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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_96/2011 
 
Urteil vom 1. Februar 2011 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Einwohnergemeinde Y.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Harald Rüfenacht, 
Schätzungskommission des Kantons Solothurn. 
 
Gegenstand 
Erschliessungsbeitrag (definitive Abrechnung) und Revision, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 10. Dezember 2010. 
 
Erwägungen: 
Im Zusammenhang mit dem Ausbau einer Strasse erhob die Einwohnergemeinde Y.________ unter anderem von X.________ Erschliessungsbeiträge. Ein erstes Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn erging am 3. November 2008 und erwuchs in Rechtskraft. Am 7. Oktober 2009 stellte die Einwohnergemeinde X.________ die definitive Beitragsverfügung zu. Seine dagegen erhobene Einsprache sowie eine Beschwerde an die Schätzungskommission des Kantons Solothurn, welche am 16. Juni 2010 nach Durchführung einer Parteiverhandlung mit Augenschein entschied, blieben erfolglos. X.________ focht das Urteil der Schätzungskommission beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn an, wobei er auch die Revision des ersten verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 3. November 2008 beantragte. Er ersuchte um Durchführung einer Verhandlung bzw. mündliche Anhörung. Das Verwaltungsgericht fällte sein Urteil am 10. Dezember 2010 ohne öffentliche Verhandlung aufgrund der Akten; es wies das Revisionsgesuch und die Beschwerde ab. X.________ gelangte am 29. Januar 2011 gegen dieses Urteil mit einer vom 27. Januar 2011 datierten Beschwerde ans Bundesgericht. Er ersucht "um das mir zum 2. Mal nicht erteilte richterliche Gehör vor dem Verwaltungsgericht." 
 
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften nebst den Begehren deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht (vgl. Art. 95 BGG) verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein; erforderlich ist, dass in gezielter Form auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen wird. Beruht der angefochtene Entscheid wie vorliegend auf kantonalem Recht, fällt praktisch nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte in Betracht (vgl. BGE 134 I 153 E. 4.2.2 S. 158; 134 III 349 E. 3. S. 351; 134 III 379 E. 1.2 S. 382 f.), welche spezifischer Geltendmachung und Begründung bedarf (Art. 106 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer meint, "eine Verhandlung zu meiner Rechtfertigung wird ... zwingend notwendig". Das Verwaltungsgericht hat in E. 3 seines Urteils die Gründe dargelegt, warum dem Begehren um Durchführung einer (öffentlichen) Verhandlung nicht stattzugeben sei. Der Beschwerdeschrift vom 27. Januar 2011 lässt sich zu dieser Erwägung nichts entnehmen; weder befasst sich der Beschwerdeführer mit der dort erwähnten kantonalrechtlichen Verfahrensnorm und deren Auslegung durch die Vorinstanz noch mit dem Argument, dass bereits die richterliche Vorinstanz des Verwaltungsgerichts eine Verhandlung mit Augenschein durchgeführt habe. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern der Verzicht auf eine Verhandlung bei den gegebenen Verhältnissen gegen schweizerisches Recht und namentlich gegen ihm zustehende verfassungsmässige Rechte verstosse. 
 
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 1. Februar 2011 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Zünd Feller