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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2P.103/2004 /ast 
2A.228/2004 
 
Urteil vom 1. April 2005 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Betschart, Müller, 
Gerichtsschreiber Fux. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Steueramt des Kantons Solothurn, Schanzmühle, Werkhofstrasse 29c, 4509 Solothurn, 
Kantonales Steuergericht Solothurn, Centralhof, Bielstrasse 9, 4502 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Direkte Bundessteuer 1997/1998; 
Staatssteuer 1996, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde und staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 1. März 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Im Zuge einer Ersatzvornahme durch das Oberamt Olten-Gösgen am 18. April 1996 wurden A.________ und B.________ 66 Hunde (Alaskan Huskies) weggenommen und in der Schweiz und in Deutschland fremdplatziert. A.________ und B.________ reichten in der Folge am 15. Juni 1998 Klage auf Schadenersatz und Genugtuung gegen den Staat Solothurn ein. Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn erachtete die Ersatzvornahme als solche zwar als rechtmässig, nahm aber an, dass ein Vollstreckungsexzess insoweit vorliege, als der Oberamtmann den neuen Besitzern mitgeteilt hatte, sie seien Eigentümer der Hunde geworden. Diese Mitteilung habe es den Klägern erschwert und teilweise verunmöglicht, die Hunde zurückzuerhalten. Für die Bemessung des zu ersetzenden Schadens stellte das Verwaltungsgericht auf den Veräusserungswert der Hunde ab. Diesen legte es in sinngemässer Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR nach richterlichem Ermessen auf Fr. 4'500.-- pro Tier fest (Urteil des Verwaltungsgerichts vom 12. November 2001). Das Bundesgericht erkannte auf staatsrechtliche Beschwerde hin, diese Vorgehensweise des Verwaltungsgerichts und der ermessensweise geschätzte Durchschnittswert von Fr. 4'500.-- im Besondern seien nicht zu beanstanden (Urteil 2P.25/2002 vom 17. Mai 2002). 
 
Im Anschluss an das erwähnte Urteil des Verwaltungsgerichts vom 12. November 2001 veranlagte das Steueramt des Kantons Solothurn am 7. Januar 2002 A.________ mit einer Schenkungssteuer von Fr. 111'998.55 (einschliesslich Verzugszins). Die Steuerbehörde ging von einer Schenkung aus, weil A.________ vor dem Verwaltungsgericht ausgesagt hatte, sie habe die Hunde "auf mündlichem Weg von B.________ erworben", dafür jedoch nichts bezahlt. Den massgebenden Wert berechnete sie mit Fr. 297'000.-- (66 Hunde à Fr. 4'500.--). Im Einspracheverfahren bestritt der Rechtsvertreter von A.________, dass eine Schenkung vorliege. Sinngemäss wurde geltend gemacht, die Übertragung der Hunde sei eine Abgeltung für die von A.________ über Jahre hinweg erbrachten "Gegenleistungen" (Einsprache vom 7. Februar 2002, S. 3 f.; Schreiben vom 11. Februar 2002). Auf Grund dieser Erklärungen qualifizierte das Steueramt die Vergütung als "Erwerbseinkommen für die langjährige Tätigkeit (November 1990 - Mai 1996) bei Herrn B.________". Weil dieses zusätzliche Einkommen "eventuell zu Unrecht" nicht deklariert worden sei, leitete das Steueramt am 3. Dezember 2002 ein Nach- und Strafsteuerverfahren ein. Am 6. März 2003 eröffnete das Steueramt A.________ die Nach- und Strafsteuerveranlagung für die Staatssteuer 1996 (Nachsteuer und Strafsteuer: je Fr. 22'425.35; Verzugszins: Fr. 5'970.95; Gesamtbetrag: Fr. 50'821.65) sowie für die direkte Bundessteuer 1997/98 (Nachsteuer und Busse: je Fr. 4'485.30; Verzugszins: Fr. 728.10; Gesamtbetrag: Fr. 9'698.70). Das Steueramt ging von einem "nicht deklarierten Einkommen" von Fr. 297'000.-- aus. Eine Einsprache gegen diese Veranlagungen wurde mit Entscheid vom 8. Juli 2003 abgewiesen. 
B. 
A.________ focht den Einspracheentscheid am 8. August 2003 mit Rekurs (Staatssteuer) und Beschwerde (direkte Bundessteuer) beim Steuergericht des Kantons Solothurn an. Sie machte geltend, die eingereichten Beweisurkunden, namentlich der Kaufvertrag vom 22. Dezember 1995, würden zur Genüge belegen, dass die Übertragung der Hunde eine Vermögensübernahme mit Aktiven und Passiven nach Art. 181 OR gewesen sei. Die Aktiven seien ihr mit dem "Vollstreckungsexzess" vom 18. April 1996 enteignet worden; in der Steuererklärung, die sie am 31. Mai 1996 abgegeben habe, seien lediglich die Passiven nicht angegeben worden. 
 
Das Steuergericht wies mit Urteil vom 1. März 2004 Rekurs und Beschwerde betreffend die Nachsteuer ab. Mit Bezug auf die Strafsteuern hiess es Rekurs und Beschwerde gut und hob die Strafsteuer-Veranlagungen vom 6. März 2003 auf. Das Steuergericht sah es in freier Würdigung der Beweismittel und der widersprüchlichen Sachdarstellungen der Rekurrentin als erwiesen an, dass diese die Hunde als Gegenleistung für ihre langjährige Tätigkeit bei B.________ erhalten habe. Da sie im Zeitpunkt der Steuerpflicht die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die zugeeigneten Hunde gehabt habe, sei die Kaufpreissumme zu Recht als zusätzliches Erwerbseinkommen des Jahres 1995 im Nachsteuerverfahren erfasst worden. Hingegen sei nicht erwiesen, dass A.________ wissentlich und willentlich Steuern hinterzogen habe, weshalb die Strafsteuer nach dem Grundsatz der Unschuldsvermutung aufzuheben sei. 
 
Auf ein Revisions- und Wiedererwägungsgesuch von A.________ trat das Steuergericht mit Urteil vom 3. Mai 2004 nicht ein. Dieser Entscheid blieb unangefochten. 
 
C. 
A.________ hat am 14. April 2004 Verwaltungsgerichtsbeschwerde (betreffend die direkte Bundessteuer; Verfahren 2A.228/2004) und staatsrechtliche Beschwerde (betreffend die Staatssteuer; Verfahren 2P.103/2004) an das Bundesgericht erhoben. Sie verlangt mit beiden Rechtsmitteln, das Urteil des Steuergerichts des Kantons Solothurn vom 15. (recte: 1.) März 2004 sei aufzuheben. Zusätzlich beantragt sie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, es sei festzustellen, dass sie am 22. Dezember 1995 79 Alaskan Huskies und die dazugehörigen Hundehäuschen mit Anbindevorrichtungen im Wert von Fr. 350'000.-- gegen Schuldübernahme (= Kaufpreis) von Fr. 396'000.-- erworben habe; ferner sei festzustellen, dass es sich dabei nicht um Entgelt für Arbeitsleistungen gehandelt habe. Die Beschwerdeführerin erhebt in beiden Rechtsmitteln die gleichen Verfassungsrügen (Rechtsgleichheit, Willkür, Treu und Glauben, Rechtsverweigerung, Anspruch auf rechtliches Gehör); in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde rügt sie zusätzlich eine Verletzung von Bundesrecht (Art. 130 - 145, Art. 151 ff. des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer, DBG; SR 642.11). 
 
Die Beschwerdeführerin ersucht unter Hinweis, dass sie Sozialhilfeempfängerin sei, um unentgeltliche Rechtspflege. 
D. 
Mit Präsidialverfügung vom 28. April 2004 wurden die Verfahren 2A.228/2004 und 2P.103/2004 wegen des im Kanton hängigen Revisions- und Wiedererwägungsverfahrens sistiert. Am 21. Juli 2004 wurde die Wiederaufnahme der Verfahren verfügt. 
E. 
Das Steuergericht des Kantons Solothurn beantragt, die Beschwerden abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Steueramt des Kantons Solothurn beantragt ebenfalls, die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Im Verfahren der direkten Bundessteuer (2A.228/2004) beantragt das Steueramt ausser der Aufhebung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zudem, der Beschwerdeführerin sei eine Busse wegen vollendeter Steuerhinterziehung in der Höhe der einfachen hinterzogenen Steuer aufzuerlegen. Die Eidgenössische Steuerverwaltung schliesst in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Den beiden Beschwerden liegt der gleiche Sachverhalt zu Grunde. Sie richten sich gegen den gleichen angefochtenen Entscheid, und es stellen sich die gleichen Rechtsfragen. Die Rechtsschriften sind denn auch bis auf die Bezeichnung und die Rechtsbegehren praktisch inhaltsgleich (was grundsätzlich nicht zu beanstanden ist). Es ist deshalb zweckmässig und aus prozessökonomischen Gründen auch angezeigt, die Verfahren zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Urteil zu behandeln (vgl. Art. 40 OG in Verbindung mit Art. 24 BZP; BGE 126 II 377 E. 1 S. 381). 
2. 
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, welches Rechtsmittel zulässig und in welchem Umfang darauf einzutreten ist (BGE 130 II 509 E. 8.1 S. 510 mit Hinweisen). 
2.1 Die staatsrechtliche Beschwerde ist nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide zulässig (Art. 86 Abs. 1 OG). Nach solothurnischem Recht kann ein rechtskräftiger Entscheid (unter anderem) revidiert werden, wenn die "erkennende Behörde" wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat (§ 165 Abs. 1 lit. b des Gesetzes vom 1. Dezember 1985 über die Staats- und Gemeindesteuern; Fassung vom 30. Juni 1999; sog. kassatorische Revision). Die Beschwerdeführerin hatte in ihrem Revisions- und Wiedererwägungsgesuch vom 24. März 2004 als "Rechtsverweigerung" gerügt, das Steuergericht habe bei der Parteibefragung vom 1. März 2004 ihren Vertreter, B.________, zu Unrecht nicht zugelassen und ihre Aussagen unrichtig protokolliert. Das Steuergericht trat mit Entscheid vom 3. Mai 2004 auf das Gesuch nicht ein, nachdem die Gesuchstellerin die "wegen unnötig verletzenden Inhalts" zurückgewiesene Eingabe nicht wie aufgefordert abgeändert hatte. Dieser Entscheid wurde nicht angefochten, und es ist darauf im vorliegenden Verfahren nicht weiter einzugehen. Es kann offen bleiben, ob mit Bezug auf die formellen Verfahrensrügen bei den Staatssteuern der kantonale Instanzenzug gemäss Art. 86 Abs. 1 OG ausgeschöpft ist. Bei der direkten Bundessteuer sind die Vorbringen im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu behandeln (unten E. 3.2). 
2.2 Abgesehen von diesem Vorbehalt ist die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte gegen das Urteil des Steuergerichts mit Bezug auf die kantonalen Steuern grundsätzlich zulässig (Art. 84 Abs. 1 lit. a, 84 Abs. 2, 86 Abs. 1 [jedenfalls betreffend den Sachentscheid], 88 und 89 OG). 
2.3 Die Beschwerdeschrift muss jedoch auch die Begründungsanforderungen gemäss Art. 90 OG erfüllen: Sie hat unter anderem die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber zu enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind (Abs. 1 lit. b). Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde führt nicht das vorangegangene kantonale Verfahren fort, sondern es ist ein selbstständiges staatsgerichtliches Verfahren, das der Kontrolle kantonaler Hoheitsakte unter dem spezifischen Aspekt ihrer Verfassungsmässigkeit dient (BGE 117 Ia 393 E. 1c). Dementsprechend untersucht das Bundesgericht nicht von Amtes wegen, ob ein kantonaler Hoheitsakt verfassungsmässig ist, sondern es prüft nur rechtsgenügend vorgebrachte, klar erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (sog. Rügeprinzip; grundlegend: BGE 110 Ia 1 E. 2 S. 3 f.; statt vieler: BGE 130 I 258 E. 1.3 mit Hinweisen). Wirft die Beschwerdeführerin der kantonalen Instanz Willkür vor, so genügt es nicht, wenn sie einfach den angefochtenen Entscheid kritisiert, wie sie dies in einem appellatorischen Verfahren tun könnte, bei dem die Rechtsmittelinstanz die Rechtsanwendung frei überprüfen kann; auf bloss appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 107 Ia 186). Die Beschwerdeführerin muss vielmehr die Rechtsnorm bezeichnen, die qualifiziert unrichtig angewandt oder nicht angewandt worden sein soll, und sie muss zudem anhand der Begründung im angefochtenen Urteil im Einzelnen darlegen, inwiefern der kantonale Entscheid - auch im Ergebnis - offensichtlich unhaltbar und damit geradezu willkürlich ist (BGE 128 I 295 E. 7a S. 312 mit Hinweisen). Schliesslich muss die Begründung einer staatsrechtlichen Beschwerde in der Rechtsschrift selbst enthalten sein; Hinweise auf die Rechtsschriften des kantonalen Verfahrens oder gar anderer kantonaler Verfahren sind unbeachtlich (BGE 130 I 290 E. 4.10 S. 302 mit Hinweis). 
 
Die vorliegende Beschwerde erschöpft sich zum grössten Teil in appellatorischer Kritik. Die Beschwerdeführerin macht hauptsächlich geltend, der Sachverhalt sei "falsch gewürdigt worden". Sie begnügt sich damit, dem im angefochtenen Urteil festgestellten Sachverhalt ihre eigene Version, den "wahren Sachverhalt" gegenüberzustellen und bestimmte Erklärungen und Aktenstücke anders zu interpretieren als das Steuergericht. Es fehlt insbesondere an einer substantiierten Darlegung, inwiefern Bestimmungen des kantonalen Rechts durch das Steuergericht willkürlich angewandt worden sein sollen oder inwiefern das angefochtene Urteil sonst wie verfassungswidrig und im Ergebnis willkürlich sein soll. Selbst wenn nach der Rechtsprechung bei Laienbeschwerden in der Regel etwas weniger strenge Anforderungen an die Begründungspflicht gestellt werden (vgl. BGE 115 Ia 12 E. 2b S. 14; 109 Ia 217 E. 2b S. 225 f.), vermag die vorliegende Eingabe zum grössten Teil Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht zu genügen. Ob überhaupt genügend begründete Rügen vorhanden sind, erscheint deshalb fraglich, kann aber mit Blick auf den Verfahrensausgang offen bleiben. 
2.4 Soweit die Beschwerdeführerin das Urteil des Steuergerichts mit Bezug auf die direkte Bundessteuer anficht, ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde grundsätzlich zulässig (Art. 97 Abs. 1 OG in Verbindung mit Art. 5 VwVG und Art. 98 lit. g OG; Art. 146 DBG in Verbindung mit Art. 153 Abs. 3 DBG). Die Legitimation der Beschwerdeführerin als Steuerpflichtigen ist ohne weiteres gegeben (Art. 103 lit. a OG). 
 
Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Art. 104 lit. a OG), sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 104 lit. b OG) gerügt werden. Hat - wie hier - eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden, ist das Bundesgericht jedoch an deren Sachverhaltsfeststellung gebunden, wenn der Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen ermittelt wurde (Art. 105 Abs. 2 OG). Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung nicht schon dann, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 286 mit Hinweisen). 
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführerin enthalten (Art. 108 Abs. 2 OG). Im Unterschied zur staatsrechtlichen Beschwerde, bei der das Rügeprinzip gilt (oben E. 2.2), ist das Bundesgericht an die Begründung der Begehren nicht gebunden (Art. 114 Abs. 1 zweiter Halbsatz OG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind an Begehren und Begründung keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird. Die Begründung braucht nicht zuzutreffen, sie muss aber immerhin sachbezogen sein (BGE 130 I 312 E. 1.3.1 S. 320 mit Hinweisen). Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Laienbeschwerde zu genügen. Mit den Rügen wird erreicht, dass der angefochtene Entscheid auf seine Bundesrechtsmässigkeit geprüft wird. Für selbstständige Feststellungen, wie die Übernahme der Hunde zu qualifizieren sei, besteht daneben kein Raum; auf die entsprechenden Begehren ist nicht einzutreten. 
 
Die Beschwerdeführerin rügt unter anderem eine Verletzung von Bundesrecht, was zulässig ist. Der pauschale Hinweis in der Beschwerdeschrift auf Art. 130 - 145 sowie Art. 151 ff. DBG vermag jedoch nichts daran zu ändern, dass der Prozessgegenstand durch den angefochtenen Entscheid des Steuergerichts und die zulässigen Rügen bestimmt und begrenzt ist. Auch wenn das massgebende Bundesrecht im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde von Amtes wegen angewandt wird, bedeutet dies nicht, dass das Bundesgericht vorliegend das gesamte Veranlagungs- und Nachsteuerverfahren losgelöst vom verbindlich festgestellten rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen nachvollziehen und auf Bundesrechtskonformität überprüfen kann, wie die Beschwerdeführerin anzunehmen scheint. 
3. 
Das Steuergericht geht von einem nicht deklarierten "zusätzlichen Einkommen" im Jahr 1995 aus, während die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend macht, es liege kein Steuertatbestand vor; der Sachverhalt sei falsch gewürdigt worden. 
3.1 Das Steuergericht erachtete es als "klar belegt", dass die Beschwerdeführerin die Hunde als Gegenleistung für ihre langjährige Tätigkeit bei B.________ erhalten habe. Es stützte sich dafür auf eindeutige schriftliche Erklärungen ihres Rechtsvertreters im Einspracheverfahren betreffend die Schenkungssteuer-Veranlagung vom 7. Januar 2001, auf die Darstellungen B.________s in einem anderen Verfahren sowie auf die eigenen Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der Parteibefragung vor dem Steuergericht. Den Beweis dafür, dass die Übernahme der Hunde eine Vermögensübernahme nach Art. 181 OR gewesen sei, habe die Beschwerdeführerin nicht erbracht: Sie habe im laufenden wie in vorhergehenden Verfahren widersprüchliche Sachdarstellungen vorgebracht. Zuerst habe sie geltend gemacht, die Hunde auf mündlichem Weg, ohne Vertrag erworben zu haben; dann sei die Übereignung auf Grund eines Kaufvertrags vom 22. Dezember 1995 mit einem Kaufpreis von Fr. 350'000.-- als Gegenleistung für ihre langjährige Tätigkeit bei B.________ erfolgt; zuletzt habe sie noch einen Anhang zu jenem Kaufvertrag vorgelegt, der einen Zusatztext mit einer Schuldübernahme enthalte. Das Steuergericht erachtete die "ursprüngliche Version" des Kaufvertrags mit der Übereignung der Hunde als Entgelt für die langjährige Tätigkeit als die "wahrscheinlichste". Die Vermutung liege nahe, dass die Schuldübernahmeklausel nicht aus dem Jahr 1995 stamme, sondern erst viel später angefügt worden sei; zudem sei es völlig unüblich, einen derart wichtigen Vertragspunkt zuletzt in einem Anhang zu regeln. 
3.2 Was die Parteien im Zusammenhang mit der Übertragung der Hunde damals vereinbart hatten, ist im Wesentlichen eine Tatfrage. Die entsprechenden Feststellungen des Steuergerichts können vom Bundesgericht nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür (bei der Staatsteuer) bzw. von Art. 105 Abs. 2 OG (bei der direkten Bundessteuer) überprüft werden. Was die erwähnten Erklärungen und das widersprüchliche Verhalten der Beschwerdeführerin betrifft, handelt es sich um aktenkundige Tatsachen. Insofern kann dem Steuergericht gewiss keine willkürliche oder qualifiziert falsche Sachverhaltsfeststellung vorgeworfen werden. 
 
Eine Einschränkung ist einzig mit Bezug auf die Beweiskraft der Aussage der Beschwerdeführerin anlässlich der Parteibefragung vor dem Steuergericht zu machen: Wenn - gemäss protokollierter Aussage - die Übertragung der Hunde ein Entgelt für die jahrelangen Dienste bei B.________ war, kann nicht gleichzeitig die Übernahme der Schulden gewollt gewesen sein, ansonsten die Beschwerdeführerin gar kein Einkommen (Entgelt) erzielt hätte. Die Beschwerdeführerin rügt, ihre Aussage sei falsch protokolliert worden. Aus den Akten ist indessen nicht ersichtlich, dass ein Berichtigungsbegehren gestellt worden wäre; ebenso wenig findet sich darin ein Hinweis auf den angeblichen Ausschluss des Vertreters. Auch ohne die Parteiaussage mit dem protokollierten widersprüchlichen - und insofern nicht beweiskräftigen - Inhalt enthalten die Akten (zum Teil aus andern Verfahren) jedoch genügend Angaben, darunter insbesondere Erklärungen sowohl der Beschwerdeführerin selbst als auch solche von B.________, auf Grund derer das Steuergericht den steuerrelevanten Sachverhalt auf willkürfreie und auch sonst verfassungs- und bundesrechtskonforme Weise feststellen und würdigen konnte. Unter den gegebenen Umständen drängen sich auch hinsichtlich der behaupteten Verfahrensfehler keine weiteren Abklärungen auf. 
 
Insbesondere konnte das Steuergericht aus den verschiedenen Erklärungen willkürfrei schliessen, dass die Übertragung der Hunde die Gegenleistung für die Tätigkeit der Beschwerdeführerin in der Hundehaltung von B.________ darstellte. Die These von der Schuldübernahme durfte das Steuergericht schon deshalb verwerfen, weil die Beschwerdeführerin, nachdem sie anfänglich einen mündlichen Vertragsabschluss behauptet hatte, die betreffende Beweisurkunde (Anhang zum Kaufvertrag vom 22. Dezember 1995) in zwei verschiedenen Versionen ins Recht gelegt hatte, einmal mit und einmal ohne Schuldübernahme. Wenn das Steuergericht die Version ohne Schuldübernahme als glaubwürdiger ("die wahrscheinlichste") erachtete, weil vermutlich die Schuldübernahmeklausel erst später eingefügt worden sei, ist das nicht zu beanstanden. 
 
Im Übrigen ist die Klausel "Übernahme aller obgenannten Hunde mit sämtlichen darauf lastenden Hypotheken...." unklar, können doch Hunde nur dadurch verpfändet werden, dass dem Pfandgläubiger der Besitz daran übertragen wird (Art. 884 Abs. 1 ZGB; Faustpfandprinzip). Das ist hier gerade nicht geschehen, weshalb kein Pfandrecht entstehen konnte. Die Beschwerdeführerin hat auch kein Vermögen oder Geschäft mit Aktiven und Passiven übernommen, wie sie behauptet, sondern laut dem von ihr vorgelegten Kaufvertrag 79 namentlich bezeichnete Hunde (samt Hundehäuschen und Anbindevorrichtungen) im Wert von Fr. 350'000.--. Weshalb sie dafür Schulden im Betrag von Fr. 396'000.-- übernommen haben soll, wie auf dem einen Anhang zum Kaufvertrag vermerkt wird, ist nicht verständlich. Laut Revisionsgesuch vom 24. März 2004 beliefen sich die Schulden auf der Hundezucht von B.________ Ende 1995 auf Fr. 950'000.-- (laut einer andern Eingabe der Beschwerdeführerin vom 7. September 2003 an das Steuergericht sogar auf ca. 1,3 Mio. Franken). Bei einer Übernahme gemäss Art. 181 OR hätten diese Schulden insgesamt übernommen werden müssen, was die Möglichkeiten der Beschwerdeführerin bei weitem überstiegen hätte. Das spricht ebenfalls gegen die behauptete Geschäftsübernahme. 
3.3 Das Steuergericht durfte somit davon ausgehen, dass die behauptete Schuldübernahme nicht nachgewiesen ist und dass die Übertragung der Hunde eine Gegenleistung für erbrachte Dienste darstellt. Mit der Übertragung (am 22. Dezember 1995) war das Einkommen realisiert und grundsätzlich steuerbar. An der Steuerpflicht ändert nichts, dass die Hunde der Beschwerdeführerin kurze Zeit später (am 18. April 1996) wieder entzogen wurden. Weil das Einkommen in der Steuererklärung 1996 nicht deklariert worden war, musste es im Nachsteuerverfahren erfasst werden (§ 170 des solothurnischen Gesetzes vom 1. Dezember 1985 über die Staats- und Gemeindesteuern; Art. 151 DBG). Dabei nahm die Veranlagungsbehörde an, B.________ habe der Beschwerdeführerin im Jahr 1995 eine einmalige Vergütung von Fr. 297'000.-- durch Verrechnung mit dem Kaufpreis der Hunde geleistet. Diese betragsmässige Festsetzung des nachzuversteuernden Einkommens und die Berechnung der geschuldeten Nachsteuern als solche werden nicht bestritten. 
3.4 Das kantonale Steueramt beantragt hingegen in der Vernehmlassung hinsichtlich der direkten Bundessteuer, gegen die Beschwerdeführerin sei eine Busse gemäss Art. 175 DBG wegen vollendeter Steuerhinterziehung in der Höhe der einfachen hinterzogenen Steuer (Fr. 2'242.65) auszusprechen. 
 
Das Steueramt hat das Urteil des Steuergerichts nicht angefochten, und eine Anschlussbeschwerde ist im Bereich der direkten Bundessteuer (anders als etwa im Enteignungsrecht) nicht vorgesehen (BGE 117 Ib 20 E. 3d S. 24 f.; 123 V 156 E. 3c S. 157, je mit Hinweisen; ASA 68 715 E. 2a). Der nach Ablauf der Anfechtungsfrist gestellte Antrag ist deshalb unzulässig, wie die Eidgenössische Steuerverwaltung in ihrer Vernehmlassung zutreffend feststellt. Indessen kann das Bundesgericht in Abgabestreitigkeiten den vorinstanzlichen Entscheid dem objektiven Recht anpassen, ohne an die Anträge der Parteien gebunden zu sein (Art. 114 Abs. 1 erster Halbsatz OG). Im Sinn dieser Bestimmung kann es dem Steueramt nicht verwehrt sein, eine reformatio in peius anzuregen. Das Bundesgericht greift allerdings gestützt auf Art. 114 Abs. 1 OG nur ein, wenn der betreffende Entscheid offensichtlich unrichtig und die Korrektur von erheblicher Bedeutung ist (ASA 69 811 E. 4b/bb mit Hinweis). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, und es besteht kein hinreichender Anlass zu einer reformatio in peius: Wenn das Steuergericht in freier Würdigung der Beweismittel zum Schluss kam, der subjektive Tatbestand der Steuerhinterziehung sei - anders als der objektive - nicht erfüllt, so erweist sich dies auf Grund der vorliegenden Akten nicht als offensichtlich unrichtig. 
4. 
Die Beschwerden erweisen sich nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet und sind abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
Die Gerichtskosten sind von der unterliegenden Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann trotz ausgewiesener Bedürftigkeit nicht entsprochen werden, weil die Rechtsbegehren als zum Vornherein aussichtslos bezeichnet werden müssen (Art. 152 Abs. 1 OG). Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin wird durch eine reduzierte Gerichtsgebühr Rechnung getragen (vgl. Art. 153a Abs. 1 und 2 OG). Parteientschädigungen werden keine zugesprochen (Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verfahren 2A.228/2004 und 2P.103/2004 werden vereinigt. 
2. 
2.1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2.2 Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
3. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
4. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
5. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Steueramt des Kantons Solothurn und dem Kantonalen Steuergericht Solothurn sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 1. April 2005 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: