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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_628/2022  
 
 
Urteil vom 1. März 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiber Wüest. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Zogg, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Arbeitsunfähigkeit), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. August 2022 (IV.2022.00045). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die 1976 geborene A.________, Mutter von zwei Kindern (Jahrgänge: 2000 und 2003), hat keinen Beruf erlernt und war vom 1. September 2017 bis 30. September 2019 bei der B.________ AG als Filialmitarbeiterin in einem 80 %-Pensum angestellt. Unter Hinweis auf eine Depression, Halluzinationen, Angstzustände, Suizidversuche und Schlafstörungen meldete sie sich am 10. Dezember 2019 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab. Unter anderem zog sie Akten der Krankentaggeldversicherung bei, welche ein von dieser in Auftrag gegebenes psychiatrisches Gutachten von Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, vom 13. Juli 2020 enthielten. Am 21. Januar 2021 erteilte sie Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining vom 8. Februar bis 7. Mai 2021 bei der Stiftung D.________, und sprach der Versicherten für diese Zeit ein Taggeld zu. Am 11. Mai 2021 schloss sie die Eingliederungsbemühungen ab. Nach ergangenem Vorbescheid verneinte sie mit Verfügung vom 7. Dezember 2021 einen Rentenanspruch der A.________. 
 
B.  
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 31. August 2022 teilweise gut. Es änderte die Verfügung der IV-Stelle vom 7. Dezember 2021 insoweit ab, als es der Beschwerdeführerin eine vom 8. Mai bis 30. November 2021 befristete ganze Invalidenrente zusprach. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 31. August 2022 sei insofern abzuändern, als ihr auch über den 30. November 2021 hinaus eine ganze Invalidenrente auszurichten sei. Die IV-Stelle sei zudem zu verpflichten, ihr für das vorinstanzliche Verfahren eine angemessene Prozessentschädigung für vollständiges Obsiegen auszurichten, und die Gerichtskosten seien vollumfänglich der IV-Stelle aufzuerlegen. Eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen und neuer Entscheidung an die Vorinstanz, subeventualiter an die IV-Stelle, zurückzuweisen. 
Die Vorinstanz und die IV-Stelle verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG; zum Ganzen: BGE 145 V 57 E. 4).  
 
1.2. Die vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sowie die konkrete Beweiswürdigung beziehen sich grundsätzlich auf Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2), die das Bundesgericht seiner Urteilsfindung zugrunde zu legen hat. Dagegen betrifft die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln Rechtsfragen, die das Bundesgericht im Rahmen der den Parteien obliegenden Begründungs- bzw. Rügepflicht frei prüft (BGE 146 V 240 E. 8.2 mit Hinweisen).  
 
1.3. Die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig (willkürlich), wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Es genügt somit nicht, dass eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Willkür liegt insbesondere vor, wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse gezogen, erhebliche Beweise übersehen oder solche grundlos ausser Acht gelassen hat (BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen).  
 
2.  
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine unbefristete ganze Invalidenrente ab 1. Dezember 2021 verneinte. Ausser Diskussion (vgl. Art. 107 Abs. 1 BGG) steht dagegen der Anspruch auf eine ganze Rente vom 8. Mai bis 30. November 2021 (Invaliditätsgrad 100 %).  
 
2.2. Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Die dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegende Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 129 V 354 E. 1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar (BGE 148 V 174 E. 4.1).  
 
2.3. Die Vorinstanz legte die massgebenden Rechtsgrundlagen zutreffend dar. Es betrifft dies namentlich die Bestimmungen und Grundsätze zu den Begriffen der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Richtig sind auch die Ausführungen zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3). Darauf wird verwiesen.  
 
2.4. Zu ergänzen ist, dass bei der rückwirkenden Festsetzung einer Invalidenrente den bereits in diesem Zeitpunkt eingetretenen Tatsachenänderungen, die zu einer Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung des Anspruchs führen können, Rechnung zu tragen ist. Auch diese rückwirkende (abgestufte und/oder befristete) Rentenzusprache unterliegt nach der Rechtsprechung dem Revisionsrecht gemäss Art. 17 ATSG (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d und E. 3).  
 
3.  
 
3.1. Nach Würdigung der medizinischen Akten, darunter das psychiatrische Gutachten des Dr. med. C.________ vom 13. Juli 2020, eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 27. April 2021 und mehrere Berichte der behandelnden Psychiaterin med. pract. E.________, stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin sei nach Ablauf des Wartejahres (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) am 12. August 2020 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Gestützt auf den Bericht der med. pract. E.________ vom 4. September 2021 bejahte sie sodann eine leistungsrelevante Verbesserung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin ab dem 31. August 2021. Sie erwog, vor der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen könne eine Rente nur zugesprochen werden, wenn die versicherte Person wegen ihres Gesundheitszustands nicht oder noch nicht eingliederungsfähig gewesen sei. Vorliegend sei die Eingliederungsfähigkeit nach Ablauf des Wartejahres am 12. August 2020 gegeben gewesen. Die Beschwerdeführerin habe denn auch vom 8. Februar bis zum 7. Mai 2021 an einem Belastbarkeitstraining (Integrationsmassnahme) teilgenommen. Damit stehe ihr unter Beachtung von Art. 88a Abs. 1 IVV eine vom 8. Mai bis zum 30. November 2021 befristete ganze Invalidenrente zu.  
 
3.2. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 61 lit. c ATSG) und des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV). Sie macht geltend, der Bericht der med. pract. E.________ vom 4. September 2021 lasse viele Fragen offen und stehe im Widerspruch zu sämtlichen übrigen Akten, weshalb es willkürlich sei, darauf abzustellen. Zudem habe das kantonale Gericht zu Unrecht ausser Acht gelassen, dass sie an einer Schubkrankheit leide.  
 
4.  
 
4.1. Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz behandelte med. pract. E.________ die Beschwerdeführerin seit Beginn der gesundheitlichen Einschränkungen im August 2019 ununterbrochen, zuerst in der Institution F.________ und anschliessend "als ihre behandelnde Psychiaterin". Mit der Vorinstanz ist damit davon auszugehen, dass med. pract. E.________ über die gesundheitliche Entwicklung der Beschwerdeführerin der letzten Jahre bestens im Bilde war. Wie das kantonale Gericht weiter richtig erkannte, beruht der Bericht vom 4. September 2021 auf einer klinischen Untersuchung mit Anamnese, Befunderhebung und Verhaltensbeobachtung. Angesichts des weitestgehend unauffälligen klinischen Befunds vom 31. August 2021 ist die Schlussfolgerung der behandelnden Ärztin nachvollziehbar, wonach keine objektiven Funktionseinschränkungen mehr vorlägen und der Beschwerdeführerin zwischenzeitlich jegliche Tätigkeiten sechs bis sieben Stunden am Tag zumutbar seien.  
 
4.2. Mit ihren Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin weder eine willkürliche Beweiswürdigung der Vorinstanz noch sonstwie eine Bundesrechtsverletzung aufzuzeigen.  
 
4.2.1. Zunächst macht sie geltend, bei der Diagnose "Schizoaffektive Störung" sei eine Verbesserung des Gesundheitszustands innert nicht einmal vier Monaten, wie von med. pract. E.________ beschrieben, "wohl kaum" möglich. Tatsache sei, dass es ihr nicht besser gehe. Sie leide an einer Schubkrankheit, was med. pract. E.________ zu diskutieren unterlassen habe.  
Mit diesen Vorbringen legt die Beschwerdeführerin lediglich ihre eigene Sichtweise dar, was nicht genügt, um eine willkürliche Beweiswürdigung der Vorinstanz aufzuzeigen. Zwar handelt es sich bei den Schizoaffektiven Störungen gemäss ICD-10 F25 um episodische Störungen. Inwiefern dieser Umstand eine gesundheitliche Verbesserung innert knapp vier Monaten ausschliessen soll, zeigt die Beschwerdeführerin aber nicht auf. Ein Vergleich der von med. pract. E.________ erhobenen Befunde gemäss Bericht vom 18. April und vom 4. September 2021 macht eine gesundheitliche Verbesserung im Übrigen insoweit deutlich, als sich zuletzt ein praktisch unauffälliger Befund zeigte. Entsprechend wies die behandelnde Psychiaterin im neueren Bericht darauf hin, dass die frühere akute depressive Episode mit psychotischen Symptomen im August 2019 inzwischen komplett rückläufig sei. Dazu passt, dass die Behandlung zuletzt nur noch einmal alle vier bis sechs Wochen stattfand. 
 
4.2.2. Wie die Vorinstanz sodann richtig erkannte, kommt es nicht auf die Diagnose an, sondern darauf, welche Auswirkungen eine Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit hat (BGE 144 V 245 E. 5.5.2 am Ende mit Hinweis). Insoweit wird der Beweiswert des Arztberichts vom 4. September 2021 nicht dadurch geschmälert, dass med. pract. E.________ die früher gestellte Hauptdiagnose einer Schizoaffektiven Störung in ihrer Beurteilung vom 4. September 2021 lediglich noch als Differenzialdiagnose aufführte und die inzwischen vollständig rückläufige schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F32.3) in den Vordergrund rückte. Ebenso wenig ergeben sich Zweifel am Beweiswert des Berichts der med. pract. E.________ dadurch, dass diese sich in einem früheren Bericht vom 18. April 2021 noch nicht, wohl aber im Bericht vom 4. September 2021, zu den persönlichen Ressourcen der Beschwerdeführerin äusserte.  
 
4.2.3. Weiter stellte das kantonale Gericht zutreffend fest, der im Auftrag des Krankentaggeldversicherers begutachtende Dr. med. C.________ habe in seiner Expertise vom 13. Juli 2020 auf eine gute Prognose hingewiesen. Die von der behandelnden Psychiaterin festgestellte Verbesserung des Gesundheitszustands steht damit in keinem Widerspruch zum Gutachten. Es drängt sich vielmehr der Schluss auf, dass sich die positive Prognose bewahrheitet hat. Eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung ist entgegen der Beschwerdeführerin nicht erkennbar.  
 
4.2.4. Die Beschwerdeführerin macht ferner geltend, der Bericht der med. pract. E.________ vom 4. September 2021 hätte dem RAD zur Beurteilung vorgelegt werden müssen. Wie die Vorinstanz aber richtig erkannte, lagen zum damaligen Zeitpunkt weder widersprüchliche fachärztliche Meinungen vor noch bestanden Unsicherheiten hinsichtlich der Angaben der behandelnden Psychiaterin, welche der Klärung durch den RAD bedurft hätten.  
 
4.2.5. Es trifft sodann zwar zu, dass anlässlich des Belastbarkeitstrainings (8. Februar bis 7. Mai 2021) die Präsenz von täglich vier Stunden selbst im geschützten Rahmen nicht erreicht werden konnte, da die Beschwerdeführerin offenbar ihre Belastungslimite erreicht hatte. Dennoch empfahl der zuständige Case Manager in seinem Abschlussbericht vom 7. Mai 2021 eine Tätigkeit als Verkäuferin, Kassiererin oder Mitarbeiterin im Detailhandel mit einer Präsenz von täglich drei Stunden oder einer Wochenarbeitszeit von 10 bis 16 Stunden (20-40 %), wie die Vorinstanz verbindlich feststellte (vgl. E. 1.1 hiervor). In diesem Rahmen sollte die Beschwerdeführerin gemäss Angaben des Case Managers eine volle Leistungsfähigkeit abrufen können.  
Der Abschluss der Integrationsmassnahme erfolgte sodann in Absprache mit der behandelnden Psychiaterin. Wenn diese knapp vier Monate später aufgrund der zwischenzeitlich festgestellten gesundheitlichen Verbesserung und einer als "sehr gut" bezeichneten Prognose eine angepasste Tätigkeit während sechs bis sieben Stunden täglich als zumutbar erachtete, so leuchtet dies ein. Soweit die Beschwerdeführerin demgegenüber behauptet, die Schätzung der behandelnden Psychiaterin vier Monate nach Abschluss des Belastbarkeitstrainings und damit nach Wegfall des Drucks sei nicht aussagekräftig, ist ihr entgegenzuhalten, dass med. pract. E.________ die Beschwerdeführerin seit Beginn der Behandlung im August 2019 kennt und davon auszugehen ist, dass sie den Verlauf des Belastbarkeitstrainings in ihre Beurteilung und Prognose einbezogen hat. 
 
4.2.6. Nach dem Gesagten durfte die Vorinstanz auf den Bericht der behandelnden Psychiaterin vom 4. September 2021 abstellen. Richtig ist zwar, dass eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärzte kaum je in Frage kommt (BGE 135 V 465 E. 4.5; 125 V 351 E. 3a/cc; Urteil 9C_683/2020 vom 22. Februar 2021 E. 5.1.2). Diese Zurückhaltung gründet auf der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. Eine solche Konstellation liegt hier gerade nicht vor, weshalb die Beschwerdeführerin aus dieser Rechtsprechung nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Ohnehin befreit die genannte Erfahrungstatsache das Gericht nicht von seiner Pflicht zu einer korrekten Beweiswürdigung, bei der auch die von der versicherten Person aufgelegten Berichte mitzuberücksichtigen sind. Entgegen der Sichtweise der Beschwerdeführerin erscheint es somit nicht bundesrechtwidrig, wenn die Vorinstanz dem Bericht der med. pract. E.________ hinsichtlich der festgestellten Verbesserung des Gesundheitszustands entscheidendes Gewicht beimass, zumal die Ärztin die versicherte Person seit Beginn der Behandlung kennt und ausserdem gar keine divergierenden fachärztlichen Berichte vorliegen. Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (vgl. E. 1.1 hiervor) standen die Einschätzungen der med. pract. E.________ nämlich durchwegs in Übereinstimmung mit den jeweils zeitnahen fachärztlichen Beurteilungen und den Einschätzungen der involvierten Fachpersonen. Indem das kantonale Gericht im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangte, auch hinsichtlich der aktuellsten Einschätzung gemäss Bericht vom 4. September 2021 bestünden keine Zweifel, hat sie weder Beweise willkürlich gewürdigt (vgl. E. 1.3 hiervor) noch sonstwie Bundesrecht verletzt.  
 
4.2.7. Aufgrund der von med. pract. E.________ festgehaltenen Verbesserung des Gesundheitszustands und der attestierten Arbeitsfähigkeit von sechs bis sieben Stunden täglich bestand auch kein Anlass für eine neuerliche Begutachtung, wie sie von Dr. med. C.________ für den Fall empfohlen wurde, dass nach Abschluss von beruflichen Wiedereingliederungsmassnahmen kein zumindest 80%iges Arbeitspensum in einer optimal angepassten Tätigkeit erreicht werden könnte. Die Vorinstanz durfte deshalb willkürfrei von weiteren Beweiserhebungen absehen. Dies verstösst weder gegen den Untersuchungsgrundsatz noch gegen die Ansprüche auf freie Beweiswürdigung sowie Beweisabnahme (Art. 61 lit. c ATSG) und rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5; Urteil 8C_355/2022 vom 2. November 2022 E. 9.2).  
 
4.2.8. Was schliesslich den von der Beschwerdeführerin im kantonalen Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht der Institution F.________ vom 12. August 2022 betrifft, so hat die Vorinstanz verbindlich festgestellt, dass dieser auf einer Behandlungsphase ab dem 10. März 2022 nach Selbstzuweisung bei zu diesem Zeitpunkt erlebter Müdigkeit und Kraftlosigkeit beruhe und darin Hinweise auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustands in der Zeit vor Erlass der Verfügung vom 7. Dezember 2021 fehlten. Damit werde die Beurteilung in jenem Zeitpunkt durch den neu aufgelegten Bericht nicht beeinflusst.  
Aus dem Umstand, dass Anhaltspunkte für eine gesundheitliche Verschlechterung mehrere Monate nach Verfügungserlass bestehen, kann entgegen der Beschwerdeführerin nicht geschlossen werden, die Vorinstanz habe die Beweise willkürlich gewürdigt (vgl. E. 1.3 hiervor). Im Übrigen hat das kantonale Gericht zu Recht darauf hingewiesen, dass es der Beschwerdeführerin unbenommen bleibt, sich aufgrund einer Verschlechterung des Gesundheitszustands erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug anzumelden. 
 
4.3. Zusammenfassend hat das kantonale Gericht willkürfrei festgestellt, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Verlauf erheblich verbessert hat, womit ein Revisionsgrund (vgl. E. 2.4 hiervor) gegeben ist. Zumindest ab dem 31. August 2021 (Zeitpunkt der letzten ärztlichen Kontrolle durch med. pract. E.________ gemäss Bericht vom 4. September 2021) ist damit in jeglicher Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von mindestens sechs Stunden auszugehen, was nach unbestrittener vorinstanzlicher Berechnung einem zumutbaren Pensum von 73 % entspricht. Gegen die Feststellung einer uneingeschränkten Leistungsfähigkeit in einem allfälligen Aufgabenbereich bringt die Beschwerdeführerin sodann nichts Substanzielles vor, weshalb sich Weiterungen hierzu erübrigen. Da damit unabhängig von der Statusfrage ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad resultiert, hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, indem sie die Rentenbefristung per 30. November 2021 schützte. Sie trug damit zu Recht dem Umstand Rechnung, dass eine anspruchserhebliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen ist, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV). Die Beschwerde ist damit - auch hinsichtlich der von der Vorinstanz festgelegten Kosten- und Entschädigungsfolgen - unbegründet und abzuweisen.  
 
5.  
Dem Prozessausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 1. März 2023 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Wüest