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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_752/2012 
 
Urteil vom 1. Februar 2013 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Bundesrichter Denys, Oberholzer, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mehrfacher teilweise versuchter gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl, mehrfacher Hausfriedensbruch etc., 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts 
des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, 
vom 8. November 2012. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Das Obergericht des Kantons Aargau bestrafte X.________ am 8. November 2012 im Berufungsverfahren unter anderem wegen mehrfachen teilweise versuchten gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung (grosser Schaden) und mehrfachen Hausfriedensbruchs zu 4 ¼ Jahren Freiheitsstrafe. Die erstinstanzlich verhängte Busse von Fr. 200.-- bzw. die Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen wurden bestätigt. 
 
X.________ wandte sich am 19. Dezember 2012 ans Bundesgericht und machte geltend, er sei mit dem Urteil "in verschiedener Hinsicht" nicht einverstanden. Gleichzeitig stellte er das Gesuch, es sei ein amtlicher Verteidiger einzusetzen (act. 1). 
 
Das Bundesgericht stellte am 21. Dezember 2012 fest, sein Vorbringen reiche nicht aus, um die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung zu überprüfen. Der angefochtene Entscheid sei seinem seinerzeitigen Anwalt am 26. November 2012 eröffnet worden, weshalb die nicht erstreckbare Beschwerdefrist noch bis zum 11. Januar 2013 laufe. Bis zu diesem Datum könnten er oder sein Anwalt die Eingabe ergänzen (act. 4). 
 
Der seinerzeitige Anwalt teilte dem Bundesgericht am 3. Januar 2013 mit, soweit ihm bekannt sei, verlange X.________ sinngemäss die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils. Er sei offenbar der Auffassung, zumindest ein Teil der Schuldsprüche sei unrichtig und das Strafmass sei unangemessen hoch (act. 5). 
 
Am 7. Januar 2013 ergänzte X.________ seine Eingabe vom 19. Dezember 2012 persönlich. Er beantragt in Bezug auf einige ihm vorgeworfene Straftaten ("Punkte 1.-1.6") einen Freispruch. Für die übrigen Delikte sei eine viel tiefere Strafe auszusprechen. Zudem ersucht er um die unentgeltliche Rechtspflege (act. 6). 
 
2. 
Die tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung können vor Bundesgericht gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV sind. Willkürlich sind sie, wenn sie offensichtlich unhaltbar sind oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen. Dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint, genügt nicht (BGE 137 I 1 E. 2.4). Die angebliche Willkür ist in der Beschwerde präzise zu rügen, und die Rüge ist zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
In Bezug auf die bestrittenen Schuldsprüche macht der Beschwerdeführer geltend, es lägen keine Beweise gegen ihn vor. Die kantonalen Richter hätten die Verurteilung mit Aussagen begründet, die ein Mittäter bei der Polizei gemacht habe. Es sei jedoch allgemein bekannt, mit welchen Mitteln und Versprechungen die Polizei ihre Vernehmungen durchführe, um Geständnisse zu erhalten. Dass dies auch im vorliegenden Fall so gewesen sei, werde durch die total widersprüchlichen Aussagen bei der Konfrontationseinvernahme und an der Gerichtsverhandlung bestätigt (act. 6 Ziff. 1). 
 
Der Beschwerdeführer hat die Rüge bereits vor der Vorinstanz vorgebracht. Diese hat sich dazu geäussert, worauf hier verwiesen werden kann (vgl. angefochtenen Entscheid S. 28/29). Sie stellt auf die ersten Aussagen des Mittäters ab, obwohl dieser sie in der Folge widerrief, denn sie seien im Kerngehalt in sich stimmig und detailreich und zeichneten sich durch eine hohe Anschaulichkeit aus. Inwieweit sich die kantonalen Richter nicht auf die ersten Aussagen des Mittäters hätten stützen dürfen, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. Insbesondere spricht nichts dafür, dass die pauschalen Vorwürfe gegen die Polizei zutreffen könnten. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer auch durch DNA-Spuren und die Aussagen eines weiteren Mitbeschuldigten belastet wird (vgl. angefochtenen Entscheid S. 27 und 29). Zu diesen Beweismitteln äussert er sich nicht. Von Willkür kann nicht die Rede sein. 
 
3. 
Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens richtet sich gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung nach der Schwere der Verletzung oder der Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit er nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Es liegt im Ermessen des Sachrichters, in welchem Umfang er den verschiedenen Strafzumessungsfaktoren Rechnung trägt. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.4, 5.6; 134 IV 17 E. 2.1 mit Hinweisen). 
 
Die kantonalen Richter haben die Strafzumessung einlässlich begründet, worauf verwiesen werden kann (vgl. angefochtenen Entscheid S. 33-38 mit Hinweis auf die Erwägungen des Bezirksgerichts). 
 
Der Beschwerdeführer macht geltend, die kantonalen Richter hätten weder sein Alter und seine persönlichen Verhältnisse zum Tatzeitpunkt noch die Tatsache berücksichtigt, dass er von sich aus auf den richtigen Weg zurückgekehrt sei und keine Straftaten mehr verübt habe. Zudem sei sein Mittäter nur zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden, obwohl er bedeutend mehr Straftaten verübt habe (act. 6 Ziff. 2). 
 
Das Bezirksgericht hat das jugendliche Alter und die schwierige Lage des aus Moldawien stammenden Beschwerdeführers beachtet und die Straffreiheit seit dem 6. Januar 2010 zu Recht nicht berücksichtigt (Urteil Bezirksgericht S. 39 mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts). Zwar war der Mittäter zahlenmässig an mehr Delikten beteiligt als der Beschwerdeführer (Urteil Bezirksgericht S. 37). Indessen ist den Erwägungen der Vorinstanz nicht zu entnehmen, in welchem Verhältnis die konkreten Tatbeiträge und insbesondere die individuellen Täterkomponenten der Beteiligten zueinander stehen (vgl. angefochtenen Entscheid S. 38). Doch der Beschwerdeführer äussert sich dazu nicht. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, dass und inwieweit eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung vorliegen könnte. 
 
4. 
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 1. Februar 2013 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn