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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6S.130/2005 /ast 
 
Urteil vom 1. März 2006 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Karlen, Zünd, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marcel Bühler, 
 
gegen 
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Strafzumessung (Art. 63 StGB), 
Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 27. Januar 2005. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Obergericht des Kantons Zürich sprach X.________ mit Urteil vom 27. Januar 2005 im Berufungsverfahren gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich der Veruntreuung sowie des Fahrens in angetrunkenem Zustand schuldig und bestrafte ihn mit 12 Monaten Gefängnis und einer Busse von Fr. 2'000.--. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre angesetzt. Das Kassationsgericht des Kantons Zürich wies eine dagegen gerichtete kantonale Nichtigkeitsbeschwerde mit Zirkulationsbeschluss vom 21. Dezember 2005 ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. 
 
X.________ wendet sich mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde ans Bundesgericht und beantragt, das Urteil des Obergerichts vom 27. Januar 2005 sei aufzuheben. 
 
Das Obergericht hat sich zur Beschwerde vernehmen lassen, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. Indessen wurde die Vernehmlassung des Obergerichts dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt. 
2. 
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe Art. 6 Abs. 2 EMRK (Unschuldsvermutung) sowie Art. 63 StGB (Beschleunigungsgebot) verletzt (Beschwerde S. 3 Ziff. 3). Soweit er eine Verletzung der Unschuldsvermutung rügt, ist darauf nicht einzutreten. Diese Rüge kann nur mit staatsrechtlicher Beschwerde vorgebracht werden. 
 
Auf die Beschwerde könnte in diesem Punkt auch nicht eingetreten werden, wenn sie als staatsrechtliche Beschwerde entgegengenommen würde. Einerseits ist das Urteil des Obergerichts insoweit nicht letztinstanzlich, und anderseits erschöpft sich die Beschwerde in unzulässiger appellatorischer Kritik an der Beweiswürdigung durch die kantonalen Richter (vgl. Beschwerde S. 4 - 13 Ziff. 7). Willkür gemäss Art. 9 BV liegt nur vor, wenn der angefochtene Entscheid im bemängelten Punkt offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 129 I 8 E. 2.1). Davon, dass der Beschwerdeführer in einer Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Weise dargelegt hätte, inwieweit die kantonalen Richter in Willkür verfallen wären, kann nicht die Rede sein. 
3. 
Die Vorinstanz hat das Strafmass, welches das Bezirksgericht Zürich ausgesprochen hat, bestätigt. Damit hat sie nach Auffassung des Beschwerdeführers die Verletzung des Beschleunigungsgebotes nicht bzw. nicht hinreichend berücksichtigt und Art. 63 StGB verletzt (vgl. Beschwerde S. 13/14 Ziff. 8). Diese Rüge ist im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde zulässig (BGE 130 IV 54 E. 3.3.2). 
Gemäss Art. 63 StGB misst der Richter die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dessen Beweggründe, Vorleben und persönlichen Verhältnisse. Von Bundesrechts wegen ist es dem oberinstanzlichen kantonalen Richter nicht verwehrt, eine von der ersten kantonalen Instanz zugemessene Strafe zu bestätigen, wenn er sie unter Berücksichtigung aller Umstände für angemessen hält. Führt er jedoch strafmindernde Gründe an, welche die erste kantonale Instanz nicht berücksichtigt hat, so muss er begründen, weshalb er die von der unteren Instanz ausgefällte Strafe für angemessen hält (Urteil 6S.596/2000 vom 22. Februar 2001 E. 2 mit Hinweis auf BGE 118 IV 18 E. 1c/bb; vgl. auch BGE 117 IV 395 E. 4). Bei der Strafzumessung steht dem Sachrichter im Übrigen ein weiter Spielraum des Ermessens zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn er den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn er von rechtlich nicht massgebenden Gesichtspunkten ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen beziehungsweise in Überschreitung oder Missbrauch seines Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 129 IV 6 E. 6.1). 
 
Die Vorinstanz geht bei der Strafzumessung davon aus, die Beurteilung des Bezirksgerichts, wonach das Verschulden des Beschwerdeführers "nicht mehr leicht" sei, sei zu wohlwollend, denn sein Verschulden müsse als erheblich bewertet werden. Es müsse ihm (im Gegensatz zur Annahme des Bezirksgerichts) eine erhebliche kriminelle Energie attestiert werden (vgl. angefochtenen Entscheid S. 31). Dass diese Überlegung bundesrechtswidrig wäre, wird in der Beschwerde nicht geltend gemacht. 
 
In der Folge kommt die Vorinstanz zum Schluss, das Beschleunigungsgebot sei verletzt worden, was sich zu Gunsten des Beschwerdeführers auswirken müsse. Das Bezirksgericht habe diesen Strafminderungsfaktor nicht gewürdigt, was nachzuholen sei. Eine Erhöhung der vom Bezirksgericht ausgefällten Strafe sei zwar weder möglich noch angezeigt. Anderseits habe der neu zu berücksichtigende Strafminderungsgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebotes in die Strafzumessung einzufliessen. Nachdem die Beurteilung des Verschuldens durch das Bezirksgericht zu milde ausgefallen sei, müsste eigentlich eine Straferhöhung Platz greifen. Dies sei jedoch nicht möglich. Eine weitere Strafreduktion sei auch unter Berücksichtigung des Strafminderungsgrundes der Verletzung des Beschleunigungsgebotes aber nicht angezeigt. Entsprechend sei die vom Bezirksgericht ausgefällte Strafe zu bestätigen (angefochtener Entscheid S. 33/34). 
 
Diese Erwägung ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden. An einer Stelle schreibt die Vorinstanz zwar, eine Erhöhung der vom Bezirksgericht ausgefällten Strafe sei (wegen des Verbots der reformatio in peius) weder möglich "noch angezeigt" (angefochtener Entscheid S. 34). Die letzten zwei Worte sind missglückt und treffen die Auffassung der Vorinstanz denn auch nicht. Denn an anderer Stelle schreibt sie ausdrücklich, die Beurteilung des Verschuldens durch das Bezirksgericht sei "zu wohlwollend" bzw. "zu milde" ausgefallen, weshalb "eigentlich eine Straferhöhung Platz greifen müsste" (angefochtener Entscheid S. 31, 34). Indem sie unter diesen Umständen auf eine Herabsetzung der durch das Bezirksgericht ausgefällten Strafe verzichtet hat, obwohl neu eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes zu berücksichtigen war, hielt sie sich im Rahmen des ihr zustehenden weiten Ermessens. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. 
4. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 278 Abs. 1 BStP). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 1. März 2006 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: