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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_660/2020  
 
 
Urteil vom 1. Februar 2021  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichterin Viscione, Bundesrichter Abrecht, 
Gerichtsschreiber Jancar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Loher, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, 
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Wiedererwägung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau 
vom 9. September 2020 (VBE.2020.220). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Der 1967 geborene A.________ arbeitete bis 11. Mai 1993 als Autolackierer. Mit Verfügung vom 8. Dezember 1997 sprach ihm die IV-Stelle des Kantons Aargau ab 1. Mai 1994 wegen Rückenbeschwerden eine halbe Invalidenrente zu (Invaliditätsgrad 62 %). In den Jahren 2001, 2005, 2009, 2011 und 2015 bestätigte die IV-Stelle den Rentenanspruch revisionsweise. Da aufgrund der am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen 4. IV-Revision bei einem Invaliditätsgrad von 62 % neu der Anspruch auf eine Dreiviertelsrente resultierte, erhöhte die IV-Stelle die Rente entsprechend (Verfügung vom 23. Februar 2005).  
 
A.b. Am 14. Januar 2019 leitete die IV-Stelle ein weiteres Revisionsverfahren ein. Mit Verfügung vom 30. März 2020 hob sie die Rentenverfügung vom 8. Dezember 1997 wiedererwägungsweise auf und stellte die Invalidenrente auf Ende des folgenden Monats nach Verfügungszustellung ein.  
 
B.   
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die Beschwerde des A.________ mit Entscheid vom 9. September 2020 ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________ die Aufhebung des kantonalen Entscheides. 
Die IV-Stelle schliesst auf Beschwerdeabweisung. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). Als Rechtsfrage gilt, ob die rechtserheblichen Tatsachen vollständig festgestellt und ob der Untersuchungsgrundsatz bzw. die Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG beachtet wurden. Gleiches gilt für die Frage, ob den medizinischen Gutachten und Arztberichten im Lichte der rechtsprechungsgemässen Anforderungen Beweiswert zukommt (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Bei den aufgrund dieser Berichte getroffenen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit und bei der konkreten Beweiswürdigung geht es um Sachverhaltsfragen (nicht publ. E. 1 des Urteils BGE 141 V 585). 
 
2.   
Streitig ist, ob die von der Vorinstanz bestätigte wiedererwägungsweise Aufhebung der Invalidenrente des Beschwerdeführers bundesrechtskonform ist. 
 
2.1. Das kantonale Gericht hat die rechtlichen Grundlagen und die Rechtsprechung betreffend die Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfügungen (Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 140 V 85 E. 4.4 S. 87 f., 77 E. 3.1 S. 79, 138 V 324 E. 3.3 S. 328, 147 E. 2.1 S. 149) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.  
 
2.2. Zu wiederholen ist, dass im Rahmen von Art. 53 Abs. 2 ATSG vor dem Hintergrund der damaligen Rechtslage und Rechtspraxis (BGE 138 V 147 E. 2.1 S. 149) kein vernünftiger Zweifel an der von Beginn weg vorliegenden Unrichtigkeit der Verfügung bestehen darf. Eine Leistungszusprache ist in der Regel als zweifellos unrichtig anzusehen, wenn sie aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgte oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewendet wurden. Darunter fällt insbesondere eine auf klarer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221, 122 V 157 E. 1a S. 158) beruhende unvollständige Sachverhaltsabklärung (Urteil 8C_730/2018 vom 1. April 2019 E. 4 mit Hinweis).  
Soweit ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprache in vertretbarer Weise beurteilt wurden, scheidet eine zweifellose Unrichtigkeit aus (BGE 141 V 405 E. 5.2 S. 414 f.). Bei deren Annahme im Bereich der invaliditätsmässigen Leistungsvoraussetzungen ist daher Zurückhaltung geboten (SVR 2011 IV Nr. 71 S. 213, 9C_994/2010 E. 3.2.1). Ansonsten würde die Wiedererwägung zum Instrument einer voraussetzungslosen Neuprüfung des Anspruchs, was sich nicht mit dem Wesen der Rechtsbeständigkeit formell zugesprochener Dauerleistungen verträgt (Urteil 8C_730/2018 vom 1. April 2019 E. 4 mit Hinweis). 
 
3.   
Die Vorinstanz erwog, die IV-Stelle habe sich bei der Rentenzusprache vom 8. Dezember 1997 im Wesentlichen auf den Bericht der Dres. med. B.________, Chefarzt, und C.________, Assistenzarzt, Orthopädische Klinik, Spital D.________, vom 19. April 1996 und die Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes der IV-Stelle vom 19. August 1997 gestützt. Im erstgenannten Bericht sei ein Lumbovertebralsyndrom bei kleinen Bandscheibenhernien L4 und L5/S1 diagnostiziert und festgehalten worden, als Autolackierer sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig. Sollten in diesem Bereich leichtere Arbeiten ohne Heben schwerer Lasten durchgeführt werden können, wäre eine Halbtagsbeschäftigung, d.h. 50 %, zumutbar. Die Dres. med. B.________ und C.________ hätten weiter ausgeführt, zusätzliche Abklärungen zwecks Festlegung einer eventuellen Operations-Indikation im Sinne einer Spondylodese seien dem Beschwerdeführer zumutbar. Er lehne aber jegliche invasive Abklärungen ab. Ohne weitere Untersuchungen könnten jedoch keine weiteren Massnahmen getroffen werden. Die Dres. med. B.________ und C.________ hätten - so die Vorinstanz weiter - in diesem Bericht nicht zur Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit und zum entsprechenden Belastungsprofil Stellung genommen. Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb Dr. med. B.________ im Bericht vom 29. August 1994 bei leichter, angepasster Arbeit von einer annähernd vollen Arbeitsfähigkeit, am 19. April 1996 aber - bei unverändertem Gesundheitszustand - nur noch von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen sei. Am 19. August 1997 habe der Ärztliche Dienst der IV-Stelle festgehalten, weitere Abklärungen könnten kaum zu einem baldigen Fallabschluss beitragen. Er habe vorgeschlagen, einen Entscheid auf der Basis der 50%igen Arbeitsfähigkeit gemäss Bericht der Dres. med. B.________ und C.________ vom 19. April 1996 zu treffen. Der Ärztliche Dienst habe somit ausgeführt, gestützt auf deren Einschätzung könne möglichst rasch ein Fallabschluss erreicht werden, nicht aber, sie hätten eine medizinisch-theoretisch angepasste Arbeitsfähigkeit umschrieben. Weiter erwog die Vorinstanz, diese Umstände und die weiteren Aktenhinweise, wonach der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig gewesen sei, hätten die IV-Stelle zu weiteren Abklärungen veranlassen müssen. Somit habe eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vorgelegen, weshalb die Rentenzusprache vom 8. Dezember 1997 zweifellos unrichtig gewesen sei. 
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die bei der Rentenzusprache vom 8. Dezember 1997 getätigten medizinischen und beruflichen Abklärungen seien angesichts der damaligen Abklärungspraxis umfassend und rechtsgenüglich gewesen. Bei den damaligen ärztlichen Einschätzungen habe es sich um vertretbare Ermessensentscheide betreffend eine materielle Anspruchsvoraussetzung gehandelt.  
 
4.2.  
 
