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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6F_2/2023  
 
 
Urteil vom 1. März 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Denys, 
Bundesrichterin Koch, 
Gerichtsschreiberin Frey Krieger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, 
Gesuchsgegnerin, 
 
Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 16. Dezember 2022 (6B_1241/2022). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Urteil vom 16. Dezember 2022 wies das Bundesgericht die Beschwerde des Gesuchstellers vom 9. Oktober 2022 ab, soweit es auf diese eintrat. Es erachtete die vom damaligen Beschwerdeführer an der vorinstanzlichen Kostenverteilung respektive daran erhobene Kritik, dass die Vorinstanz seine Eingabe vom 19. August 2022/7. September 2022 als Revisionsbegehren (und nicht als [erneute] Beschwerde bzw. als Aufsichtsbeschwerde) anhand genommen hatte, als unbegründet. 
Der Gesuchsteller wendet sich mit einem Revisionsgesuch und einer Dienstaufsichtsbeschwerde erneut an das Bundesgericht. 
 
2.  
Gemäss Art. 61 BGG erwachsen Entscheide des Bundesgerichts am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft. Das Gericht kann auf ein eigenes Urteil zurückkommen, wenn einer der vom Gesetz (Art. 121-123 BGG) abschliessend aufgezählten Revisionsgründe vorliegt. Der Revisionsgrund ist frist- und formgerecht geltend zu machen. Es obliegt dem Gesuchsteller aufzuzeigen, welcher Revisionsgrund inwiefern vorliegen soll oder er muss zumindest Tatsachen nennen, die von einem gesetzlichen Revisionsgrund erfasst sind, ansonsten auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 147 III 238 E. 1.2.1; Urteile 6F_26/2022 vom 17. November 2022 E. 2.1; 5F_16/2021 vom 18. Juni 2021 E. 2). Der Revisionsgrund muss sich auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils beziehen. Die Revision dient nicht der Korrektur einer angeblich unrichtigen rechtlichen Würdigung oder Rechtsauffassung des Bundesgerichts. Sie eröffnet dem Gesuchsteller insbesondere nicht die Möglichkeit, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen, das er für unrichtig hält (Urteile 6F_27/2022 vom 11. Januar 2023 E. 3; 6F_34/2022 vom 3. Januar 2023 E. 2). 
 
3.  
 
3.1. Der Gesuchsteller nennt keinen konkreten Revisionsgrund gemäss Art. 121 ff. BGG. Insofern er allgemeine Behördenkritik übt, zeigt er damit nicht auf, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Insofern er pauschal geltend macht, das Bundesgericht sei nicht in der Lage und nicht willens, seine Beschwerde konkret, sachgemäss und neutral zu behandeln, die "Ober- und Bundesgerichtlichen Beschwerdeinstanzen ihre absichtlichen manipulativen Verfahrensfehler untereinander genehmigen" würden und er damit die Unabhängigkeit einzelner Bundesrichter und Bundesrichterinnen in Frage stellen will, vermag er damit keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 lit. a BGG aufzuzeigen.  
 
3.2. In Erinnerung zu rufen ist, dass im Verfahren 6B_1241/2022 einzig zu beurteilen war, ob die Vorinstanz die Eingabe des Gesuchstellers zu Recht als Revisionsbegehren anhand genommen hatte und die damit einhergehend getroffene Kostenregelung rechtmässig war. Ob sich der Beschwerdeführer mit seiner Kritik, dass das Bundesgericht den Beschwerdeinhalt nicht verstehe, respektive nicht verstehen wolle, selbst wenn dieser "rechtlich korrekt und klar begründet und mit Beweisen dargelegt" sei, zumindest sinngemäss auf den Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG berufen will, ist unklar. Es ist indes festzuhalten, dass dieser Revisionsgrund vorliegt, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Auf einem Versehen im Sinne von Art. 121 lit. d BGG beruht eine Feststellung, wenn sie darauf zurückzuführen ist, dass das Bundesgericht eine bestimmte Aktenstelle übersehen oder unrichtig (nicht in ihrer wahren Gestalt, insbesondere nicht mit ihrem wirklichen Wortlaut) wahrgenommen hat (Urteile 6F_26/2022 vom 17. November 2022 E. 2.2; 6F_19/2022 vom 25. Juli 2022 E. 2; 6F_16/2020 vom 3. Juni 2020 E. 2.1; 6F_32/2015 vom 16. Februar 2016 E. 2; je mit Hinweisen). Eine unzutreffende beweismässige oder rechtliche Würdigung unterliegt nicht der Revision (BGE 122 II 17 E. 3; Urteile 6F_19/2022 vom 25. Juli 2022 E. 2; 2F_13/2022 vom 17. März 2022 E. 2.4). Der Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG kann zudem nur angerufen werden, wenn die unberücksichtigten Tatsachen als erheblich zu bezeichnen sind. Davon ist auszugehen, wenn deren Berücksichtigung zugunsten des Gesuchstellers zu einer anderen Entscheidung hätte führen müssen (BGE 122 II 17 E. 3; Urteile 6F_19/2022 vom 25. Juli 2022 E. 2; 2F_10/2022 vom 15. März 2022 E. 3.5).  
Mit seinen Vorbringen vermag der Gesuchsteller nicht darzutun, inwiefern diese Voraussetzungen in Bezug auf das Urteil 6B_1241/2022 vom 16. Dezember 2022 erfüllt sind. Er konkretisiert nicht, welche in den Akten vorhandenen, respektive geltend gemachten Tatsachen vom Bundesgericht im Wortlaut falsch wahrgenommen worden sein sollen und inwiefern diese - wären sie denn richtig verstanden worden - erheblich in dem Sinne sind, als dass sie zu einer anderen Entscheidung hätten führen müssen; konkret dazu, dass die Vorinstanz die Eingabe des Gesuchstellers zu Unrecht als Revisionsgesuch anhand genommen hat. Dies ist denn auch nicht ersichtlich. Dass der Gesuchsteller die inhaltlich gleich lautende Rechtsschrift diversen Stellen hatte zukommen lassen, wurde explizit nicht übersehen; vielmehr war dies Anlass und Grundlage für die Beurteilung und der alsdann vom Bundesgericht bejahten Frage, ob die Vorinstanz die (auch) bei ihr eingereichte Eingabe zu Recht als Revisionsgesuch anhand genommen hat. Dass der Gesuchsteller mit der rechtlichen und beweismässigen Würdigung der nachweislich berücksichtigten Mehrfacheinreichung nicht einverstanden ist, ist wie erwähnt keiner Revision zugänglich. In Bezug auf eine allfällige Aufsichtsbeschwerde wurde überdies eine weitere, vom Gesuchsteller zum Vergleich herangezogene und ebenfalls an das Obergericht des Kantons Bern gerichtete Eingabe (vom 20. August 2022/29. Juni 2022) berücksichtigt und gewürdigt. Welche Tatsachen in diesem Zusammenhang vom Bundesgericht übersehen oder falsch verstanden worden sein sollen, wird vom Gesuchsteller wiederum nicht dargetan. Überdies geht er seinerseits davon aus (Revisionsgesuch S. 2 und 3), dass "in der Beschwerde" vom 19. August 2022/7. September 2022 zusätzlich andere Instanzen - konkret nebst der internationalen Menschenrechtsorganisation B.________ auch die Aufsichtsbehörde - angeschrieben worden seien und er diesen "das selbe Schreiben" zugesandt habe. Damit erschliesst sich umso weniger, welche Tatsache das Bundesgericht übersehen haben soll, wegen welcher sich das Obergericht hätte veranlasst sehen müssen, die unbestrittenermassen sowohl bei ihm als auch bei der Aufsichtsbehörde eingereichte Eingabe nicht als Revisionsbegehren anhand zu nehmen, sondern an die Aufsichtsbehörde weiterzuleiten. 
Im Übrigen erschöpfen sich die Ausführungen des Gesuchstellers darin, dass er mit der Behandlung seiner damaligen Beschwerde durch das Bundesgericht nicht einverstanden ist. Eine solche Kritik ist im Revisionsverfahren nicht zulässig und stellt keinen Revisiongrund dar. Die Revision nach Art. 121 ff. BGG eröffnet dem Gesuchsteller nicht die Möglichkeit, einen Entscheid, den er für unrichtig hält, neu beurteilen zu lassen (Urteile 6F_20/2020 vom 27. August 2020 E. 4 und 6F_39/2018 vom 22. Januar 2019 E. 5; je mit Hinweisen). Das Revisionsgesuch ist abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. 
 
4.  
Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. März 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger