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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_17/2010 
 
Urteil vom 1. März 2010 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Parteien 
X.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
1. A.________, 
2. B.________, 
3. C.________, 
Beschwerdegegner, 
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Hans Martin Hadorn. 
 
Gegenstand 
Ausweisung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts 
des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer, 
vom 6. Januar 2010. 
In Erwägung, 
dass die Gerichtspräsidentin 3 des Gerichtskreises III Aarberg-Büren-Erlach die X.________ AG, D.________ BE, (Beschwerdeführerin) mit Entscheid vom 20. November 2009 anwies, die gemieteten Räumlichkeiten im Restaurant E.________ in D.________ BE bis am 17. Dezember 2009 zu räumen und zu verlassen; 
dass das Obergericht des Kantons Bern die von der Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid erhobene Appellation mit Entscheid vom 6. Januar 2010 abwies und die Beschwerdeführerin anwies, das Mietobjekt bis spätestens 25. Januar 2010 zu räumen und zu verlassen; 
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit Eingabe vom 11. Januar 2010 erklärte, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 6. Januar 2010 mit Beschwerde anfechten zu wollen; 
dass das Bundesgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit Verfügung vom 12. Januar 2010 wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abwies; 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass sich die Beschwerdeführerin nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt, sondern lediglich wortwörtlich die Vorbringen ihrer Eingabe vom 14. Dezember 2009 an das Obergericht des Kantons Bern wiederholt; 
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 11. Januar 2010 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann; 
dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
dass den Beschwerdegegnern keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist; 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 1. März 2010 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Klett Leemann