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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_947/2010 
 
Urteil vom 1. April 2011 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichter Frésard, Maillard, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
D.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter F. Siegen, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, 
Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin, 
 
BVG-Sammelstiftung Swiss Life, c/o Schweizerische Lebensversicherungs- und Rentenanstalt, 
General Guisan-Quai 40, 
8002 Zürich. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau 
vom 21. September 2010. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Der 1954 geborene D.________ bezog seit 1. Juni 1986 eine mit Verfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 22. Januar 1988 auf der Grundlage einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit zugesprochene ganze Invalidenrente (samt Zusatz- und Kinderrenten). Nachdem verschiedene Leistungsrevisionen jeweils keine rentenbeeinflussende Änderung des Invaliditätsgrades ergeben hatten (Mitteilungen vom 7. Juni 1991, 22. November 1993, 2. Dezember 1994 und 10. April 2000), leitete die Verwaltung im September 2005 erneut ein Revisionsverfahren ein. Sie veranlasste zu diesem Zweck interdisziplinäre gutachterliche Abklärungen (Expertise des Instituts X.________ vom 9. Juli 2007) und zog Berichte des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 24. Juli 2007, 13. und 28. Mai 2009 sowie der internen Berufsberatungsstelle vom 25. Februar 2009 bei. Gestützt darauf ermittelte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von nurmehr 61 % und setzte die bisherige ganze Rente per 1. Oktober 2009 auf eine Dreiviertelsrente herab (Vorbescheid vom 29. Mai 2009, Verfügung vom 19. August 2009). 
 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 21. September 2010 ab. 
 
C. 
D.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei festzustellen, dass er weiterhin Anspruch auf Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente habe; eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Abklärung und anschliessenden Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen. 
 
Während sich die IV-Stelle und die als Mitinteressierte beigeladene BVG-Sammelstiftung Swiss Life einer Antragstellung enthalten, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (Urteil 8C_934/2008 vom 17. März 2009 E. 1 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 135 V 194, aber in: SVR 2009 UV Nr. 35 S. 120). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2. 
2.1 Das kantonale Gericht hat die massgeblichen Rechtsgrundlagen, unter Berücksichtigung der intertemporalrechtlichen Fragen, die sich auf Grund der am 1. Januar 2008 im Rahmen der 5. IV-Revision erfolgten Rechtsänderungen stellen (vgl. Urteil 8C_829/2008 vom 23. Dezember 2008 E. 2.1 mit Hinweisen), zutreffend wiedergegeben. Es betrifft dies insbesondere die Bestimmungen und Grundsätze zum Begriff der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 1 ATSG) und der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG), zur Bemessung der Invalidität nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG; BGE 104 V 135 E. 2a S. 136; vgl. auch BGE 126 V 75 E. 3b S. 76 f. mit Hinweisen) und zur Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsschätzung (BGE 115 V 133 E. 2 S. 134; siehe ferner BGE 125 V 256 E. 4 S. 261 mit Hinweisen) sowie die rechtsprechungsgemäss bei der beweismässigen Auswertung medizinischer Berichte und Gutachten zu beachtenden Prinzipien (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis). Darauf wird verwiesen. Richtig dargelegt wurde im angefochtenen Entscheid namentlich, dass, falls sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert, die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben wird (Art. 17 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 87 IVV). Anlass zur Rentenrevision gibt somit jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 105 V 29 E. 1b S. 30; vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349). Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bildet die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff.). 
2.2 
2.2.1 Ebenfalls korrekt erwogen wurde vorinstanzlich ferner, dass die IV-Stelle nach Art. 53 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 IVG auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen kann, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die Wiedererwägung im Sinne dieser Bestimmung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts. Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung auf Grund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die entsprechende Verfügung zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne (Urteile 8C_920/2009 vom 22. Juli 2010 E. 2.4 und 9C_290/2009 vom 25. September 2009 E. 3.1.3 mit Hinweisen). Ob die Verwaltung bei der Rentenzusprache den Untersuchungsgrundsatz und die Beweiswürdigungsregeln beachtet hat, sind frei überprüfbare Rechtsfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff. und E. 4 S. 399 ff.). 
2.2.2 Die Wiedererwägung ist jederzeit möglich (vgl. Art. 53 Abs. 3 ATSG), namentlich auch wenn die Voraussetzungen der Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Bei der Wiedererwägung einer formell rechtskräftigen Verfügung oder eines formell rechtskräftigen Einspracheentscheids, sei es im Rahmen der substituierten Begründung bei Gelegenheit eines Revisionsverfahrens nach Art. 17 Abs. 1 ATSG und Art. 87 ff. IVV, sei es sonst von Amtes wegen oder auf Gesuch hin, gilt es, wenn spezifisch invalidenversicherungsrechtliche Aspekte zur Diskussion stehen (worunter alle Tatsachenänderungen verstanden werden, welche im Bereich des Invaliditätsgrades von Bedeutung sind), mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen (Art. 85 Abs. 2, Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV). Um die Frage nach dem zukünftigen Rentenanspruch prüfen zu können, muss die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung festgestellt sein. Ist dies der Fall und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung, was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft, sind die Anspruchsberechtigung und allenfalls der Umfang des Anspruchs pro futuro zu prüfen. Es ist wie bei einer materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad im Zeitpunkt der Verfügung oder des Einspracheentscheids zu ermitteln, woraus sich die Anspruchsberechtigung und allenfalls der Umfang des Anspruchs ergeben (Urteil 9C_960/2008 vom 6. März 2009 E. 1.2 mit Hinweisen). Der Aufhebung der Rente pro futuro gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV liegt die ratio legis zugrunde, dass die versicherte Person nicht wegen einer rückwirkenden Reduktion oder Einstellung einer Invalidenrente Geldleistungen zurückzahlen soll, welche sie auf Grund eines rechtskräftigen Rentenentscheids gutgläubig bezogen hat. Zudem will ihr die Bestimmung Zeit zur Anpassung an die neuen finanziellen Verhältnisse geben. Eine rückwirkende Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente ist nach Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV zulässig, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (BGE 136 V 45 E. 6.2 S. 47 mit diversen Hinweisen). 
 
3. 
3.1 Streitig und zu prüfen ist - unter sachverhaltsmässig eingeschränktem kognitionsrechtlichem Blickwinkel (E. 1 hievor) -, ob die Vorinstanz die am 19. August 2009 durch die Beschwerdegegnerin auf den 1. Oktober 2009 verfügte Herabsetzung der bisherigen ganzen auf eine Dreiviertelsrente zu Recht bestätigt hat. 
 
3.2 Das kantonale Gericht hat die Frage, ob sich die gesundheitliche Situation erheblich im Sinne des Art. 17 Abs. 1 ATSG verändert hat, nicht abschliessend beantwortet, sondern die von der Beschwerdegegnerin revisionsweise vorgenommene Kürzung der Rentenleistungen mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung der als zweifellos unrichtig qualifizierten ursprünglichen Rentenverfügung vom 22. Januar 1988 geschützt. Demgegenüber verneint der Beschwerdeführer sowohl das Vorliegen der Voraussetzungen einer (materiellen) Rentenrevision als auch diejenigen einer Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG
 
4. 
4.1 Unbestrittenermassen haben sich die gesundheitlichen Verhältnisse aus somatischer Sicht seit der erstmaligen Rentenzusprache nicht verändert. Wie insbesondere dem Gutachten des X.________ vom 9. Juli 2007 zu entnehmen ist, liegen diesbezüglich damals wie heute ein chronisches lumbovertebrales und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit rezidivierend rechts ausstrahlender S1-Wurzelreizung sowie ein Status nach offener Trümmerfraktur des Sprunggelenkes links vor; die betreffenden Beschwerden verunmöglichen zwar die angestammte Tätigkeit als Bauarbeiter, erlauben indes die Ausübung einer leidensadaptierten Beschäftigung in einem zeitlichen Pensum von täglich 4,5 Stunden bei einer um 10 % verminderten Leistungsfähigkeit. Aus den medizinischen Akten, namentlich den Berichten der Psychiatrischen Klinik Königsfelden, Windisch, vom 15. und 31. Oktober 1990, in welcher sich der Beschwerdeführer vom 3. bis 21. September 1990 stationär aufgehalten hatte, ist ferner erkennbar, dass sich nach dem Arbeitsunfall vom 28. Juni 1985 zusehends - infolge nicht zielführender operativer Behandlung - eine depressive Symptomatik (bei narzisstisch fehlentwickelter Persönlichkeit und psychosozialer Belastungssituation [Ehe, Familie, Entwurzelung]) eingestellt hat, welche den zuständigen Unfallversicherer, die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), dazu bewog, die bisherige, auf der Basis einer 50 %igen Erwerbsunfähigkeit ausgerichtete Invalidenrente mit Wirkung ab 1. September 1989 auf 100 % zu erhöhen (Verfügung vom 17. Mai 1991). Die depressive Entwicklung klang nach eigener Aussage des Versicherten gegenüber den X.________-Experten jedoch geraume Zeit nach dem Unfallereignis sukzessive wieder ab, sodass seither weder psychiatrische noch psychopharmakologische Vorkehren mehr notwendig waren. Die Gutachter des X.________ sind vor diesem Hintergrund wie auch nach Massgabe eigener Untersuchungen zum Schluss gelangt, dass zeitlich mindestens ab ihrer Exploration von einer vollständigen Remission der beschriebenen affektiven Störung ausgegangen werden könne; da sich die anamnestisch festgehaltene narzisstische Persönlichkeit nicht leistungsmindernd auswirke, bestehe folglich aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Dieser Einschätzung erwuchs von Seiten des RAD keine Opposition (vgl. Stellungnahmen vom 24. Juli 2007 sowie 13. und 28. Mai 2009). 
4.2 
