2005 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiber Widmer 
 
Parteien 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
K.________, 1947, Beschwerdegegner, vertreten 
durch Rechtsanwalt Stefan Galligani, Ruederstrasse 8, 5040 Schöftland 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern 
 
(Verfügung vom 13. September 2004) 
 
In Erwägung, 
dass die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) am 20. September 2004 Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Zwischenentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 13. September 2004 erhoben hat, mit welchem ihr Gesuch um Sistierung des Beschwerdeverfahrens abgelehnt wurde, 
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 108 Abs. 2 OG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss, um dem Gericht hinreichende Klarheit darüber zu verschaffen, worum es beim Rechtsstreit geht, 
dass es nach der Praxis genügt, wenn dies der Verwaltungsgerichtsbeschwerde insgesamt entnommen werden kann, 
dass insbesondere zumindest aus der Beschwerdebegründung ersichtlich sein muss, was die Beschwerde führende Partei verlangt und auf welche Tatsachen sie sich beruft, wobei die Begründung nicht zuzutreffen braucht, aber sachbezogen sein muss, 
dass die Rechtsschrift insbesondere keine sachbezogene Begründung enthält, da den Ausführungen auch nicht sinngemäss die Gründe entnommen werden können, aus welchen die Vorinstanz nach Auffassung der SUVA das kantonale Beschwerdeverfahren hätte sistieren sollen, 
dass sich die SUVA vielmehr darauf beschränkt, die Argumente vorzutragen, die aus ihrer Sicht gegen die Anwendbarkeit der Fristenstillstandsbestimmung des Art. 38 Abs. 4 ATSG auf das Beschwerdeverfahren in Unfallversicherungsstreitigkeiten vor dem kantonalen Gericht sprechen, 
dass sie sich somit einzig mit den im Hauptverfahren streitigen Fragen befasst, hingegen ausser Acht lässt, dass sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Zwischenentscheid betreffend Ablehnung der Sistierung des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens richtet, 
dass unter diesen Umständen die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht als rechtsgenüglich im Sinne von Art. 108 Abs. 2 OG gelten kann, 
dass die offensichtlich unzulässige Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird, 
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der SUVA auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 1. Februar 2005 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: