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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_41/2018  
   
   
 
 
 
Urteil vom 1. März 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Grünenfelder. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 21. Dezember 2017 (VSBES.2017.112). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 15. Januar 2018 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 21. Dezember 2017 betreffend die Aufhebung der provisorischen Beitragsverfügungen vom 8. Januar 2014, 6. Januar 2015 und 16. Februar 2016 und die Rückerstattung der in diesen Jahren bereits entrichteten Beiträge, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266), 
dass sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt, das bereits im vorinstanzlichen Verfahren Vorgetragene zu wiederholen und seine eigene Sichtweise wiederzugeben, ohne aufzuzeigen, was darauf hindeuten würde, die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen seien im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG), 
dass dies insbesondere der Fall ist in Bezug auf die vorinstanzliche Erwägung, wonach die Aufhebungsverfügung vom 5. August 2016 und die Rückerstattung der bereits entrichteten Beiträge durch die Beschwerdegegnerin auf dem Umstand gründe, dass der Beschwerdeführer seinen Wohn- und Geschäftssitz per 1. Dezember 2013 nach Kerzers (FR) verlegt und sich per 1. März 2014 bei der Wohnsitzgemeinde offiziell ins Ausland abgemeldet habe, 
dass die Rechtsschrift somit den gesetzlichen Mindestanforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung offensichtlich nicht genügt, 
dass die Beschwerde auch hinsichtlich einer allfälligen Rechtsverzögerung ("unverhältnismässig lange Bearbeitungszeit") - soweit überhaupt die Vorinstanz betreffend - nicht genügend begründet ist (Art. 94 BGG; Urteil 5A_393/2012 vom 13. August 2012 E. 1.2), 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird, zumal er schon mehrmals auf die Anforderungen an eine gültige Beschwerde hingewiesen wurde (letztmals mit Urteil 9C_504/2017 vom 23. August 2017), 
 
 
erkennt der Einzelrichter:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 1. März 2018 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Meyer 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder