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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5D_36/2010 
 
Urteil vom 1. März 2010 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Staat Luzern, 
Beschwerdegegner, 
vertreten durch die Amtsgerichtskanzlei Entlebuch. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 13. Januar 2010 des Obergerichts des Kantons Luzern (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission). 
 
Nach Einsicht 
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 13. Januar 2010 des Obergerichts des Kantons Luzern, das auf eine Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 200.-- (nebst Zins) an den Beschwerdegegner nicht eingetreten ist, 
in die - das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde abweisende - Verfügung des Bundesgerichts vom 17. Februar 2010 samt Aufforderung des Beschwerdeführers zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 150.--, 
in die Bestätigung der Bundesgerichtskasse, wonach der Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt worden ist, 
 
in Erwägung, 
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist, 
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass schliesslich in einem Fall wie dem vorliegenden, wo der angefochtene Entscheid auf mehreren Begründungen beruht, anhand jeder dieser Begründungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzuzeigen ist, inwieweit der kantonale Entscheid verfassungswidrig sein soll, ansonst sich die Beschwerde als unzulässig erweist (BGE 133 IV 119 E. 6), 
dass das Obergericht einerseits erwog, der Beschwerdeführer setze sich in seiner Nichtigkeitsbeschwerde nicht rechtsgenüglich mit den erstinstanzlichen Erwägungen auseinander, wonach der (eingeschrieben und zusätzlich noch mit A-Post versandte) Rechtsöffnungstitel (rechtskräftiger Obergerichtsentscheid) als zufolge Nichtabholens bei der Post zugestellt gelte, 
dass das Obergericht anderseits erwog, die Nichtigkeitsbeschwerde wäre auch abzuweisen, weil die erstinstanzlichen Erwägungen betreffend die Zustellfiktion zutreffend seien und keinerlei Anhaltspunkte für eine Manipulation des Zustellcouverts bestünden, 
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht nach den gesetzlichen Begründungsanforderungen auf jede der entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht, 
dass er erst recht nicht nach diesen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 13. Januar 2010 verfassungswidrig sein soll, 
dass es insbesondere nicht genügt, auch vor Bundesgericht die Zustellung des Rechtsöffnungstitels zu bestreiten, die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde als korrekt begründet zu bezeichnen und den kantonalen Gerichten hoffnungslose Befangenheit vorzuwerfen, 
dass der Beschwerdeführer ausserdem allein zum Zweck der Verzögerung der Zwangsvollstreckung und damit missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG), 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist, 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist, 
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen, 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 150.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und Obergericht des Kantons Luzern (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 1. März 2010 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Hohl Füllemann