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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_1118/2020  
 
 
Urteil vom 1. Februar 2021  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiberin Unseld. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Einstellung (Betrug); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 25. August 2020 (BK 20 278). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Der Beschwerdeführer erstattete im Dezember 2019 Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Betrugs. Hintergrund der Strafanzeige war ein vom Beschwerdeführer als Kläger geführter Zivilprozess betreffend Werkmängel. Der Beschwerdeführer machte geltend, es seien die prozessrelevanten Akten eines früheren Baubewilligungsverfahrens aus den Gerichtsakten verschwunden. 
Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau stellte das Strafverfahren mit Verfügung vom 3. Juli 2020 ein. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern am 25. August 2020 ab. 
Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, der Entscheid vom 25. August 2020 sei aufzuheben und es sei "auf die Beschwerde einzugehen". 
 
2.   
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich nur berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f. mit Hinweisen). 
Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2 und 1.3 S. 380). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1 S. 106; 140 III 86 E. 2 S. 88 ff.; 139 I 306 E. 1.2 S. 308 f.). 
 
3.   
Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, dass ihm aufgrund des angezeigten Sachverhalts Schadenersatz- oder Genugtuungsansprüche im Sinne von Art. 41 ff. OR zustehen könnten. Solche sind auch nicht ohne Weiteres ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer geltend macht, er habe im erwähnten Zivilverfahren grösstenteils obsiegt (Beschwerde S. 3). Der Beschwerdeführer ist in der Sache mangels Zivilforderungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG daher nicht zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert. 
Im Übrigen begründet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auch nicht ansatzweise, weshalb dadurch, dass die Gerichtsakten angeblich unvollständig waren, der Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB oder ein anderer Straftatbestand des schweizerischen Rechts erfüllt sein soll. 
Auf die Beschwerde ist mangels einer hinreichenden Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
4.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. Februar 2021 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Unseld