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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_114/2023  
 
 
Urteil vom 1. März 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
handelnd durch B.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Januar 2023 (200 22 541 ALV). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1). 
 
2.  
Die Vorinstanz bestätigte mit Urteil vom 11. Januar 2023 den Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 21. Juli 2022 und erörterte dabei unter Verweis auf die massgeblichen Gesetzesbestimmungen und die Rechtsprechung (Art. 25 Abs. 1 ATSG; BGE 138 V 218 E. 4 mit Hinweis), weshalb der Erlass der Rückforderung der unrechtmässig zu viel bezogenen Kurzarbeitsentschädigung für die Monate September bis November 2020 von Fr. 17'150.10 ausser Frage steht. Demnach hätte die Beschwerdeführerin wegen des unmissverständlichen Hinweises in den Antragsformularen bei gebotener Sorgfalt die fehlende Bezugsberechtigung für Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung für die fragliche Zeit erkennen müssen; genauso klar hätte es ihr sein müssen, dass der als einziges Verwaltungsratsmitglied mit Einzelunterschrift im Handelsregister Eingetragene unter diesen Personenkreis fällt. Weiter führte das kantonale Gericht unter Verweis auf die zum Vertrauensschutz ergangene Rechtsprechung (BGE 130 I 26 E. 8.1; 111 Ib 116 E. 4; siehe auch BGE 143 V 95 E. 3.6.2) aus, selbst wenn der Verwaltung in diesem Zusammenhang ein Fehlverhalten angelastet werden könnte, dieses an der anfänglich fehlenden Gutgläubigkeit nichts ändern würde. 
 
 
3.  
Die Vorbringen der Beschwerdeführerin gehen nicht über eine letztinstanzlich unzulässige appellatorische Kritik hinaus. Insbesondere genügt es nicht, den Geschehensablauf lediglich aus eigener Sicht zu schildern und darüber hinaus das angeblich massive Fehlverhalten der Verwaltung dem eigenen gegenüberzustellen ohne auf das von der Vorinstanz dazu Erwogene näher einzugehen. 
 
4.  
Liegt demnach offensichtlich keine hinreichend sachbezogen begründete Beschwerde vor, so führt dies zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
 
5.  
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 1. März 2023 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel