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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1302/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 1. März 2017  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 18. Oktober 2016. 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.   
Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich eine vom Beschwerdeführer namentlich gegen das Migrationsamt und die Polizei des Kantons Zürich eingeleitete Strafuntersuchung am 26. Juli 2016 nicht an die Hand genommen und das Obergericht des Kantons Zürich eine dagegen gerichtete Beschwerde am 18. Oktober 2016 abgewiesen hat. Es seien keine Anhaltspunkte erkennbar, dass eine Straftat zum Nachteil des Beschwerdeführers begangen worden sei. 
Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er ficht den Beschluss vom 18. Oktober 2016 insofern an, als die Vorinstanz die Nichtanhandnahme des Verfahrens gegen die Polizei und das Migrationsamt des Kantons Zürich geschützt hat. Das Migrationsamt habe ihm im Juni/Juli 2012 den B-Ausweis und damit seine Grundrechte und seine Freiheit entzogen. In der Folge sei er zwischen Juni 2012 und November 2013 mehrmals von der Zürcher Polizei aufgehalten, kontrolliert und inhaftiert worden. Er mache "Anzeige gegen das Migrationsamt des Kantons Zürich und die Zürcher Polizei". Am 20. Februar 2017 reichte der Beschwerdeführer das Schreiben des Migrationsamtes des Kantons Zürich vom 22. Juni 2012 ein. 
 
2.   
Die Privatklägerschaft ist auch bei einer Nichtanhandnahme oder Einstellung des Strafverfahrens zur Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Begründet die Privatklägerschaft ihre Beschwerdelegitimation nicht, tritt das Bundesgericht auf die Beschwerde nur ein, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Als Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR. Nicht in diese Kategorie gehören Ansprüche, die sich aus öffentlichem Recht ergeben. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus öffentlichem Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (Urteil 6B_530/2013 vom 13. September 2013). 
Gemäss § 6 i.V.m. § 1 Abs. 1 des zürcherischen Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 (LS 170.1) haftet der Kanton für den Schaden, den ein Mitglied einer Behörde oder eine in seinem Dienst stehende Person in Ausübung amtlicher Verrichtungen einem Dritten widerrechtlich zufügt (Abs. 1). Dem Geschädigten steht kein Anspruch gegen den Beschuldigten zu (Abs. 4). Allfällige Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche des Beschwerdeführers gegen angeblich fehlbare Angestellte des Migrationsamts und der Polizei des Kantons Zürich beurteilen sich demnach ausschliesslich nach dem Haftungsgesetz des Kantons Zürich und sind deshalb öffentlich-rechtlicher Natur. Insofern ist der Beschwerdeführer zum vorliegenden Rechtsmittel nicht legitimiert. Schon deswegen kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der angefochtene Beschluss der Vorinstanz rechts- oder verfassungswidrig sein könnte. Der Beschwerdeführer unterlässt es, sich mit den Erwägungen der Vorinstanz substanziert auseinanderzusetzen. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) nicht. Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
3.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art.66 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. März 2017 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill