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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
I 995/06 
 
Urteil vom 1. Februar 2007 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Borella, 
Gerichtsschreiber Attinger. 
 
Parteien 
Z.________, 1946, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Hagmann, Obere Bahnhofstrasse 11, 9501 Wil, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau vom 6. Oktober 2006. 
 
Sachverhalt: 
Mit Verfügung vom 28. Oktober 2005 und Einspracheentscheid vom 6. März 2006 verneinte die IV-Stelle des Kantons Thurgau einen Anspruch des 1946 geborenen Z.________ auf eine Rente der Invalidenversicherung mangels eines leistungsbegründenden Invaliditätsgrades. 
Die AHV/IV-Rekurskommision des Kantons Thurgau wies die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 6. Oktober 2006 ab, soweit sie darauf eintrat. 
Z.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf Zusprechung einer ganzen Invalidenrente "spätestens ab dem 1. Februar 2005"; eventuell sei die Sache zur Einholung eines ergänzenden medizinischen Gutachtens und zur anschliessenden Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 395 Erw. 1.2). 
2. 
2.1 Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Das Bundesgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 Abs. 2 OG [in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG, in Kraft ab 1. Juli 2006] in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
2.2 Mit Blick auf diese neue Kognitionsregelung für die Invalidenversicherung ist aufgrund der Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen Bundesrecht verletzt (Art. 104 lit. a OG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 105 Abs. 2 OG). Hingegen hat eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides in tatsächlicher Hinsicht (aArt. 132 lit. b OG) ebenso zu unterbleiben wie eine Prüfung der Ermessensbetätigung (aArt. 132 lit. a OG) nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle (BGE 126 V 81 Erw. 6 mit Hinweisen). Auch besteht (entgegen aArt. 132 lit. c OG) Bindung an die Parteianträge, handelt es sich doch nicht um eine Abgabestreitigkeit (Art. 114 Abs. 1 OG; zum Ganzen: BGE 132 V 396 Erw. 2.2). 
3. 
Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die gesetzlichen Bestimmungen und von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung richtig wiedergegeben. Darauf wird verwiesen. 
4. 
Des Weitern hat die Rekurskommission - wobei es die hievor (Erw. 2) angeführte neue Kognitionsregelung im Bereich der Invalidenversicherung zu beachten gilt - gestützt auf die gesamte Aktenlage zutreffend erkannt, dass der Beschwerdeführer wegen seines Lungenleidens nicht mehr in der Lage ist, den bisherigen Beruf eines Bauarbeiters auszuüben, hingegen einer leidensangepassten Tätigkeit (mit sehr leichter bis leichter körperlicher Belastung) weiterhin uneingeschränkt nachgehen und damit ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielen könnte. Entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebrachten Auffassung kann von einer offensichtlich unrichtigen oder unvollständigen vorinstanzlichen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts keine Rede sein. Für die beantragten ergänzenden Abklärungen bleibt demnach kein Raum. Neben blossen Tat- und Ermessensfragen, welche - wie dargelegt - der freien Überprüfung durch das Bundesgericht entzogen sind, wirft der Beschwerdeführer einzig die Rechtsfrage nach einem grundsätzlichen Abzug vom massgebenden monatlichen Bruttolohn (Zentralwert) gemäss Schweizerischer Lohnstrukturerhebung (LSE) im Rahmen der Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens auf. Seine diesbezüglichen Einwendungen betreffend "invaliditätsfremde Faktoren" zielen indessen ins Leere, hat doch die Rekurskommission einen entsprechenden Abzug vom Tabellenlohn (im Maximalumfang von 25 % [BGE 126 V 80 Erw. 5b/cc]) tatsächlich berücksichtigt. Soweit in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter Hinweis auf die erforderlichen operativen Eingriffe zur Entfernung der immer zahlreicher und in immer kürzeren Abständen auftretenden Basaliome der Kopfhaut geltend gemacht wird, die krankheitsbedingten Abwesenheiten von einem allfälligen Arbeitsplatz würden "in der nächsten Zeit noch zunehmen", übersieht der Beschwerdeführer, dass es im vorliegenden Verfahren bloss den Zeitraum bis zum Einspracheentscheid vom 6. März 2006 zu beurteilen gilt. 
5. 
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 134 zweiter Satz OG in der ab 1. Juli 2006 gültig gewesenen Fassung, Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
6. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, der Ausgleichskasse des Schweizerischen Baumeisterverbandes, Zürich, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
 
Luzern, 1. Februar 2007 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: