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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
9C_668/2010 {T 0/2} 
 
Verfügung vom 1. März 2011 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Dormann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
H.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Marco Unternährer, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, 
Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau 
vom 8. Juni 2010. 
 
Nach Einsicht 
in das Schreiben vom 28. Februar 2011, womit H.________ die Beschwerde vom 23. August 2010 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 8. Juni 2010 zurückziehen lässt, 
in Erwägung, 
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben und von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen ist (Art. 66 Abs. 2 BGG), 
verfügt der Präsident: 
 
1. 
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 1. März 2011 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Meyer Dormann