4.2.1 Aus der geschilderten medizinischen Sachlage erhellt, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt, in welchem ihm mit Verfügung vom 22. Januar 1988 rückwirkend per 1. Juni 1986 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen worden war, jedenfalls aber - einhergehend mit der Beurteilung der SUVA - ab September 1989 nebst den organischen Unfallfolgen auch unter psychischen Beeinträchtigungen in Form einer depressiven Symptomatik gelitten hatte. Die ärztlichen Unterlagen zeigen sodann ebenfalls nachdrücklich auf, dass sich das entsprechende Beschwerdebild allmählich zurückgebildet hat und spätestens im Moment der Begutachtung durch das X.________ Mitte 2007 vollständig ausgeheilt war. Die verbesserte gesundheitliche Situation wirkt sich, wie die hinsichtlich ihrer übrigen Elemente (Vergleichseinkommen) zu Recht unbeanstandet gebliebene, einen Invaliditätsgrad von neu 61 % ergebende Invaliditätsermittlung verdeutlicht, auf rentenrelevante Weise im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG aus. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf BGE 135 V 215, wonach eine modifizierte Rechtsprechung keinen ausreichenden Grund darstellt, um bei gleich gebliebenem Krankheitsbild auf eine laufende Invalidenrente zurückzukommen, sticht nicht, da sich in casu nicht die Rechtsgrundlage sondern der (psychische) Gesundheitszustand verändert hat. Dahingestellt bleiben kann in Anbetracht des Ausgeführten schliesslich, ob massgebende Referenzgrösse für den Vergleichszeitraum die ursprüngliche Rentenverfügung vom 22. Januar 1988 oder aber eine der nachfolgenden, die Rentenleistungen bestätigenden Mitteilungen der Beschwerdegegnerin bildet (letztmals vom 10. April 2000; vgl. E. 2.1 in fine hievor). 
 
Die von der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 19. August 2009 nach Massgabe des Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV auf den 1. Oktober 2009 vorgenommene Herabsetzung der bisherigen ganzen auf eine Dreiviertelsrente erweist sich demnach als rechtens (vgl. auch BGE 135 V 306; 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351). 
4.2.2 Es kann offen gelassen werden, ob die der ursprünglichen Rentenzusprechung zugrunde liegende Invaliditätsbemessung bezüglich des psychischen Beschwerdebildes auf einer nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit beruht. Wäre dem, wie vorinstanzlich angenommen, nicht so und die entsprechende Verfügung daher - wenn auch höchstens für den Zeitraum bis zur mit psychischen Unfallfolgen begründeten Erhöhung der SUVA-Rente per 1. September 1989 - zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne (vgl. E. 2.2.1 hievor), käme mangels unrechtmässigen Verhaltens des Beschwerdeführers nach Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV mit dem kantonalen Gericht ebenfalls einzig eine Rentenherabsetzung pro futuro gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV in Frage (E. 2.2.2 hievor). Die vom Beschwerdeführer letztinstanzlich geforderten zusätzlichen spezialärztlichen Erhebungen erübrigen sich mithin, da sie mit Blick auf eine weitergehende Klärung der im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprache herrschenden gesundheitlichen Verhältnisse beantragt worden sind. 
 
5. 
Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der BVG-Sammelstiftung Swiss Life, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 1. April 2011 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Ursprung Fleischanderl