Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.14/2004 /sta 
 
Urteil vom 1. März 2004 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesgerichtsvizepräsident Nay, Bundesrichter Féraud, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Werner Meier, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Obergericht des Kantons Aargau, 3. Strafkammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau. 
 
Gegenstand 
Art. 29 Abs. 2 und Art. 9 BV (Strafverfahren), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 3. Strafkammer, 
vom 2. Dezember 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Das Bezirksgericht Brugg verurteilte X.________ am 18. März 2003 wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung und Fahrens trotz Führerausweisentzuges zu zwei Monaten Gefängnis bedingt und einer Busse von 300 Franken; von weiteren Vorwürfen sprach es ihn frei. Es hielt für erwiesen, dass er gemeinsam mit A.________ am 28. Oktober 2001 beim Bahnhof Brugg und am 1. November 2001 bei der Bushaltestelle Oberdorfstrasse in Schinznach Dorf B.________ und C.________ angriff und sie verletzte. Ebenso war es überzeugt, dass X.________ am 10. Juni 2002 am Steuer des Subaru AG ... in Fislisbach von der Büntenstrasse herkommend in Richtung Eichstrasse fuhr, obwohl er in diesem Zeitpunkt nicht über einen Führerausweis verfügte. 
 
Die Strafkammer des Obergerichts des Kantons Aargau wies die Berufung X.________s am 2. Dezember 2003 ab. 
B. 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs und Willkür beantragt X.________, diesen obergerichtlichen Entscheid aufzuheben. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege. 
C. 
Strafkammer und Staatsanwaltschaft verzichten auf Vernehmlassung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Beim angefochtenen Entscheid der Strafkammer handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid (Art. 86 Abs. 1 OG). Der Beschwerdeführer ist durch die strafrechtliche Verurteilung in seinen rechtlich geschützten Interessen berührt (Art. 88 OG), weshalb er befugt ist, die Verletzung verfassungsmässiger Rechte zu rügen. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde, unter dem Vorbehalt gehörig begründeter Rügen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 127 I 38 E. 3c; 125 I 492 E. 1b; 122 I 70 E. 1c), einzutreten ist. Soweit im Folgenden auf Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht eingegangen wird, genügen sie den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. 
Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde allerdings insoweit, als sie sich nicht gegen den letztinstanzlichen Entscheid der Strafkammer, richtet, sondern (auch) den erstinstanzlichen Entscheid des Bezirksgerichts kritisiert. Das ist, von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen, unzulässig. 
2. 
2.1 Mit der staatsrechtlichen Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer einzig gegen seine Verurteilung wegen Fahrens trotz Führerausweisentzuges. Diese beruht im Wesentlichen auf den vom Obergericht als glaubhaft eingestuften Aussagen des Polizeibeamten D.________, welcher gesehen haben will, wie der ihm persönlich bekannte Beschwerdeführer am 10. Juni 2002, um circa 20:05 Uhr, am Steuer des Personenwagens "Subaru Impreza 2.0 Turbo", AG ... in Fislisbach in einer Entfernung von 4 - 5 Metern an ihm vorbeifuhr. Das Obergericht führte aus, es ergebe sich aus der vom Polizeibeamten angefertigten Anzeige, dass er diese Tatsachen genau beobachtet und schriftlich festgehalten habe, weshalb auszuschliessen sei, dass sich der Zeuge hinsichtlich Datum, Uhrzeit und des beobachteten Fahrzeugs getäuscht haben könnte. Es erübrige sich deshalb, die Freundin des Beschwerdeführers zu diesem Punkt zu befragen, da diese nur als Auskunftsperson befragt werden könnte und ihre Aussagen auf Grund ihrer nahen Beziehung zum Beschwerdeführer mit Bestimmtheit "zu Gunsten des Angeklagten gefärbt ausfallen". Es schloss weiter aus, dass die Schwester des Beschwerdeführers, welche diesem nach den Feststellungen des Bezirksgerichtes zum Verwechseln ähnlich sieht, am Steuer gewesen sein könnte; dies vor allem auch deswegen, weil sie selber gegenüber der Polizei erklärt hatte, sie habe an jenem Abend den fraglichen Subaru mit Sicherheit nicht gelenkt. Aus den Aussagen der Wirtin des Dart Centers, welches der Beschwerdeführer an jenem Abend aufgesucht hatte, vermochte die Strafkammer nichts Erhellendes zum Vorfall ableiten und verzichtete darauf, den Ehemann der Wirtin und weitere Mitglieder des Dart-Clubs zur Sache einzuvernehmen. 
2.2 Der Beschwerdeführer wirft der Strafkammer eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs vor, weil es die Einvernahme seiner Freundin E.________ abgelehnt habe mit der Begründung, deren Aussage sei mit Bestimmtheit parteiisch und nicht geeignet, zu seinen Gunsten etwas abzuleiten. Diese könne bestätigen, dass sie am 10. Juni 2002 mit dem fraglichen Subaru in Zürich gewesen sei, so dass die Beobachtung des Polizeibeamten D.________ nicht zutreffen könne. Ebenfalls eine Gehörsverweigerung liege darin, dass es die Strafkammer abgelehnt habe, alle Mitglieder des Dart-Clubs einzuvernehmen, die an jenem Abend im Club gewesen seien. Es sei nicht ausgeschlossen, dass diese zum genauen Zeitpunkt seines Eintreffens im Club Konkretes aussagen könnten. 
2.3 Nach den aus Art. 29 BV fliessenden Verfahrensgarantien sind alle Beweise abzunehmen, die sich auf Tatsachen beziehen, die für die Entscheidung erheblich sind (BGE 117 Ia 262 E. 4b; 106 Ia 161 E. 2b; 101 Ia 169 E. 1, zu Art. 4 aBV, je mit Hinweisen). Das hindert aber den Richter nicht, einen Beweisantrag abzulehnen, wenn er in willkürfreier Überzeugung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und er überdies in willkürfreier antizipierter Würdigung der zusätzlich beantragten Beweise annehmen kann, seine Überzeugung werde auch durch diese nicht mehr geändert (BGE 122 V 157 E. 1d; 119 Ib 492 E. 5b/bb, zu Art. 4 aBV). 
 
Willkürlich handelt ein Gericht, wenn es seinem Entscheid Tatsachenfeststellungen zugrunde legt, die mit den Akten in klarem Widerspruch stehen. Im Bereich der Beweiswürdigung besitzt der Richter einen weiten Ermessensspielraum. Das Bundesgericht greift im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde nur ein, wenn die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Versehen beruht (BGE 124 I 208 E. 4a; 117 Ia 13 E. 2c; 18 E. 3c, je mit Hinweisen). 
2.4 Nachdem die Strafkammer, was der Beschwerdeführer nicht beanstandet, die dem Beschwerdeführer zum Verwechseln ähnliche Schwester als Fahrerin ausschliessen konnte, ist es keineswegs unhaltbar, die präzisen Aussagen des Polizeibeamten D.________, welcher den ihm persönlich bekannten Beschwerdeführer aus kurzer Distanz erkannte und der das fragliche Fahrzeug in allen Details beschreiben konnte, als hieb- und stichfesten, durch die Aussage von E.________ von vornherein nicht zu erschütternden Beweis dafür anzusehen, dass der Beschwerdeführer das fragliche Fahrzeug steuerte. Dies vor allem auch deshalb, weil der Beschwerdeführer an seiner polizeilichen Einvernahme vom 25. Juni 2002 - also nur rund zwei Wochen nach dem Vorfall - noch keineswegs abgestritten hatte, dass er am 10. Juni 2002 mit dem fraglichen roten Subaru zum Dart-Club gefahren war, sondern nur geltend machte, seine Schwester sei am Steuer gewesen. 
Zu Recht beanstandet der Beschwerdeführer zwar die Formulierung der Strafkammer, allfällige Aussagen von E.________ wären von vornherein parteiisch und unglaubhaft, da diese nicht (eben so wenig übrigens wie der Beschwerdeführer) wissen kann, was Frau E.________ vor Gericht aussagen würde. Das ändert aber nichts daran, das die Strafkammer willkürfrei von der Täterschaft des Beschwerdeführers ausgehen und die Einvernahme von E.________ in willkürfreier antizipierter Beweiswürdigung ablehnen konnte. Nicht ersichtlich ist schliesslich, was die Aussagen der Dart-Spieler am Beweisergebnis ändern könnten: der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass einer von ihnen bezeugen könnte, dass er nicht am Steuer des roten Subaru am Polizeibeamten D.________ vorbeigefahren sein könne. 
3. 
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Damit wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 OG). Er hat zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt, welches indessen abzuweisen ist, da die Beschwerde aussichtslos war (Art. 152 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
2.1 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
2.2 Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Aargau, 3. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 1. März 2004 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: