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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_34/2023  
 
 
Urteil vom 1. Februar 2023  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Brugger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Forderung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts 
des Kantons Schaffhausen vom 18. November 2022 (40/2022/29). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Schlichtungsgesuch vom 2. August 2022 beantragte A.________ (Beschwerdeführer), die B.________ AG (Beschwerdegegnerin) sei zu verpflichten, ihm Fr. 63.45 zuzüglich Zins zu bezahlen, und ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Mit einem als "Erledigungserklärung Schlichtungsverfahren" betitelten Schreiben vom 25. August 2022 teilte der Beschwerdeführer dem Friedensrichteramt mit, er habe sich mit der Beschwerdegegnerin aussergerichtlich geeinigt. Er ersuchte sinngemäss um Abschreibung des Verfahrens, unter Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten. Mit Verfügung vom 31. August 2022 schrieb das Friedensrichteramt das Schlichtungsverfahren als erledigt ab, setzte die Verfahrenskosten auf Fr. 100.-- fest und auferlegte diese den Parteien je hälftig. Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen. 
Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen mit Entscheid vom 18. November 2022 als offensichtlich unbegründet ab, soweit es darauf eintrat. Auch das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wies das Obergericht ab und auferlegte die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer. 
Gegen den Entscheid des Obergerichts erhebt der Beschwerdeführer Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht. Er beantragt sinngemäss, der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben und die Kosten des Verfahrens des Friedensrichteramtes von Fr. 100.-- seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Eventualiter sei die Sache an das Obergericht zurückzuweisen. Er beantragt auch für das bundesgerichtliche Verfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
Auf das Einholen von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet. 
 
2.  
 
2.1. Der Streitwert des vorinstanzlichen Verfahrens beträgt Fr. 100.-- und damit weniger als Fr. 30'000.--. Die Streitwertgrenze für eine Beschwerde in Zivilsachen wird nicht erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG).  
 
2.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe die Beschwerde gegen den Entscheid der Schlichtungsbehörde als einzige kantonale Instanz beurteilt. Die Beschwerde in Zivilsachen sei deshalb gestützt auf Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG streitwertunabhängig zulässig.  
Vorliegend schrieb der Friedensrichter das Schlichtungsverfahren ab und auferlegte die Kosten den Parteien je hälftig. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an die Vorinstanz. Diese urteilte damit nicht als einzige, sondern als zweite kantonale Instanz, mithin als Rechtsmittelinstanz gegen den Entscheid der Schlichtungsbehörde. Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG ist nicht anwendbar. 
 
2.3. Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag wie in casu nicht, ist die Beschwerde in Zivilsachen dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG). Der Beschwerdeführer legt nicht dar (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG; BGE 140 III 501 E. 1.3; 135 III 1 E. 1.3), dass sich vorliegend eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellen würde, weshalb auch diese Ausnahme bezüglich des Streitwerts nicht zur Anwendung gelangt.  
 
2.4. Die Beschwerde in Zivilsachen steht damit nicht offen, weshalb die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln ist (Art. 113 BGG).  
 
3.  
 
3.1. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Diesbezüglich gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nicht von Amtes wegen, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG). Dies bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 135 III 232 E. 1.2; 134 I 83 E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen).  
Macht die beschwerdeführende Partei eine Verletzung des Willkürverbots von Art. 9 BV geltend, genügt es nicht, wenn sie einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich (BGE 134 II 349 E. 3; 133 I 1 E. 5.5). Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 140 III 16 E. 2.1; 139 III 334 E. 3.2.5). Dass die von Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 140 III 16 E. 2.1 mit Hinweisen). 
 
3.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zustande kam (Art. 118 Abs. 2 und Art. 116 BGG), was die beschwerdeführende Partei mit einer genügenden Begründung geltend zu machen hat (BGE 136 I 332 E. 2.2; 133 III 439 E. 3.2 mit Hinweis).  
Soweit die beschwerdeführende Partei den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1). 
 
4.  
Der Beschwerdeführer schildert unter dem Titel "Tatsächliches" den Sachverhalt aus seiner eigenen Sicht und geht dabei über die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz hinaus. Er erhebt dabei keine Sachverhaltsrüge, zumindest erfüllen die diesbezüglichen Ausführungen die Begründungsanforderungen an Sachverhaltsrügen offensichtlich nicht (Erwägung 3.2). 
 
5.  
 
5.1. Der Beschwerdeführer ruft in seiner Beschwerde verschiedenste Bestimmungen der Zivilprozessordnung an (Art. 53 ZPO, 56 ZPO, Art. 97 ZPO, Art. 106 ZPO, Art. 108 ZPO und Art. 208 ZPO). Bei den angerufenen Normen handelt es sich um keine verfassungsmässigen Rechte. Dass die Vorinstanz diese Bestimmungen willkürlich angewandt hätte, macht der Beschwerdeführer offensichtlich nicht hinreichend geltend (Erwägung 3.1).  
 
 
5.2. Der Beschwerdeführer wendet sich direkt gegen den Entscheid des Friedensrichteramts und wirft diesem insbesondere eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und Willkür vor. Darauf ist nicht einzutreten, da es sich beim Entscheid des Friedensrichteramts nicht um einen letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG handelt.  
 
5.3. Der Beschwerdeführer kritisiert die hälftige Kostenauflage für das Verfahren vor dem Friedensrichteramt und beharrt auf seiner bereits vor der Vorinstanz vorgetragenen Auffassung, dass die Kosten vollständig der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen seien. Er rügt diesbezüglich eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, legt aber mit seinen Vorbringen offensichtlich nicht hinreichend dar, inwiefern die Vorinstanz seinen Gehörsanspruch verletzt haben soll (Erwägung 3.1). Das Gleiche gilt, wenn er das Verhalten der Vorinstanz pauschal als treuwidrig qualifiziert. Auch hier erreichen seine Ausführungen die Begründungsanforderungen offensichtlich nicht.  
Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss die hälftige Kostenauflage als willkürlich ausweisen möchte, legt er offensichtlich nicht rechtsgenüglich dar, inwiefern der Kostenentscheid für das Verfahren vor dem Friedensrichter unter den vorliegenden Umständen willkürlich wäre. Insbesondere zeigt er nicht auf, inwiefern das Ergebnis der hälftigen Kostenauflage offensichtlich unrichtig wäre (Erwägung 3.1). 
 
5.4. Der Beschwerdeführer kritisiert die Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Verfahren vor den Vorinstanzen. Er bringt vor, dass die Vorinstanz gegen das Verbot der Rechtsverweigerung verstossen, überspitzt formalistisch gehandelt, den verfassungsmässigen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und willkürlich entschieden habe. Auch diesbezüglich zeigt der Beschwerdeführer aber offensichtlich nicht rechtsgenüglich auf (Erwägung 3.1), inwiefern die genannten verfassungsmässigen Rechte verletzt worden sein sollen.  
 
5.5. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).  
 
6.  
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG). Darüber musste unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2). 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. Februar 2023 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Brugger