4.2.1. Der Beschwerdeführer beruft sich als Erstes auf das von der IV-Stelle veranlasste Gutachten des Dr. med. E.________, Rehabilitationsklinik F.________, vom 14. Dezember 1993. Dieser habe wegen eines chronischen lumbovertebralen Syndroms zum Teil mit spondylogener Ausstrahlung eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für die angestammte und angepasste Tätigkeiten attestiert. Er habe seine subjektiven Angaben als zu den objektiven Befunden passend angesehen und eine Aktivierungstherapie mittels MTT gefordert.  
Dem ist entgegenzuhalten, dass Dr. med. E.________ in diesem Gutachten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers lediglich im erlernten Beruf als Automaler/Lackierer feststellte. Weiter gab er an, für eine endgültige Stellungnahme zur beruflichen Leistungsfähigkeit sei die Situation zu wenig stabilisiert. Man müsste wohl in diesem Fall eine Arbeitsbelastungsfähigkeitsabklärung durchführen. Zur massgeblichen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit nahm Dr. med. E.________ somit nicht Stellung. Mit diesem Gutachten wurde der Sachverhalt also nicht rechtsgenüglich abgeklärt. 
 
4.2.2. Soweit der Beschwerdeführer das von der IV-Stelle eingeholte Gutachten der psychiatrischen Dienste vom 7. März 1997 anruft, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn die psychiatrischen Gutachter verneinten eine psychisch bedingte Erkrankung bzw. Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers. Die Beurteilung der physisch bedingten Arbeitsfähigkeit lag nicht in ihrer Fachkompetenz und sie nahmen dazu auch nicht Stellung.  
 
4.2.3. Der Beschwerdeführer beruft sich weiter auf die Berichte des Dr. med. B.________ vom 29. August 1994 sowie der Dres. med. B.________ und C.________ vom 19. April 1996. Im Rahmen des letztgenannten Berichts seien neue Röntgenbilder angefertigt und er sei untersucht worden.  
Hierzu ist festzuhalten, dass bereits dem Bericht des Dr. med. B.________ vom 29. August 1994 radiologische Abklärungen zugrunde lagen und dieser den Beschwerdeführer auch selbst untersuchte. Die Vorinstanz stellte diesbezüglich nicht offensichtlich unrichtig fest, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb Dr. med. B.________ am 29. August 1994 von einer annähernd vollen Arbeitsfähigkeit, am 19. April 1996 aber - bei unverändertem Gesundheitszustand - nur noch von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen sei. Gegen diese vorinstanzliche Feststellung bringt der Beschwerdeführer keine stichhaltigen Einwände vor. 
 
4.2.4. Weiter hielt die Vorinstanz zu Recht fest, dass Dr. med. G.________, Facharzt FMH Allg. Medizin, in den Berichten vom 23. Juni 1994 und 11. Juli 1995 davon ausging, der Beschwerdeführer sei in einer angepassten leichteren Tätigkeit voll arbeitsfähig. Beizupflichten ist der Vorinstanz auch, dass die Befas, Berufliche Abklärungsstelle, aufgrund einer vom 9. Januar bis 3. Februar 1995 dauernden Abklärung des Beschwerdeführers im Bericht vom 8. Mai 1995 ausführte, eine rückenschonende Tätigkeit sollte er zukünftig wieder voll ausüben können.  
 
4.2.5. Der Beschwerdeführer absolvierte im Hinblick auf eine Umschulung im Metallbereich vom 6. bis 24. November 1995 Schnupperwochen in der Werkstätte H.________. Er beruft sich auf die Aktennotiz einer Sachbearbeiterin der IV-Stelle vom 14. Dezember 1995, wonach er während diesen Schnupperwochen eine starke Zunahme der Rückenbeschwerden angegeben habe und daraufhin zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben worden sei.  
In diesem Zusammenhang ist zu konstatieren, dass die Werkstätte H.________ im Bericht vom 7. Dezember 1995 u.a. ausführte, schon im Lauf der ersten Schnupperwoche habe der Beschwerdeführer über zunehmend starke Rückenschmerzen geklagt. Während den zwei weiteren Wochen habe er nur noch zu 50 % gearbeitet. Der neue Hausarzt Dr. med. I.________, prakt. Arzt, Allgemeine Medizin FMH, habe vom 15. bis 30. November 1995 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Von Seiten der Werkstätte H.________ bestünden aber aufgrund der gemachten Beobachtungen einige Zweifel am Arbeitswillen des Beschwerdeführers. 
 
4.3. Nach dem in E. 4.2.3-4.2.5 Gesagten bestanden Widersprüche nicht nur zwischen den Arztberichten untereinander, sondern auch zwischen diversen Arztberichten und den Ergebnissen der beruflichen Abklärungen. Beizupflichten ist der Vorinstanz auch, dass sich die Dres. med. B.________ und C.________ im Bericht vom 19. April 1996 nicht zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit ausserhalb des angestammten Berufs als Autolackierer äusserten. Die kurze Aktenstellungnahme des Ärztlichen Dienstes der IV-Stelle vom 19. August 1997 vermochte die bestehenden Widersprüche nicht aufzulösen, wie die Vorinstanz richtig erkannt hat (vgl. E. 3 hiervor). Zusammenfassend ist ihr Schluss, der Sachverhalt sei im Rahmen der Rentenzusprache vom 8. Dezember 1997 unvollständig abgeklärt worden, jedenfalls nicht bundesrechtswidrig.  
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers war bereits im Zeitpunkt der Rentenzusprache vom 8. Dezember 1997 rechtsprechungsgemäss im Lichte der auch schon damals geltenden Untersuchungsmaxime bei unklaren Verhältnissen bzw. sich widersprechenden ärztlichen Berichten grundsätzlich nicht allein gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte bzw. Hausärzte zu entscheiden, sondern als objektive Beurteilungsgrundlage in der Regel ein medizinisches Gutachten einzuholen (vgl. BGE 122 V 157 E. 1a S. 258 und E. 1c S. 160; RKUV 1991 Nr. U 133 S. 312 E. 2b; Urteile I 229/96 vom 17. Oktober 1996 E. 2b, I 200/94 vom 21. November 1994 E. 2b, I 214/93 vom 15. Oktober 1993 E. 2b und I 169/92 vom 29. Dezember 1992 E. 3c [publ. in Plädoyer 1994/6 S. 67]). Insgesamt ändern die Einwände des Beschwerdeführers nichts daran, dass die Rentenzusprache vom 8. Dezember 1997 auf einer klar unvollständigen Sachverhaltsabklärung bzw. Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes beruhte und damit zweifellos unrichtig war (vgl. E. 2.2 hiervor). 
 
4.4. Die in den Jahren 2001, 2005, 2009, 2011 und 2015 revisionsweisen Bestätigungen des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers vermögen an diesem Ergebnis nicht zu ändern, da die IV-Stelle in diesem Rahmen jeweils nur Verlaufsberichte des behandelnden Hausarztes Dr. med. I.________ eingeholt hatte. In Bezug auf Berichte von Hausärzten war und ist zudem der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass sie mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V351 E. 3b/cc S. 353; AHI 2001 S. 112, I 128/98 E. 3b/cc; Urteil I 214/93 vom 15. Oktober 1993 E. 2b).  
 
5.   
Da auch das Erfordernis der erheblichen Bedeutung erfüllt ist (BGE 140 V 85 E. 4.4 S. 87), durften Verwaltung und Vorinstanz wiedererwägungsweise auf die Rentenzusprache zurückkommen und den Rentenanspruch für die Zukunft ("ex nunc et pro futuro") in all seinen Teilen neu prüfen (BGE 144 I 103 E. 4.4.1 S. 108; 140 V 51; Urteil 8C_730/2018 vom 1. April 2019 E. 7). Die von der Vorinstanz einlässlich begründete Verneinung dieses Anspruchs ab Ende des folgenden Monats nach der Zustellung der Verfügung der IV-Stelle vom 30. März 2020 wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten und erscheint weder als offensichtlich unrichtig noch anderweitig als bundesrechtswidrig. Weiterungen hierzu erübrigen sich somit. 
 
6.   
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Sammelstiftung J.________ schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 1. Februar 2021 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Jancar