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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_95/2010 
 
Urteil vom 1. April 2010 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, 
Hermann Götz-Strasse 24, Postfach, 8401 Winterthur. 
 
Gegenstand 
Nichtweiterleitung eines Briefes aus der Untersuchungshaft, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 18. März 2010 der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich. 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland führt gegen X.________ eine Strafuntersuchung wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage. Im Zuge der Ermittlungen wurde X.________ in Untersuchungshaft versetzt. 
 
2. 
Am 1. Februar 2010 schrieb X.________ seiner Schwester einen Brief aus der Haft. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland hielt den Brief mit Verfügung vom 4. Februar 2010 zurück, wogegen X.________ am 8. Februar 2010 Rekurs bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich erhob. Die Oberstaatsanwaltschaft wies den Rekurs mit Entscheid vom 18. März 2010 ab. 
 
3. 
X.________ führt mit Eingabe vom 19. März 2010 (Postaufgabe 29. März 2010) Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 18. März 2010. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
4. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. 
Ist ein, wie hier, in Anwendung kantonalen Rechts ergangener Entscheid angefochten, bildet die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbständigen Beschwerdegrund. Vielmehr hat der Beschwerdeführer darzulegen, inwiefern der beanstandete Entscheid gegen verfassungsmässige Rechte verstossen soll. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 I 313 E. 2 S. 315; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. 
Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, legt nicht dar, inwiefern die Oberstaatsanwaltschaft verfassungsmässige Rechte verletzt haben sollte, als sie seinen Rekurs abwies. Mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann. 
 
5. 
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 1. April 2010 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Féraud Pfäffli