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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_749/2009 
 
Urteil vom 1. April 2010 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Maillard, 
Gerichtsschreiberin Durizzo. 
 
Verfahrensbeteiligte 
H.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Arbeitsunfähigkeit), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. Juli 2009. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
H.________, geboren 1961, war in einem befristeten Arbeitsverhältnis als Chauffeur bei der X.________ AG beschäftigt und für den Transport von Lebensmitteln zuständig. Am 26. November 2005 rutschte er, als er von der Hebebühne herunter steigen wollte, auf Eis aus und zog sich dabei eine Ruptur des vorderen Kreuzbandes am linken Knie zu. Nachdem Dr. med. R.________ in der Chirurgischen Praxis F.________ am 14. Dezember 2005 eine Arthroskopie und Teilmeniskektomie durchgeführt hatte, erfolgte in der Uniklinik Y.________ am 15. September 2006 eine Rekonstruktion des vorderen Kreuzbandes mittels Ersatzplastik. Nach einer kreisärztlichen Untersuchung durch Dr. med. A.________ am 30. Januar 2007 schloss die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), bei welcher H.________ für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert war, den Fall mit Verfügung vom 7. Februar 2007 und Einspracheentscheid vom 7. Mai 2008 ab und stellte ihre Versicherungsleistungen per 19. März 2007 ein. 
 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 6. Juli 2009 ab. 
 
C. 
H.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides seien ihm auch über den 19. März 2007 hinaus Taggelder, eventualiter eine Rente von mindestens 10 % zuzusprechen. 
 
Während die SUVA auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
2. 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf Taggeld (Art. 16 UVG) und den Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung (Art. 18 Abs. 1 UVG) sowie zum Beweiswert von Arztberichten und medizinischen Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 ff., 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
3. 
Der Beschwerdeführer macht geltend, die SUVA habe ihre Leistungen zu Unrecht bereits per 19. März 2007 eingestellt. Die Einschätzung ihres Kreisarztes Dr. med. A.________ vom 30. Januar 2007 widerspreche diesbezüglich sowohl derjenigen der Ärzte der Uniklinik Y.________, wo er operiert und auch in der Folge betreut worden sei, als auch derjenigen der Ärzte der Klinik M.________, wohin er sich zur Einholung einer Zweitmeinung begeben habe. Zudem bestehe keine Einigkeit darin, welche Tätigkeiten ihm noch zuzumuten seien, was sich auch in erwerblicher Hinsicht auswirke. 
 
4. 
4.1 SUVA-Kreisarzt Dr. med. A.________ stellte am 30. Januar 2007 noch eine muskuläre Hypotrophie fest und der Versicherte klagte über eine diffuse, überwiegend belastungsabhängige Schmerzhaftigkeit. Der Kreisarzt ging davon aus, dass bei zeitgerechtem klinischem Befund eine Arbeitsunfähigkeit lediglich noch für körperliche Schwerstarbeit gerechtfertigt sei, auf längere Sicht indessen selbst schwere berufliche Tätigkeiten (bis 35 kg) zumutbar seien. Eine Einschränkung bestehe lediglich für Arbeiten in sehr unwegsamem Gelände oder für dauerndes Treppensteigen. Nicht möglich sei das Besteigen von Leitern oder Dachstöcken oder ähnliche Tätigkeiten mit Gefahr eines Sturzes aus der Höhe. Eine entsprechend angepasste Beschäftigung sei ab dem 12. Februar 2007 halbtags durchführbar, dann innerhalb von vier bis sechs Wochen vollzeitig zumutbar. 
 
4.2 Eine Nachfrage beim vormaligen Arbeitgeber am 28. Februar 2007 ergab, dass die bei ihm ausgeübte Tätigkeit diesem Zumutbarkeitsprofil entspreche. Das Arbeitsverhältnis war jedoch bis zum 31. Dezember 2005 befristet gewesen und es konnte dem Versicherten, der wiederum um Arbeit nachgefragt hatte, keine Stelle angeboten werden. 
 
4.3 In gesundheitlicher Hinsicht hat sich in der Folge nichts geändert. Die Ärzte der Uniklinik Y.________, welche weitere postoperative Kontrollen durchführten, vermuteten am 19. März 2007, dass die belastungsabhängigen Kniebeschwerden femoropatellär bedingt seien, und gingen daher von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit aus. Dies konnte jedoch aufgrund einer MRI-Untersuchung am 5. Juni 2007 ausgeschlossen werden. Stabilität und Beweglichkeit des Knies waren mittel bis gut. Am 2. Mai 2007 wurde berichtet, dass die Restbeschwerden klinisch keinem Korrelat zugeordnet werden könnten. Dementsprechend wurde mit Bericht vom 30. Juli 2007 erwähnt, dass zuhanden der Invalidenversicherung bereits am 12. Dezember 2006 eine volle Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten attestiert worden sei, was am 28. September 2007 und am 28. Februar 2008 bestätigt wurde. Am 12. November 2007 hatte sich der Versicherte in der Klinik M.________ vorgestellt. Dort wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert, allerdings bedingt durch Knie- und Rückenbeschwerden. Gleiches ergibt sich aus einem Bericht des Dr. med. Z.________, Rheumatologie FMH, vom 16. Mai 2008. Als Grund für das muskuläre Defizit am linken Bein - trotz der durchgeführten Physiotherapien - wurde sowohl von den Ärzten der Klinik M.________ (am 2. Januar 2008) als auch der Uniklinik Y.________ (am 28. September 2007 und am 3. Januar 2008) angeführt, dass im Rahmen der Schmerzhemmung möglicherweise ein ausreichendes Training der Muskulatur nicht möglich gewesen sei; es wurde deshalb empfohlen, ein ganz gezieltes Krafttraining unter konsequenter medikamentöser Therapie durchzuführen, was jedoch offenbar nicht umgesetzt wurde. 
 
5. 
Praxisgemäss ist die prospektive Festsetzung der Arbeitsfähigkeit zulässig. Jedoch ist sie einer Überprüfung ex post zugänglich, wobei im Einsprache- und Beschwerdeverfahren insbesondere geltend gemacht werden kann, die Prognose habe sich aufgrund der tatsächlichen Entwicklung als falsch erwiesen (RKUV 2005 Nr. U 560 S. 398, U 3/04 E. 2.2). Dies trifft vorliegend jedoch nicht zu. Zunächst hätte sich diese Frage insbesondere dann stellen können, wenn der Beschwerdeführer tatsächlich eine Stelle angetreten hätte, was er jedoch zumindest bis zu dem für die richterliche Überprüfung massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheides (BGE 129 V 167 E. 1 S. 169) nicht getan hat. Des Weiteren ergibt sich aus den dargelegten medizinischen Akten, dass zwar teilweise eine lediglich 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert wurde. Dies wurde jedoch mit dem Verdacht einer retropatellären Knorpelschädigung begründet, der sich nicht bestätigen liess, beziehungsweise mit dem Hinweis, dass der Versicherte zusätzlich durch Rückenschmerzen eingeschränkt sei, welche jedenfalls nicht durch den hier zu beurteilenden Unfall bedingt sind. Insofern ergibt sich dadurch keine Widersprüchlichkeit der medizinischen Berichte und insbesondere auch keine Diskrepanz zwischen der Einschätzung der SUVA-Kreisärzte Dr. med. A.________ und Dr. med. B.________ (welcher den Versicherten am 19. Februar 2008 untersuchte) und derjenigen der behandelnden Ärzte. 
 
Damit war die Leistungseinstellung per 19. März 2007 gerechtfertigt. 
 
6. 
Zu prüfen bleibt des Weiteren, welche Tätigkeiten dem Beschwerdeführer noch zumutbar sind. 
 
6.1 Wie erwähnt äusserte sich SUVA-Kreisarzt Dr. med. A.________ am 30. Januar 2007 dahingehend, dass eine Einschränkung bestehe für körperliche Schwerstarbeit, für Beschäftigungen in sehr unwegsamem Gelände oder für dauerndes Treppensteigen sowie für mit Sturzgefahren verbundene Tätigkeiten. Schon am 22. Dezember 2006 erachteten die Ärzte der Uniklinik Y.________ etwa die Arbeit eines Buschauffeurs als geeignet. Auch wenn sie in der Folge leichte bis mittelschwere wechselbelastende Beschäftigungen als behinderungsangepasst nannten (Berichte vom 19. März 2007 und vom 30. Juli 2007), schlossen sie doch explizit nur kniebelastende Tätigkeiten aus, wobei namentlich solche auf unebenem Untergrund, Treppensteigen und kniende Tätigkeiten aufgeführt wurden (Bericht vom 13. Mai 2008). Nach Einschätzung des Dr. med. Z.________ liess sich für die Arbeit als Lastwagenchauffeur seitens des Bewegungsapparates keine Arbeitsunfähigkeit begründen (Bericht vom 16. Mai 2008). Es sind insofern keine Widersprüchlichkeiten auszumachen. 
 
6.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass zur Bestimmung der Arbeitsfähigkeit nicht einfach auf die Zumutbarkeit der früheren Tätigkeit als Chauffeur verwiesen werden könne, da er nur befristet und kurzfristig als solcher angestellt gewesen sei. Dies trifft zwar bezüglich der letzten Arbeitsstelle bei der X.________ AG zu; dieses Arbeitsverhältnis dauerte lediglich vom 11. Juli bis zum 31. Dezember 2005. Indessen geht aus dem vom Beschwerdeführer abgegebenen Lebenslauf hervor, dass er über einen Führerausweis für Lastwagen (Kategorien C und CE) verfügt und schon früher als Chauffeur tätig war, so bei der Firma G.________ von 1999 bis 2000 und als Taxichauffeur in seiner Heimat im Kosovo von 1991 bis 1993. Des Weiteren lässt sich dem Lebenslauf entnehmen, dass der Versicherte eine Ausbildung zum Textilweber genossen hat und in der Landwirtschaft, als Maler und als Reinigungsmitarbeiter tätig war. 
 
6.3 Damit ist zusammengefasst festzustellen, dass dem Beschwerdeführer nach den diesbezüglich übereinstimmenden ärztlichen Berichten die Tätigkeit als Chauffeur weiterhin zuzumuten ist, wenn auch mit der Einschränkung, dass damit verbundene körperliche Schwerstarbeit oder die genannten kniebelastenden Tätigkeiten nicht möglich sind. Da der Beschwerdeführer zuletzt zwar nur während einigen Monaten als Chauffeur gearbeitet hat, jedoch auch schon früher und über längere Zeiträume in diesem Beruf tätig war, kann ohne weiteres auf diese Verweistätigkeit abgestellt werden. 
 
6.4 Es wird in diesem Zusammenhang des Weiteren beantragt, es sei zur Bestimmung von Validen- und Invalideneinkommen auf die Durchschnittslöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen und ein leidensbedingter Abzug von 10 % zu gewähren, woraus, weil bei beiden Vergleichseinkommen vom selben Tabellenlohn auszugehen ist (vgl. dazu auch Urteil I 1/03 vom 15. April 2003 E. 5.2), ein Invaliditätsgrad von 10 % und ein dementsprechender Anspruch auf eine Invalidenrente resultieren würde. 
 
Dem kann im Ergebnis auch deshalb nicht gefolgt werden, weil sich ein Abzug vom Tabellenlohn jedenfalls im beantragten Umfang nicht rechtfertigt. Beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne ist rechtsprechungsgemäss zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen, insbesondere wenn sie in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichtet haben. Sodann ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481, 126 V 75 E. 5 S. 78 ff.). Der Beschwerdeführer hat auch als Gesunder keine körperliche Schwerstarbeit ausgeübt und es sind ihm nach übereinstimmender ärztlicher Einschätzung unter Berücksichtigung der Kniebeschwerden weiterhin auch mittelschwere Tätigkeiten zumutbar; sitzende Tätigkeiten sind zufolge der Belastungsabhängigkeit der Schmerzen ohne Einschränkung zumutbar. Er ist 1961 geboren, lebt seit 1993 in der Schweiz, besitzt eine Niederlassungsbewilligung C und es bestehen nach Lage der Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass wegen mangelhafter Deutschkenntnisse Verständigungsschwierigkeiten aufgetreten wären; er hat gemäss seinem Lebenslauf diverse Deutsch-Intensivkurse absolviert. 
 
6.5 Damit besteht auch kein Anspruch auf eine Invalidenrente. 
 
7. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 BGG). Die unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten; Art. 64 Abs. 1 BGG) und Verbeiständung (Art. 64 Abs. 2 BGG) kann gewährt werden, weil die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen ist und die Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin geboten war. Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Gerichtskasse genommen. 
 
4. 
Rechtsanwalt Markus Bischoff wird als unentgeltlicher Anwalt des Beschwerdeführers bestellt, und es wird ihm für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2800.- ausgerichtet. 
 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 1. April 2010 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Ursprung Durizzo