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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_149/2023  
 
 
Urteil vom 1. März 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Unbekannt. 
 
Gegenstand 
Kindesbelange, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 27. Januar 2023 (810 23 9). 
 
 
Sachverhalt:  
Am 3. Januar 2023 reichte der rubrizierte Beschwerdeführer beim Kantonsgericht Basel-Landschaft eine Beschwerde gegen "den Entscheid vom 5. Dezember 2022 in Sachen Besuchsrecht meines Tochter" ein, für welche nach den Ausführungen in der Eingabe die Mutter die alleinige Sorge hat; er hielt fest, dass niemand sich seines Falles annehmen wolle und er seinerzeit seine Tochter nicht widerrechtlich in die Türkei entführt habe. 
Das Kantonsgericht setzte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. Januar 2023 (zugestellt am 7. Januar 2023) gestützt auf § 5 Abs. 1 VPO/BL Frist zur Einreichung des angefochtenen Entscheides. Der Beschwerdeführer lebte dieser Aufforderung nicht nach. In der Folge trat das Kantonsgericht mit Entscheid vom 27. Januar 2023 auf die Beschwerde nicht ein. 
Mit Beschwerde vom 21. Februar 2023 (Postaufgabe: 22. Februar 2022) wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Eine Rechtsmittelinstanz muss das Anfechtungsobjekt kennen; nur dann kann sie die Rechtsmittelvorbringen auch prüfen. Der Beschwerde lag der angefochtene Entscheid nicht bei, weshalb das Kantonsgericht den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. Januar 2023 zur Einreichung aufgefordert hat. 
Ausgehend von den Angaben in der kantonalen Beschwerde ist das Kantonsgericht offensichtlich von einem Kindesschutzverfahren ausgegangen, indem es sich bei seinem Verfahren bzw. für die Aufforderung zur Nachreichung des erstinstanzlichen Entscheides nicht auf die ZPO, sondern auf die kantonale Verwaltungsprozessordnung gestützt hat. Die Anwendung kantonaler Bestimmungen kann das Bundesgericht einzig auf substanziierte Verfassungsrügen hin überprüfen, wobei die Rüge im Vordergrund steht, diese seien willkürlich angewandt worden (BGE 140 III 385 E. 2.3). 
 
2.  
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe seiner Eingabe eine Kopie des Entscheides beigelegt, was man ja mit dem Gewicht der beigelegten Menge Papier nachweisen könne. Die Dossiers aus Basel seien später nach Basel-Landschaft geschickt worden und er sei sicher, dass sie auch alle Papiere schon vorher erhalten hätten und eh wüssten, um was es gehe; es könne ja kein unbekannter Entscheid sein. Er könne deshalb den Entscheid des Kantonsgerichtes nicht akzeptieren. 
Aus diesen Ausführungen ist keine Darlegung ersichtlich, inwiefern das Kantonsgericht § 5 Abs. 1 VPO/BL willkürlich angewandt haben soll. Es geht daraus aber sinngemäss hervor, dass der Beschwerdeführer möglicherweise einen Entscheid aus dem Kanton Basel-Stadt anfechten wollte. Diesbezüglich wäre aber das Kantonsgericht Basel-Landschaft ohnehin unzuständig gewesen und es hätte diesfalls selbst dann nicht auf die Beschwerde eintreten können, wenn der Beschwerdeführer der Aufforderung zur Nachreichung des erstinstanzlichen Entscheides nachgelebt hätte. 
 
3.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.  
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. März 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli