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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_32/2013 
 
Urteil vom 1. Februar 2013 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Obergerichtspräsident des Kantons Obwalden. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; amtliche Verteidigung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Obergerichtspräsidenten des Kantons Obwalden vom 28. Dezember 2012. 
 
In Erwägung, 
dass X.________ in einem in Bezug auf ihn laufenden Berufungsverfahren wegen Urkundenfälschung und versuchten Prozessbetrugs mit Eingabe vom 30. August 2012 um Bestellung einer amtlichen Verteidigung ersuchte; 
dass der Präsident des Obergerichts des Kantons Obwalden das Gesuch mit Entscheid vom 28. Dezember 2012 abgewiesen hat; 
dass X.________ hiergegen mit Eingabe vom 25. Januar 2013 Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht führt; 
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, das Obergericht bzw. dessen Präsidenten zur Beschwerde anzuhören; 
dass der Beschwerdeführer den angefochtenen, ausführlich begründeten Entscheid nur ganz allgemein kritisiert und sich im Wesentlichen darauf beschränkt, auf appellatorische Weise seine Sicht der Dinge vorzutragen; 
dass er dabei aber nicht darlegt, inwiefern die dem Entscheid zugrunde liegende einlässliche Begründung bzw. der Entscheid selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll; 
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag; 
dass daher schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist; 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann; 
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben; 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergerichtspräsidenten des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 1. Februar 2013 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp