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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_82/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 1. März 2016  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Mitarbeitende der Gemeinde Wil, c/o Politische Gemeinde Wil, Marktgasse 58, Postfach 1372, 9500 Wil, 
Beschwerdegegner, 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Gossau, Peter Straub, 
Leitender Staatsanwalt, Sonnenstrasse 4a, 9201 Gossau. 
 
Gegenstand 
Ermächtigungsverfahren, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 13. Januar 2016 der Anklagekammer des Kantons St. Gallen. 
 
 
In Erwägung,  
dass A.________ gegenüber Mitarbeitenden der Gemeinde Wil ab Mitte September 2015 mehrere Vorwürfe erhob und ihnen u.a. zur Last legte, ihm im Rahmen einer Erbschaft keine adäquate Unterstützung bei der Geltendmachung seiner Rechtsansprüche geboten zu haben, wie ihm nebstdem zu Unrecht Sozialhilfe vorenthalten worden sei; 
dass er diese Vorwürfe auf einer vom Bundesamt für Polizei betriebenen Meldeplattform zur Korruptionsbekämpfung formulierte, woraufhin das Bundesamt die Anzeige zuständigkeitshalber der Kantonspolizei St. Gallen zukommen liess, welche sie ans Untersuchungsamt Gossau weiterleitete; 
dass dieses in der Folge, mit Schreiben vom 19. November 2015, bei der Anklagekammer des Kantons St. Gallen um Durchführung eines Ermächtigungsverfahrens ersuchte; 
dass die Anklagekammer mit Entscheid vom 13. Januar 2016 keine Ermächtigung zur Durchführung eines Strafverfahrens erteilte; 
dass A.________ hiergegen mit Eingabe vom 19. Februar 2016 Beschwerde ans Bundesgericht führt, welches davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen; 
dass er den Entscheid vom 13. Januar 2016 bzw. die Staatsanwalt-schaft und die angezeigten Gemeindeangestellten bzw. deren angebliches Fehlverhalten ganz allgemein beanstandet, ohne sich dabei mit der dem Entscheid zugrunde liegenden Begründung im Einzelnen auseinander zu setzen; 
dass er insbesondere nicht rechtsgenüglich darlegt, inwiefern die Begründung bzw. der Entscheid selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll; 
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist; 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann; 
dass bei den gegebenen Verhältnissen davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben; 
 
 
wird erkannt:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Gossau, Peter Straub, Leitender Staatsanwalt, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. März 2016 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp