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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_1/2023  
 
 
Urteil vom 1. März 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Dünner, 
 
Beschwerdegegner, 
 
C.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Veronika Imthurn. 
 
Gegenstand 
Kindesschutzmassnahmen, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 30. November 2022 (ZR.2022.44 / KES.2022.59). 
 
 
Sachverhalt:  
Die rubrizierten Parteien sind die nicht verheirateten Eltern der 2013 geborenen C.________, die nach Auflösung des gemeinsamen Haushaltes bei der Mutter blieb; der Vater übt ein Besuchsrecht aus. 
Im Zusammenhang mit der Besuchsrechtsausübung kam es seit Ende 2017 vor der KESB Frauenfeld zu Verfahren. Im Sommer 2019 verschlechterte sich die Situation zwischen den Eltern. In den folgenden Jahren kam es zu verschiedenen unabgesprochenen Schulwechseln und die Mutter beabsichtigte nach der Kündigung des Schulverhältnisses per Ende Oktober 2021 ein Homeschooling. Darauf ordnete die KESB Frauenfeld ein Erziehungsfähigkeitsgutachten an. Seitens der Schule ging eine Gefährdungsmeldung ein. Im Bericht vom 2. März 2022 betreffend Schulabsentismus diagnostizierte der KJPD bei C.________ u.a. eine emotionale Störung mit Trennungsangst und eine Störung mit sozialer Ängstlichkeit. Am 22. März 2022 zog die Mutter mit der Tochter vom Kanton Thurgau in den Kanton Solothurn. 
Nach Abklärungen und Schriftenwechsel entzog das Bezirksgericht Frauenfeld der Mutter mit Urteil vom 7. Juli 2022 vorläufig die Obhut und das Aufenthaltsbestimmungsrecht über C.________ und diese wurde am 16. August 2022 in einer sozialpädagogischen Pflegefamilie und Lebensgemeinschaft untergebracht. 
In einem parallel vor der KESB Frauenfeld hängigen Verfahren, in welchem der Vater um Erteilung der alleinigen Sorge und Obhut ersucht hatte und am 15. Juli 2022 ein kinder- und jugendpsychiatrisches sowie familienpsychologisches Gutachten erstattet worden war, entzog die KESB mit Entscheid vom 7. Oktober 2022 beiden Elternteilen das Aufenthaltsbestimmungsrecht über C.________ und brachte diese vorsorglich in einer sozialpädagogischen Pflegefamilie und Lebensgemeinschaft unter. 
Die Mutter legte gegen beide Entscheide Rechtsmittel beim Obergericht des Kantons Thurgau ein, ebenso die Kindesvertreterin gegen denjenigen der KESB. Im Rahmen seines über 50-seitigen Entscheides vom 30. November 2022 erachtete es das Obergericht als vertretbar, C.________ unter Installation eines engmaschigen Settings in die Obhut der Mutter zurückzugeben; es vereinigte die beiden Rechtsmittelverfahren, hob den Entscheid des Bezirksgerichts in Gutheissung der diesbezüglichen mütterlichen Beschwerde auf und schützte die Beschwerden der Kindesvertreterin und der Mutter gegen denjenigen der KESB teilweise, soweit nicht gegenstandslos, u.a. unter Regelung des Besuchsrechts des Vaters, Anweisungen an die Mutter sowie Bestätigung der Beistandschaft für C.________ und Umschreibung des Aufgabenkreises der Beiständin. 
Mit Eingabe vom 31. Dezember 2022 wendet sich die Mutter an das Bundesgericht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der angefochtene Entscheid betrifft vorsorgliche Massnahmen, weshalb nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte möglich ist (Art. 98 BGG). Es gilt somit das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend begründete Rügen und appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 134 II 244 E. 2.2; 142 III 364 E. 2.4). Sodann hat die Beschwerde konkrete Rechtsbegehren zur Sache zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). 
 
2.  
Abgesehen vom Begehren, die beiden kantonalen Rechtsmittelverfahren seien nicht zusammenzulegen, beschränkt sich die Beschwerdeführerin auf ein Rückweisungsbegehren. Dies ist unzulässig, weil die Rechtsmittel nach dem Bundesgerichtsgesetz reformatorischer Natur sind (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG) und demnach anzugeben ist, welche Punkte des oberinstanzlichen Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (BGE 133 III 489 E. 3.1; 134 III 379 E. 1.3; 137 II 313 E. 1.3; 147 I 89 E. 1.2.5). 
 
3.  
Sodann werden keine Verfassungsverletzungen gerügt. Die Ausführungen würden indes selbst den gewöhnlichen Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügen, denn sie nehmen höchstens ansatzweise auf den obergerichtlichen Entscheid Bezug und beinhalten im Wesentlichen unsystematische Kritik an früheren Verfahren, an Institutionen, an Sachverhaltsfeststellungen und insbesondere am Obhutsentzug, der unverhältnismässig gewesen sei, welcher aber im angefochtenen Entscheid gerade aufgehoben wurde. 
 
4.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
5.  
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, C.________ und dem Obergericht des Kantons Thurgau mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. März 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli