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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_83/2018  
   
   
 
 
 
Urteil vom 1. Februar 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ & B.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Sozialdienste Oberhasli, 
Gemeindemattenstrasse 2, 3860 Meiringen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 
vom 11. Dezember 2017 (200 17 980). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 12. Januar 2018 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dezember 2017, 
 
 
in Erwägung,  
dass der angefochtene Entscheid die gestützt auf Art. 27 Abs. 2 und Art. 28 Abs. 2 lit. a SHG/BE erlassene Weisung zum Gegenstand hat, eine im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden Liegenschaft zu verwerten, 
dass mit dieser Weisung keine unmittelbar erfolgte Kürzung oder Verweigerung der Sozialhilfeunterstützung einhergeht, 
dass es sich daher bei diesem Entscheid um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt (BGE 133 V 477 E. 4.2 und 4.3 S. 481 f.; 133 V 645 E. 2.1 S. 647), der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG selbstständig angefochten werden kann (Urteile 8C_492/2017 vom 6. Dezember 2017 und 8C_844/2015 vom 22. Januar 2016, je mit Hinweisen), 
dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass ein Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erst irreparabel ist, wenn er nicht später mit einem günstigen Endurteil in der Sache behoben werden könnte (BGE 137 III 522 E. 1.3 S. 525 mit Hinweisen), 
dass weder solches behauptet noch ohne weiteres ersichtlich ist, zumal über die effektiven Konsequenzen für das allfällige Nichtbefolgen der Weisung erst zu einem späteren Zeitpunkt abschliessend befunden wird, 
dass den Beschwerdeführern die Beschwerde gegen den Leistungskürzungsentscheid dannzumal offenstehen wird (Art. 93 Abs. 3 BGG; Urteile 8C_492/2017 vom 6. Dezember 2017 und 8C_844/2015 vom 22. Januar 2016, je mit Hinweisen), 
dass überdies die Voraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ebenso wenig gegeben sind, zumal sich weder aus dem angefochtenen Entscheid noch der Natur der Sache Hinweise für einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren vor einem späteren Entscheid zur Höhe des Leistungsanspruchs ergeben, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die überdies ohnehin auch nicht den qualifizierten Anforderungen an eine Beschwerdebegründung in kantonalen Sozialrechtsstreitigkeiten (Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG) genügende Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 1. Februar 2018 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel