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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5D_29/2021  
 
 
Urteil vom 1. März 2021  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1.       Kanton Zürich, 
2.       Politische Gemeinde Niederhasli, 
       Dorfstrasse 17, 8155 Niederhasli, 
beide vertreten durch Steueramt Niederhasli, 
Dorfstrasse 17, 8155 Niederhasli, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 19. Januar 2021 (RT200170-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
In der gegen A.________ für ausstehende Kantons- und Gemeindesteuern 2015 eingeleiteten Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Zürich 11 erteilte das Bezirksgericht Zürich mit Entscheid vom 2. Oktober 2020 für Fr. 1'521.80 nebst Zins definitive Rechtsöffnung. 
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 19. Januar 2021 ab. 
Gegen den obergerichtlichen Entscheid hat A.________ am 25. Februar 2021 für sich als Briefschreiber, Habenichts und Taugenichts sowie für die Mitschreiber, Einflüsterer und Lakaien "Tell Bier", "Stroh Rum" und "Arm Ut" eine Beschwerde eingereicht, mit welcher er verlangt, seiner Beschwerde sei stattzugeben und B.________vom Steueramt Niederhasli sei aufzufordern, sich endlich mal einer konstruktiven Problemlösung zu stellen. Ferner ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.--, weshalb die Beschwerde in Zivilsachen nicht gegeben ist (vgl. Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG), sondern bloss die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur Verfügung steht (Art. 113 BGG). Mit ihr kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG). Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen, während auf appellatorische Ausführungen nicht eingetreten werden kann (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). 
 
2.   
In der Beschwerde werden weder verfassungsmässige Rechte als verletzt angerufen noch inhaltlich Verfassungsrügen erhoben. Vielmehr gibt der Beschwerdeführer in appellatorischer Schilderung seiner Meinung Ausdruck, dass von ihm eine letztlich belanglose Summe verlangt werde, obwohl er bei genauer Überlegung eigentlich gar nichts schulde und ein glückloser Habenichts sei, der sich nicht mehr ins Erwerbsleben integrieren könne. Der Steuerbeamte sei ein böser Mensch. Auch im Rechtsöffnungsverfahren gelte das Verhältnismässigkeitsprinzip, demzufolge bei fehlendem Vermögen in der Zwangsvollstreckung mathematisch-logisch ein Null resultieren müsse. Gerade die Coronakrise zeige, dass es vulnerable Personen im Land gebe, die man vor Armut ebenso schützen müsse wie andere vor dem Virus. 
Die Rechtsöffnung beruht auf rechtskräftig veranlagten Steuern und nach den zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid ist im Verfahren der definitiven Rechtsöffnung einzig die Einwendung der Tilgung, Stundung oder Verjährung möglich (Art. 81 Abs. 1 SchKG), wobei der Beschwerdeführer weder eine gültige Stundungsvereinbarung noch einen Erlassentscheid vorlegen konnte. 
 
3.   
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.   
Angesichts der konkreten Umstände werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66 Abs. 1 BGG). Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. 
 
 
 Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. März 2021 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli