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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_396/2017  
 
 
Urteil vom 1. Februar 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione, 
Gerichtsschreiberin Kopp Käch. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
SWICA Versicherungen AG, 
Römerstrasse 37, 8400 Winterthur, 
Beschwerdegegnerin, 
 
A.________. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 4. April 2017 (UV.2016.00011). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die 1951 geborene A.________ war als Pflegehelferin bei der Wohn- und Pflegeheim B.________ AG bei der SWICA Versicherungen AG (nachfolgend SWICA) und als Raumpflegerin bei der C.________ AG bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 25. November 2012 zog sie sich bei einem Nichtberufsunfall eine Knöchelfraktur links zu. Die Suva sprach A.________ mit Verfügung vom 2. Februar 2015 eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 15 % und mit Verfügung vom 5. März 2015 eine Invalidenrente ab 1. Januar 2015 basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 37 % zu. Die SWICA erhob am 11. März 2015 vorsorglich Einsprache und reichte am 21. Mai 2015 die Einsprachebegründung nach. In dieser Eingabe beantragte sie, der Versicherten seien keine Invalidenrente sowie keine weiteren Heilbehandlungen zuzusprechen und die Integritätsentschädigung sei auf 10 % zu reduzieren. Mit Entscheid vom 17. Dezember 2015 trat die Suva auf die Einsprache nicht ein. 
 
B.   
Die hiegegen von der SWICA erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 4. April 2017 gut, hob den Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2015 auf und wies die Sache an die Suva zurück, damit sie auf die Einsprache der SWICA eintrete und über diese materiell befinde. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die Suva, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei der Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2015 zu bestätigen, eventualiter sei die Sache in teilweiser Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids zur materiellen Prüfung der Einsprache gegen die Rentenverfügung vom 5. März 2015 an die Suva zurückzuweisen. 
Die Versicherte, die SWICA und das Bundesamt für Gesundheit verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Indem das kantonale Gericht einzig über die Eintretensfrage entschied und die Prozessvoraussetzungen als erfüllt erachtete, hat es nach der Terminologie des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) einen Vorentscheid gefällt (Urteil 8C_241/2008 vom 25. März 2009 E. 1.1; vgl. BGE 133 V 477 E. 4.1.3 S. 481 mit Hinweisen). Auf die Beschwerde ist somit nur dann einzutreten, wenn der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).  
 
1.2. Die Beschwerdeführerin wehrt sich gegen die ihr im angefochtenen Rückweisungsentscheid auferlegte Verpflichtung zur Durchführung eines Einspracheverfahrens. Inwiefern ihr daraus ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erwachsen könnte, ist mangels bindender materiellrechtlicher Vorgaben indes nicht ersichtlich. Rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung reichen dafür praxisgemäss nicht aus (BGE 137 III 380 E. 1.2.1 S. 382 mit Hinweisen; Urteil 9C_703/2015 vom 12. November 2015 E. 5.1 und 5.2). Obwohl sodann die Gutheissung ihrer Beschwerde sofort zu einem Endentscheid führte, scheint dennoch fraglich, ob sie sich in diesem Zusammenhang auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG zu berufen vermag (vgl. etwa Urteil 8C_464/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 2.2). Wie es sich im Einzelnen damit verhält, kann jedoch offenbleiben, da die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist.  
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).  
 
2.2. Im vorliegenden Streit um die prozessuale Frage, ob die Suva zu Recht nicht auf die Einsprache der SWICA eingetreten ist, kommt die Ausnahmeregelung des Art. 105 Abs. 3 (in Verbindung mit Art. 97 Abs. 2) BGG nicht zur Anwendung. Die Rechtsstreitigkeit ist zwar gestützt auf Normen des UVG zu beurteilen, erfasst aber nicht die - für einen Beizug der Ausnahmeregelung erforderliche - "Zusprechung oder Verweigerung" von Geldleistungen. Das Bundesgericht kann somit die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen nur im Rahmen von Art. 105 Abs. 1 und 2 (in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1) BGG überprüfen (vgl. BGE 135 V 412 E. 1.2 S. 413 f.). Demnach legt es seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG) und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
 
3.   
Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es die Suva in Aufhebung ihres Einspracheentscheids vom 17. Dezember 2015 zu einem Eintreten auf die Einsprache der SWICA, mithin zum Erlass eines Sachentscheids über Integritätsentschädigungs- und Rentenanspruch der Versicherten, verhielt. 
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Leistungspflicht des Unfallversicherers für Nichtberufsunfälle bei Versicherten mit mehreren Arbeitgebern (Art. 77 Abs. 3 lit. a UVG in Verbindung mit Art. 99 Abs. 2 UVV), über die Eröffnung der Verfügung an einen anderen Versicherungsträger (Art. 49 Abs. 4 ATSG) sowie über die Legitimationsvoraussetzungen für die Erhebung einer Einsprache und Beschwerde (Art. 52 Abs. 1 und Art. 59 ATSG; BGE 132 V 74 E. 3.1 S. 77; vgl. auch Urteil 8C_251/2014 vom 11. März 2015 E. 3.1) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. Richtig wiedergegeben hat das kantonale Gericht auch die hinsichtlich einer Anfechtungslegitimation interessierenden verschiedenen Varianten der Beeinflussung der Leistungspflicht eines Versicherungsträgers durch den Entscheid eines Sozialversicherers über einen ihm gegenüber geltend gemachten Anspruch. Möglich ist dabei im Wesentlichen, dass (a) die Verneinung einer Leistungspflicht des verfügenden Versicherungsträgers unmittelbar jene des anfechtungswilligen Trägers begründet, dass (b) die Anspruchsbeurteilung durch den einen Versicherer für den anderen Bindungswirkung entfaltet, so dass diesem eine selbstständige Prüfung einzelner Elemente grundsätzlich verwehrt ist, wenn er anschliessend über seine eigene Leistungspflicht zu befinden hat, dass (c) die strittige Verfügung unmittelbare quantitative Auswirkungen auf seine Leistungspflicht zeitigt oder dass (d) sie eine Vorleistungspflicht des anfechtenden Sozialversicherungsträgers begründet (BGE 134 V 153 E. 4.1 S. 154 f.; SVR 2009 UV Nr. 11 S. 45, 8C_606/2007 E. 5 f.; Urteil 8C_302/2017 vom 18. August 2017 E. 3.4). 
 
4.  
 
4.1. Unstreitig ist zunächst, dass vorliegend Art. 99 Abs. 2 UVV zur Anwendung kommt, da die Versicherte im Zeitpunkt des erlittenen Nichtberufsunfalls bei zwei Arbeitgebern beschäftigt und über diese einerseits bei der Suva, anderseits bei der SWICA unfallversichert war. Gemäss dieser Regelung war die Suva leistungspflichtig, weil die Versicherte zuletzt vor dem Unfall als Raumpflegerin tätig und in dieser Funktion bei der Suva unfallversichert war. Die SWICA hat der Suva einen Teil der Versicherungsleistungen zurückzuerstatten, wobei sich ihr Anteil nach dem Verhältnis des bei ihr versicherten Verdienstes zum gesamten versicherten Verdienst richtet und unbestrittenermassen wesentlich grösser ist als der Anteil der Suva.  
 
4.2. Das kantonale Gericht hat bei dieser Ausgangslage auf die Besonderheit hingewiesen, dass ausschliesslich die Suva den Umfang der der Versicherten zustehenden Leistungen festlegt, diese jedoch im Ergebnis zum wesentlich grösseren Teil zulasten der SWICA gehen. Wohl habe Letztere nicht der Versicherten selber Leistungen auszurichten, doch werde sie der Suva ihren lohnsummenproportionalen Anteil zurückerstatten müssen. Die Vorinstanz erwog, die geschilderte Situation lasse sich nicht direkt einer der vier in BGE 134 V 153 E. 4.1 S. 154 f. aufgezeigten Konstellationen, in welchen sich zwei Versicherungsträger befinden können (vgl. E. 3 hievor), zuordnen. Denn der anfechtungswillige zweite Versicherer komme, anders als in den genannten Konstellationen, gar nicht dazu, selber gegenüber der versicherten Person über den Umfang der dieser zustehenden Leistungen zu verfügen. Im Ergebnis jedoch - so das kantonale Gericht - sei die Situation weitgehend die gleiche wie in Konstellation (b). Mit dem Entscheid des verfügenden ersten Versicherers werde nämlich zugleich - bei Nichtanfechtung in Rechtskraft erwachsend - der Umfang der Leistungspflicht des zweiten Versicherers festgelegt, ohne dass dieser darauf Einfluss nehmen könnte. Der zweite Versicherer werde in diesem Sinne durch die Verfügung des ersten Versicherers so erheblich belastet, dass er analog zur Konstellation (b) in der für die Rechtsmittellegitimation geforderten Weise von der Verfügung berührt sei. Die Vorinstanz kam daher zum Schluss, die SWICA als zweiter Versicherer sei von der Verfügung der Suva, mit welcher im Ergebnis auch der Umfang ihrer Leistungspflicht festgelegt werde, im Sinne von Art. 59 ATSG berührt, weshalb ihr gemäss Art. 49 Abs. 4 ATSG die Verfügung zu eröffnen sei und sie die gleichen Rechtsmittel ergreifen könne wie die Versicherte. Das kantonale Gericht verpflichtete die Suva mithin, auf die Einsprache der SWICA einzutreten und über diese materiell zu befinden.  
 
4.3. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hält dieser Entscheid vor Bundesrecht grundsätzlich stand:  
 
4.3.1. Die Suva macht zunächst geltend, mangels einer Leistungspflicht der SWICA gegenüber der versicherten Person könne eine in BGE 134 V 153 E. 4.1.2 umschriebene Bindungswirkung, die ausnahmsweise ein Berührtsein durch die Verfügung eines anderen Versicherungsträgers begründen und somit eine Drittbeschwerde "contra Adressat" (d.h. gegen eine den Adressaten begünstigende Verfügung) zulassen könnte, gar nie entstehen. Ihr ist insoweit Recht zu geben, als die hier zu beurteilende Konstellation mit mehreren beteiligten Unfallversicherern - wie dies bereits die Vorinstanz dargelegt hat - nicht in allen Teilen in eine der in BGE 134 V 153 E. 4.1 dargelegten Fallgruppen passt. Diese Gruppenbildung kann indes nicht als abschliessend gelten, was sich bereits aus dem Ingress der Erwägung mit der Verwendung von "im Wesentlichen" ergibt. Massgebend ist, dass der von der Suva vorliegend festgelegte Invaliditätsgrad Bindungswirkung gegenüber der SWICA entfaltet, ohne dass diese in der Lage sein soll, darauf Einfluss zu nehmen. Damit liegt die Situation - wie das kantonale Gericht aufgezeigt hat - nahe an Konstellation (b), bei welcher die Anspruchsbeurteilung durch den einen Versicherer für den anderen Träger Bindungswirkung entfaltet, so dass diesem eine selbstständige Prüfung einzelner Elemente grundsätzlich verwehrt ist. Diese Bindungswirkung vermittelt eine hinreichende Beziehungsnähe, die zu einer Anfechtung "contra Adressat" berechtigt. Dem steht nicht entgegen, dass die SWICA vorliegend gegenüber der versicherten Person nicht direkt leistungspflichtig, sondern "nur" gegenüber der Suva rückerstattungspflichtig wird. Die Höhe der nach Massgabe des Verhältnisses der je versicherten Verdienste erfolgenden Rückerstattung bestimmt sich nämlich vor allem nach dem für die Leistungsbemessung zentralen Invaliditätsgrad, der vorliegend von der fallführenden Suva allein festgelegt wird. So erwächst dem mitbeteiligten Unfallversicherer durch die Festsetzung des Invaliditätsgrades durch den fallführenden Unfallversicherer ein unmittelbarer Nachteil im Sinne von BGE 134 V 153 E. 5.3.2.  
 
4.3.2. Die Zulassung einer Beschwerdebefugnis "contra Adressat" erschwert das Verfahren sodann nicht zuungunsten der Beschwerdeführerin, sondern - wenn überhaupt - zum Nachteil der versicherten Person. Das Einsprache- und allfällige Rechtsmittelverfahren wird gegen deren Interessen initiiert, dies erst noch durch einen starken Akteur, was den fallführenden Versicherer in Versuchung bringen könnte, seine eigene Verfügung zum Nachteil der versicherten Person abzuändern. Vergleichbare Konstellationen gibt es intersystemisch, beispielsweise im Verfahren der Invalidenversicherung, bei welchem die Vorsorgeeinrichtungen zur Anfechtung zugelassen werden. Sie haben trotz grösseren Fallaufkommens nie zu besonderen Problemen geführt und die Interessen der Versicherten bleiben im Rahmen des gerichtlichen Rechtsschutzes gewahrt. Wohl mag es bei dieser Betrachtungsweise zusätzliche Einspracheverfahren geben, doch sind sie nicht aufwändiger als jene Fälle, in denen auch die versicherten Personen einsprechen.  
 
4.3.3. Soweit die Suva schliesslich geltend macht, die SWICA hätte gemäss Empfehlung Nr. 2/98 der Ad-hoc-Kommission Schaden UVG, Aufteilung der Versicherungsleistungen bei Versicherten mit mehreren Arbeitgebern, die Fallführung übernehmen und damit selber über die Leistungsansprüche verfügen können, ergibt dies keine andere Betrachtungsweise. Wohl hätte sich die SWICA gemäss der vorliegend zeitlich massgebenden Empfehlung Nr. 2/98 vom 11. September 1998 um eine andere als die gesetzlich vorgesehene Fallführung bemühen können. Dies wäre indes nur auf einvernehmlicher Basis und unter Einbezug der versicherten Person möglich gewesen, womit nicht zwingend eine Vereinfachung des Verfahrensablaufs einhergehen muss. Davon abgesehen kann das Akzeptieren der gesetzlich vorgesehenen Fallführung nicht dazu führen, dass jedes Ergebnis der Fallerledigung mitgetragen werden muss, würde dies doch auf eine regelmässige Umkehr von Art. 99 Abs. 2 UVV jedenfalls in den Fällen hinauslaufen, in denen der beim nicht fallführenden Versicherungsträger versicherte Verdienst höher wäre. Dementsprechend kann im Verhalten der SWICA - Akzeptieren der gesetzlich vorgesehenen Fallführung durch die Suva und Anfechtung von deren Leistungsverfügung - kein Handeln wider Treu und Glauben erblickt werden.  
 
4.3.4. Zusammenfassend ist es nicht als bundesrechtswidrig zu qualifizieren, dass die Vorinstanz die Berührtheit der SWICA im Sinne von Art. 59 ATSG bejaht und ihr daher die Einsprachelegitimation gegen die leistungszusprechende Verfügung der Suva grundsätzlich zugestanden hat.  
 
5.   
Zu prüfen bleibt die Wahrung der Einsprachefrist von 30 Tagen. 
 
5.1. Es steht fest und ist unbestritten, dass der SWICA die Verfügung der Suva betreffend Integritätsentschädigung vom 2. Februar 2015 zusammen mit der Rentenverfügung vom 5. März 2015 eröffnet worden war. Die SWICA erhob am 11. März 2015 vorsorglich Einsprache und reichte am 21. Mai 2015 die Einsprachebegründung nach.  
 
5.2. Wohl trifft es zu, dass die am 11. März 2015 innert Frist vorsorglich erhobene Einsprache einzig auf die Verfügung vom 5. März 2015 Bezug nahm, die den Rentenanspruch zum Gegenstand hatte, und diejenige vom 2. Februar 2015 nicht erwähnte. Dabei handelte es sich offensichtlich um ein Versehen, das seinen Grund darin hatte, dass die Suva der SWICA beide Verfügungen zeitgleich, mithin diejenige über die Integritätsentschädigung erst verspätet eröffnet hatte. Im Rahmen der angesetzten und mehrfach verlängerten Nachfrist (vgl. Art. 10 Abs. 5 ATSV) reichte die SWICA schliesslich nicht nur die Begründung nach, sondern liess keine Zweifel offen, dass sie sich damit sowohl gegen die Berentung als auch gegen die Höhe der Integritätsentschädigung wandte. Unter diesen Umständen kann der Vorinstanz auch in diesem Zusammenhang keine Verletzung von Bundesrecht vorgeworfen werden.  
 
6.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, A.________, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 1. Februar 2018 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch